Darlehen bei der Taunus-Sparkasse widerrufen – Widerruf durchsetzen

02.08.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (365 mal gelesen)
Viele Sparkassen haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, so dass die Immobiliendarlehen noch widerrufen werden konnten.

Wer den Widerruf gegenüber der Taunus-Sparkasse erklärt hat, dürfte auch gute Chancen haben, den Widerruf durchzusetzen.

In vielen Widerrufsbelehrungen, die von Banken und besonders auch von Sparkassen massenhaft verwendet wurden, findet sich die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. In der gleichen Belehrung wurde zudem auch häufig noch eine Fußnote mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eingefügt. „Diese Belehrungen sind unwirksam. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juli 2016 entschieden Die Konsequenz ist, dass diese Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnten“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist auch die ebenfalls von vielen Sparkassen verwendete Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für den Verbraucher irreführend. „Immer wieder wurden in Widerrufsbelehrungen uneindeutige Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist gemacht oder die gültige Musterbelehrung durch Formulierungen ergänzt, die für den Verbraucher irreführend sind. In der Regel wurde durch diese Belehrungen die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Bei Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, endete das sog. „ewige“ Widerrufsrecht allerdings am 21. Juni 2016. Bei allen anderen Verbraucherdarlehen besteht dieses Widerrufsrecht immer noch.

Wurden die Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen, gilt es nun den Widerruf auch gegenüber der Bank oder Sparkasse durchzusetzen. Denn nach wie vor müssen die Verbraucher damit rechnen, dass ihr Widerruf abgelehnt wird. „Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die Banken oder Sparkassen in der Regel keine Argumente haben, um mit der Ablehnung des Widerrufs auch durchzukommen. In den meisten Fällen war das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Deshalb sollten die Verbraucher auf ihrem Recht bestehen und können dann in den Genuss der aktuell niedrigen Zinsen kommen“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind vom Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts nicht betroffen. Hier sticht der Widerrufsjoker nach wie vor. Voraussetzung ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Das ist oft genug der Fall gewesen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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