BVerfG, Beschl. 7.2.2018 - 1 BvR 442/15

Die Gegendarstellungsfähigkeit von Fragen (Aufmacherfragen)

Autor: Rechtsanwalt Dr. Ben M. Irle LL.M.Fachanwalt für Urheber- und MedienrechtFachanwalt für gewerblichen RechtsschutzIRLE MOSER Rechtsanwälte PartG, Berlinwww.irlemoser.com
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2018
Fragen sind in der Regel nicht gegendarstellungsfähig, da sie anders als Tatsachenbehauptungen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind, sondern vielmehr auf die Ermittlung von Wahrheit und Unwahrheit gerichtet und damit offen für verschiedene Antworten sind. Eine gleichwohl verfassungsrechtlich denkbare Gegendarstellungsfähigkeit einer Frage erfordert daher die sorgfältig zu erfolgende Feststellung und Begründung, dass als Ergebnis einer verständigen Auslegung durch die Fragestellung bereits selbst eine bestimmte Tatsachenbehauptung verbreitet wird, sich also durch die Fragestellung eine Schlussfolgerung oder ein bestimmter Eindruck unabweisbar aufdrängen.

BVerfG, Beschl. v. 7.2.2018 - 1 BvR 442/15

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.1.2015 - 4 U 81/14

LMG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

Das Problem

Die Verlegerin der Wochenzeitschrift „Woche der Frau” veröffentlichte am 29.2.2012 im Innenteil der Publikation eine Berichterstattung, die auf deren Titelseite mit der Meldung „J. – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?” angekündigt wurde. Hiergegen erwirkte J. vor dem LG Frankenthal gegen die Verlegerin die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung, die auf der Titelseite der „Woche der Frau” in gleicher Schriftgröße wie die Erstmitteilung abzudrucken war. Infolge einer hiergegen erhobenen ersten Verfassungsbeschwerde der Verlegerin und Beschwerdeführerin wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG Frankenthal zurückverwiesen, da sich nach Auffassung des BVerfG dieses nicht hinreichend in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG genügenden Weise mit der Einordnung des Fragesatzes auf der Titelseite als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung auseinandergesetzt habe (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, NJW 2014, 766). Da die Gegendarstellung zu diesem Zeitpunkt bereits abgedruckt worden war, erklärte der Verfügungskläger J. das Ausgangsverfahren für erledigt. Hiergegen widersprach die Verlegerin und Beschwerdeführerin. Das LG Frankenthal wies durch Endurteil den Antrag des Verfügungsklägers auf Feststellung der Erledigung ab, da es nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches dessen Vorliegen verneinte. Auf die hieraufhin eingelegte Berufung des Verfügungsklägers erkannte das OLG Zweibrücken auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin, da die streitgegenständliche Erstmitteilung nach Auffassung des Gerichtes aus Sicht des durchschnittlichen Lesers der Zeitschrift „Woche der Frau” bei der gebotenen Deutung der Äußerung in ihrer Gesamtheit eine eigenständige Tatsachenbehauptung darstelle, die bereits ohne Kenntnis der eigentlichen Berichterstattung im Heftinnern aus sich heraus verständlich sei. Differenzierend zwischen nicht darstellungsfähigen „echten Fragen”, von denen im Zweifel auszugehen sei und die Werturteilen gleichstünden einerseits und rhetorischen Fragen, die eben nicht auf eine Beantwortung gerichtet seien und sich im Rahmen einer kontextbezogenen Deutung vielmehr als in Frageform gekleidete Äußerungen mit dem Substrat einer Tatsachenbehauptung erweisen, andererseits, sei zu schlussfolgern, dass der verständige Titelseitenleser die streitgegenständlich Frage nicht etwa als von vornherein sinnfrei gestellt verstehe, sondern vielmehr als unabweisbar tatsächliche Schlussfolgerung, dass der Verfügungskläger zur Zeit des „Sterbedramas” in das Geschehen des Todes seines Freundes einbezogen gewesen sei. Durch die Titelzeilenmitteilung werde beim Leser der unabweisbare Eindruck erweckt, es existierten angedeutete aber noch nicht näher mitgeteilte Umstände, welche einen nachvollziehbaren Anlass für die Fragestellung böten, ob der Verfügungskläger den Tod seines Freundes habe verhindern können. Dass der Leser durch Lektüre der Berichterstattung im Heftinneren erkennen könne, dass es für die auf dem Titel aufgeworfene Frage tatsächlich keinerlei Anlass gebe, diese vielmehr „aus der Luft gegriffen” sei, bleibe ohne Relevanz, da bei Titelseitenlesern nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie auch die Berichterstattung im Heftinneren lesen. Zudem sei die Titelseitenmitteilung eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, dass dieser bereits aus sich heraus gegendarstellungsfähig sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und wies die Sache an das OLG Zweibrücken zurück.

Der streitgegenständlichen Frage fehlten ein hinreichender tatsächlicher Gehalt als zwingende Voraussetzung für deren Gegendarstellungsfähigkeit. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Überlegung seien die besonderen Merkmale der Gegendarstellung, die als spezifisch begrenztes Element ausgestaltet ist. Denn die Gegendarstellung solle den Betroffenen allein die Möglichkeit geben, Tatsachenbehauptungen unmittelbar inhaltlich entgegenzutreten und damit deren Wahrheitsgehalt infrage zu stellen. Die Gewähr dieses Schutzinstrumentes erfolge bewusst unabhängig von der Wahrheit der jeweiligen Tatsachenbehauptung und unabhängig von deren materiellen Rechtmäßigkeit. Die Gegendarstellung sei kein Sanktionsinstrument, das vor unberechtigten Äußerungen schütze, sondern habe allein die spezifische Funktion, einer Tatsachenbehauptung und deren Verfestigung durch eine anderslautende Darstellung entgegenzutreten und damit die Frage der Wahrheit vorläufig in der Schwebe zu halten (vgl. BVerfGE 97, 125 [148]; BVerfGK 13, 97 [105 f.]; BVerfG, Beschl. v. 24.8.2001 -1 BvQ 35/01, NJW 2002, 356 [357]).

Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Charakteristik der Gegendarstellung werde verkannt, wenn in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung hinein interpretiert werde, dass es für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gäbe. Lediglich der Eindruck, dass für das Aufwerfen dieser Aufmacherfrage ein Anlass bestehen müsse, reiche für die Annahme einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung nicht aus. Denn bereits jede Frage, die sich auf einen konkreten Gegenstand bezieht, enthalte Kraft ihres Gestelltwerdens ausgesprochene oder unausgesprochene Annahmen tatsächlicher oder wertender Art (vgl. BVerfGE 85, 23 [32]). In dem diffusen Hervorrufen der Annahme, dass eine Frage nicht sinnfrei, sondern aus einem Anlass gestellt werde, liege jedoch noch nicht die Verbreitung einer eigenständigen Information mit einem bestimmten Inhalt, dessen Wahrheitsgehalt i.S.d. Gegendarstellungsrechts vorläufig in die Schwebe gebracht werden könne. Fragen stünden in der Regel Werturteilen gleich und seien anders als Tatsachenbehauptungen nicht auf die Feststellung, sondern auf die Ermittlung von Wahrheit und Unwahrheit gerichtet, also offen für verschiedene Antworten (vgl. BVerfGE 85, 23 [32]). Sie seien als solche nicht gegendarstellungsfähig, denn sie behaupten nicht, sondern suchen allenfalls eine Tatsachenbehauptung, die als Antwort auf die Fragestellung entstehen mag. Gleichwohl könnten Fragen dann ausnahmsweise gegendarstellungsfähig sein, wenn mit der Frage bei verständiger Auslegung eine eigenständige und bestimmte Tatsachenbehauptung verbreitet werde. Bei der Sinnermittlung, ob das Verbreiten einer Tatsachenbehauptung durch die Äußerung einer Frage vorliege, seien die Regeln der Eindrucksgegendarstellung anwendbar (vgl. BVerfGK 13, 97 [102 ff.]). Hiernach seien Fragen dann ausnahmsweise gegendarstellungsfähig, wenn sich aus der Frage für den verständigen Empfänger unabweisbar eine bestimmte Tatsachenmitteilung aufdrängt.

Zwar seien Aufmacherfragen geeignet, betroffene Personen zum Gegenstand öffentlicher Erörterung zu machen und somit in ihren Persönlichkeitsrechten zu beeinträchtigen. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen werde hier durch die übrigen presserechtlichen Institute, wie etwa dem Unterlassungsanspruch, beispielsweise aufgrund der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, jedoch hinreichend Rechnung getragen.


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