EuGH, Urt. 13.11.2025 - C-654/23
Indirekte Vergütung bei kostenfreiem Nutzerkonto
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik (CIPP/E), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2026
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2026
Kontaktinformationen von Nutzern eines grundsätzlich kostenlosen Premiumangebots erhält ein Unternehmen auch dann „im Zusammenhang mit einem Verkauf“, wenn die Vergütung für die Dienstleistung von einem Dritten bezahlt wird. Art. 13 Abs. 2 ePrivacy RL gilt insoweit abschließend für die Verarbeitung, es bedarf keiner weiteren Rechtsgrundlage nach DSGVO.
RL (EU) 2002/58 Art. 13 Abs. 1, 2; VO (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1, 95
Hierin sah die rumänische Datenschutzaufsichtsbehörde einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und erließ ein Bußgeld. Dagegen wehrte sich das Unternehmen gerichtlich. Der Newsletterversand sei als „nicht kommerziell“ einzustufen. Hilfsweise lägen die Voraussetzung der nationalen Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der RL (EU) 2002/58 vor. Das zuletzt befasste Berufungsgericht Bukarest setzte den Rechtsstreit aus und legte dem EuGH insb. die nachfolgen relevanten Vorlagefragen vor: Handelt es sich um „Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“? Hat bei dem beschriebenen Premiumdienst das Unternehmen die E‑Mail-Adresse der registrierten Nutzer „im Zusammenhang mit Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung“ i.S.v. Art. 13 Abs. 2 der RL (EU) 2002/58 erhalten? Ist im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58 Art. 95 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Verarbeitung der Daten Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht gilt.
Zusammenhang mit Verkauf:Fraglich sei, ob das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit einem Verkauf“ erfüllt sei, obwohl die Nutzer sich kostenlos registrieren und einige Inhalte kostenfrei abrufen könnten. Zwar sei der Begriff des „Verkaufs“ dahingehend auszulegen, dass eine Vereinbarung, die die Zahlung eines Entgelts beinhalte, zugrunde liegen müsse. Gleichwohl sei es nicht Voraussetzung von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58, dass die Person, die für die Ware oder die Dienstleistung zahle, identisch mit der Person sei, der diese Ware oder Dienstleistung zugutekomme (EuGH v. 15.9.2016 – C-484/14 – McFadden, CR 2016, 678 ff. [Franz/Sakowski] = ITRB 2016, 219). Dies sei – wie vorliegend – insb. dann der Fall, wenn unentgeltliche Leistungen von einem Anbieter zu Werbezwecken für Waren und Dienstleistungen erbracht würden, da die so nicht gedeckten Kosten für diese Leistungen in die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen einbezogen würden. Daher sei auch im vorliegenden Fall eine indirekte Vergütung gegeben und habe das Unternehmen die elektronischen Kontaktinformationen der Nutzer im Zusammenhang mit einem „Verkauf von Dienstleistungen“ erhalten. Der grundsätzlich engen Auslegung des Ausnahmetatbestands und dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58 widerspreche es nicht, dass die Vergütung, die für den Verkauf verlangt werde, von einer anderen Person bezahlt werde.
Abschließende Geltung von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58:Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58 regle abschließend die Voraussetzungen und Zwecke der Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Person für die Versendung derartiger elektronischer Nachrichten. Diese Norm erlege den Verantwortlichen somit „besondere Pflichten“ i.S.v. Art. 95 DSGVO auf, was dazu führe, dass für die DSGVO, namentlich die Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO, kein Anwendungsbereich verbleibe.
RL (EU) 2002/58 Art. 13 Abs. 1, 2; VO (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1, 95
Das Problem
Ein rumänisches Unternehmen betreibt ein Online-Pressemedium, über das täglich über Gesetzänderungen in Rumänien informiert wird. Nutzer des Dienstes konnten pro Monat sechs Artikel kostenfrei ansehen. Darüber hinaus bot das Unternehmen einen „Premiumdienst“ an. Bei einer kostenfreien Registrierung mussten die Nutzer die Vertragsbedingungen des Premiumdienstes akzeptieren. Registrierte Nutzer erhielten Zugang zu zwei zusätzlichen, ebenfalls kostenfreien Artikeln und einen kostenlosen täglichen Newsletter, der über gesetzgeberische Entwicklungen des Vortages berichtete und Hyperlinks auf die relevanten Artikel enthielt. Die verlinkten Artikel konnten, wenn die kostenfreien Artikel pro Monat durch die Nutzer abgerufen worden waren, kostenpflichtig erworben werden. Wollten Nutzer den Newsletter nicht erhalten, musste dies bei der Anlage des Kundenkontos aktiv abgewählt werden. Eine Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung der für den Newsletterversand notwendigen personenbezogenen Daten wurde durch das Unternehme nicht eingeholt.Hierin sah die rumänische Datenschutzaufsichtsbehörde einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und erließ ein Bußgeld. Dagegen wehrte sich das Unternehmen gerichtlich. Der Newsletterversand sei als „nicht kommerziell“ einzustufen. Hilfsweise lägen die Voraussetzung der nationalen Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der RL (EU) 2002/58 vor. Das zuletzt befasste Berufungsgericht Bukarest setzte den Rechtsstreit aus und legte dem EuGH insb. die nachfolgen relevanten Vorlagefragen vor: Handelt es sich um „Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“? Hat bei dem beschriebenen Premiumdienst das Unternehmen die E‑Mail-Adresse der registrierten Nutzer „im Zusammenhang mit Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung“ i.S.v. Art. 13 Abs. 2 der RL (EU) 2002/58 erhalten? Ist im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58 Art. 95 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Verarbeitung der Daten Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht gilt.
Die Entscheidung des Gerichts
Direktwerbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen:Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH erfasse der Begriff der „Direktwerbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ Nachrichten, mit denen ein kommerzielles Ziel verfolgt werde und die sich direkt oder indirekt an Verbraucher richteten (EuGH v. 25.11.2021 – C-102/20 – StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz, ITRB 2022, 21 [Kunczik] = CR 2022, 38). Zwar hätten die Nutzer eine gewisse Anzahl kostenfreier Artikel abrufen können. Dieser informative Teil führe indes nicht dazu, derartige Newsletter vom Anwendungsbereich des Art. 13 der RL (EU) 2002/58 auszunehmen. Vielmehr bezwecke das Unternehmen damit, dass Nutzer auch auf die kostenpflichtigen Inhalte zugriffen, womit das Unternehmen ein kommerzielles Ziel verfolge und es sich folglich um „Direktwerbung“ handle.Zusammenhang mit Verkauf:Fraglich sei, ob das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit einem Verkauf“ erfüllt sei, obwohl die Nutzer sich kostenlos registrieren und einige Inhalte kostenfrei abrufen könnten. Zwar sei der Begriff des „Verkaufs“ dahingehend auszulegen, dass eine Vereinbarung, die die Zahlung eines Entgelts beinhalte, zugrunde liegen müsse. Gleichwohl sei es nicht Voraussetzung von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58, dass die Person, die für die Ware oder die Dienstleistung zahle, identisch mit der Person sei, der diese Ware oder Dienstleistung zugutekomme (EuGH v. 15.9.2016 – C-484/14 – McFadden, CR 2016, 678 ff. [Franz/Sakowski] = ITRB 2016, 219). Dies sei – wie vorliegend – insb. dann der Fall, wenn unentgeltliche Leistungen von einem Anbieter zu Werbezwecken für Waren und Dienstleistungen erbracht würden, da die so nicht gedeckten Kosten für diese Leistungen in die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen einbezogen würden. Daher sei auch im vorliegenden Fall eine indirekte Vergütung gegeben und habe das Unternehmen die elektronischen Kontaktinformationen der Nutzer im Zusammenhang mit einem „Verkauf von Dienstleistungen“ erhalten. Der grundsätzlich engen Auslegung des Ausnahmetatbestands und dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58 widerspreche es nicht, dass die Vergütung, die für den Verkauf verlangt werde, von einer anderen Person bezahlt werde.
Abschließende Geltung von Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58:Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2002/58 regle abschließend die Voraussetzungen und Zwecke der Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Person für die Versendung derartiger elektronischer Nachrichten. Diese Norm erlege den Verantwortlichen somit „besondere Pflichten“ i.S.v. Art. 95 DSGVO auf, was dazu führe, dass für die DSGVO, namentlich die Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO, kein Anwendungsbereich verbleibe.