BGH, Versäumnisurt. 12.1.2017 - I ZR 258/15

Händler haben Namen und Kontaktanschrift des Herstellers auf Produkten zu prüfen

Autor: Dr. Julia Polly, von BOETTICHER Rechtsanwälte, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2017
Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, nicht dagegen Händler. Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitzustellen, umfasst auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Produkte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Verbraucherschutz und stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar.

BGH, Versäumnisurt. v. 12.1.2017 - I ZR 258/15

Vorinstanz: OLG Bamberg, Urt. v. 9.12.2015 - 3 U 22/15
Vorinstanz: LG Coburg, Urt. v. 29.1.2015 - HKO 42/14

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2001/95/EG Art. 2, 5; UWG §§ 3, 3a, 8; ProdSG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 5

Das Problem

Die Parteien vertreiben über Online-Shops u.a. Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Bei einem Testkauf hatte ein Händler von einem Mitbewerber entsprechende Kontaktlinsen erworben. Das Produkt wies jedoch weder selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es enthalten war, eine Angabe zum Hersteller auf. Der Händler war der Ansicht, der Mitbewerber hätte das Produkt als Händler nicht ohne Angabe des Herstellers in Verkehr bringen dürfen. Dadurch habe er gegen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts verstoßen und damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt, weil es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen handele. LG und OLG haben die Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Revision des Händlers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und dem Unterlassungsantrag stattgegeben.

Die Vorinstanzen hätten zwar noch zutreffend angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch weder aus dem Kosmetikrecht noch aus den Hersteller verpflichtenden Vorschriften des ProdSG hergeleitet werden könne. Nach Rechtsprechung des EuGH seien farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke keine Kosmetika i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, so dass bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet sei (EuGH, Urt. v. 3.9.2015 – Rs. C-321/14 – Colena/Karnevalservice Bastian). Überdies verpflichte § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer zur Anbringung des Namens und der Kontaktanschrift auf das Produkt, jedoch nicht den Händler.

Abweichend von der Beurteilung der Vorinstanzen sei jedoch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ProdSG zu bejahen und i.V.m. §§ 8, 3, 3a UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegeben. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG habe der Händler dazu beizutragen, dass auf dem Markt nur sichere Produkte bereit gestellt werden und dürfe daher kein Produkt anbieten, von dem er wisse oder wissen müsse, dass es nicht den sicherheitsrelevanten Anforderungen des § 3 ProdSG entspreche. Auch die Kontaktinformationen des Herstellers stellten solche Angaben dar, die für die Sicherheit von Verbraucherprodukten von Bedeutung seien. Jene Angaben seien zwar in § 3 ProdSG nicht explizit aufgeführt. Allerdings dienten die genannten Bestimmungen im ProdSG der Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie und seien somit richtlinienkonform auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 lit. a Produktsicherheitsrichtlinie führe indes auch die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt bzw. dessen Verpackung als sicherheitsrelevante Angaben an. Die namentliche Nennung des Herstellers sowie seiner Kontaktanschrift gehöre folglich zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG beizutragen haben. Die in § 6 Abs. 5 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienten überdies dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen und stellen somit Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Auf dieser Grundlage sei ein Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers vorliegend daher zu bejahen.


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