EuGH, Urt. 18.12.2025 - C-422/24

Informationspflichten gemäß DSGVO beim Einsatz von Bodycams

Autor: RA Dr. Oliver Daum, Fachanwalt für IT‑Recht, Datenschutzbeauftragter (IHK), IT‑Sicherheitsbeauftragter (IHK), Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2026
Die Art. 13 und 14 DSGVO sind dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Nahverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 DSGVO und nicht durch Art. 14 DSGVO geregelt wird.

DSGVO Art. 13, 14

Das Problem

Die AB Storstockholms Lokaltrafik (SL) ist eine schwedische Aktiengesellschaft, die im öffentlichen Personenverkehr tätig ist. Das Unternehmen hat seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras (Bodycams) ausgestattet, die während der gesamten Schicht durchgängig Videoaufnahmen fertigten. Die Bodycams verfügten über einen sog. Ringspeicher: Nach Ablauf von einer Minute wurden die Aufnahmen im Speicher automatisch überschrieben und gelöscht. Die Kontrolleure konnten die automatische Löschung per Knopfdruck unterbrechen, so dass die aufgezeichneten Videoaufnahmen erhalten blieben. Sie waren angewiesen, die automatische Löschung zur Verhinderung und Dokumentation von gegen sie gerichteten Drohungen und Gewalt sowie zur Feststellung der Identität von Fahrgästen, die eine Strafgebühr zahlen müssen, zu unterbrechen.

Im Juni 2021 erließ die zuständige Datenschutzbehörde eine Entscheidung, wonach SL beim Einsatz der Körperkameras im Rahmen der Fahrkartenkontrollen gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO, insbesondere der Informationspflicht gem. Art. 13, verstoßen hatte, und verhängte u.a. eine Geldbuße von umgerechnet ca. 350.000 €.

Gegen diese Entscheidung wandte sich SL gerichtlich. Das letztinstanzlich zuständige Oberste Verwaltungsgericht Schweden legte dem EuGH daher verschiedene Fragen zu den Anwendungsbereichen und den Unterschieden von Art. 13 und 14 DSGVO vor.

Die Entscheidung des Gerichtshofs

Der EuGH antwortete auf die Vorlagefrage, dass Art. 13 DSGVO (und nicht Art. 14) in Situationen Anwendung findet, in denen personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden.

Anwendungsbereiche Art. 13 und 14 DSGVO:Zur Begründung sei zunächst auf den Wortlaut der Art. 13 und 14 DSGVO hinzuweisen, wonach der sachliche Anwendungsbereich von Art. 14 DSGVO im Verhältnis zu dem von Art. 13 DSGVO negativ definiert sei. Wie sich bereits aus den Überschriften dieser Bestimmungen ergebe, gehe es in Art. 13 DSGVO um personenbezogene Daten, die bei der betroffenen Person erhoben würden, während Art. 14 DSGVO diejenigen personenbezogenen Daten erfasse, die nicht bei der betroffenen Person erhoben würden. Art. 14 DSGVO betreffe also personenbezogene Daten, die der Verantwortliche bei einer anderen als der betroffenen Person erhebe, sowie die Daten, die er selbst im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe aus Daten erzeugt habe, die er von einer anderen als der betroffenen Person erlangt habe (EuGH v. 28.11.2024 – C-169/23 Rz. 47 f., CR 2025, 104).

Keine aktive Handlung:Weiter erfordere der Begriff „erheben“ gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO keine besondere Handlung seitens der betroffenen Person, sondern nur eine Handlung des Verantwortlichen. Daher spiele es für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche auch keine Rolle, ob und in welchem Maße die betroffene Person bei der Datenerhebung aktiv werde.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium:Schließlich sei in Anbetracht von Art. 14 Abs. 2 f.) DSGVO, zusammen mit dem Erwgrd. 61 der DSGVO, davon auszugehen, dass das einzig relevante Kriterium für die Abgrenzung von Art. 13 und Art. 14 DSGVO in der Quelle der erhobenen personenbezogenen Daten liege. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 f.) DSGVO müsse nämlich der Verantwortliche, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden seien, der betroffenen Person mitteilen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammten. Diese Auslegung spreche dafür, auf die Erhebung personenbezogener Daten mittels einer Körperkamera Art. 13 DSGVO anzuwenden, da die Daten bei dieser Fallgestaltung nicht von einer anderen Quelle als der betroffenen Person, sondern unmittelbar von dieser selbst erlangt würden.


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