Das verschwundene Original-Testament
20.01.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (593 mal gelesen)
Die Gefahr des Verlustes umschwebt das Testament. Jedenfalls dann, wenn es nicht hinterlegt ist. Wird der Verlust erst im Erbfall bemerkt, kann es nicht wiederholt werden. Dennoch muss damit nicht alles verloren sein.
Nachweis des Erbrechts durch das Original-Testament
Grundsätzlich kann nur an Hand eines Original-Testaments das Erbrecht nachgewiesen werden, §§ 2355, 2356 BGB.
Das ordentliche Testament kann entweder als öffentliches Testament vor dem Notar errichtet werden oder es wird als eigenhändiges Testament verfasst. Als solches muss es handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.
Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament müssen beide Eheleute das handgeschriebene Testament unterschreiben. Für Nottestamente gelten spezielle Formvorschriften.
Das öffentliche Testament wird in amtliche Verwahrung genommen. Dadurch ist es vor Verlust geschützt.
Das eigenhändige Testament wird nur auf Antrag in amtliche Verwahrung genommen. Oft wird es aber in ein Bankschließfach gelegt, zwischen Bücher geschoben oder „unter der Nähmaschine“ versteckt, so der Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Entscheidung vom 8. Oktober 2015 (11 Wx 78/14).
Wer das Testament in Besitz hat und es auffindet, muss es nach dem Tod des Erblassers im Original dem Nachlassgericht abliefern. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament. Auf Antrag stellt es einen Erbschein aus.
Nachweis des Erbrechts durch eine Testamentskopie
Oft wird vom Original-Testament eine Kopie gefertigt, sei es aus Gründen der Sicherheit, sei es, um die vorgesehenen Erben frühzeitig zu informieren. Ist das Original verschwunden, so ist zumindest die Kopie des Testaments noch da. Die Fotokopie erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges eigenhändiges Testament. Aus der Testamentskopie allein kann ein Erbrecht nicht abgeleitet werden.
Allerdings kann der Erbe den Nachweis seiner Berechtigung auch auf andere Weise führen als durch Vorlage des Originaltestaments. Legt er die Kopie eines Testaments vor, kann er durch Zeugenaussagen nachweisen, dass der Erblasser das Original des in Kopie vorhandenen Testaments errichtet hat. Auf diese Weise kann er das Nachlassgericht von seiner Erbenstellung überzeugen. Ist der Beweis der formgültigen Errichtung und des genauen Inhaltes des Testaments erbracht, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn das Original-Testament vorgelegt worden wäre.
An den Nachweis, dass der Erblasser das in Kopie vorliegende Testament tatsächlich errichtet hat, sollen strenge Anforderungen zu stellen sein. Meist genügt es aber, wenn ein zuverlässiger Zeuge dem Gericht über die Errichtung des Testaments berichten kann. Allerdings müssen die Zeugen das Testament im Original auch gesehen haben. So konnte die Ehefrau nachweisen, dass sie das noch in Kopie vorhandene Ehegattentestament zusammen mit ihrem Ehemann errichtet und wo sie das verschwundene Original verwahrt gehabt hatte. Das Gericht war deshalb überzeugt, dass der Ehemann das Original des Testaments zusammen mit der Ehefrau unterschrieben, beide damit ein formwirksames Testament errichtet hatten, dessen Inhalt die Kopie wiedergab. Ihr Kampf um das Erbrecht hat sich gelohnt, trotz schwieriger Ausgangslage.
Nachweis des Erbrechts durch Zeugenaussage
Der Nachweis, dass der Erblasser ein formwirksames Testament errichtet hat, kann auch dann geführt werden, wenn vom verschwundenen Testament keine Kopie gefertigt worden ist. Allein der Umstand, dass das Testament verschwunden ist, ändert nichts an seiner fortbestehenden Wirksamkeit (Oberlandesgericht München vom 22.04.2010 – 31 Wx 11/10).
Allerdings kann der Inhalt eines verschwundenen Testaments praktisch nicht mehr durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden oder allenfalls dann, wenn es sich nur um eine sehr einfache Verfügung handelte – beispielsweise die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten. Der Zeuge muss zwar nicht bei der Errichtung des Testaments anwesend gewesen sein, er muss aber das Original-Testament gesehen und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen haben. Liegt eine Kopie des Original-Testaments vor, so ist dessen Inhalt leichter nachzuweisen.
Schutz vor Verlust des Testaments
Die Anforderungen der Gerichte an den Nachweis, dass ein verschwundenes Testament formgültig und mit entsprechendem Inhalt errichtet worden war, sind streng. Zu Recht: Die Gerichte wollen Missbrauch und eine bequeme Art der Erbschleicherei einen Riegel vorschieben. Der Nachweis bereitet deshalb Schwierigkeiten, wenn das Testament verschwunden ist.
Häufig kommt es in solchen Situationen zu teuren Rechtsstreitigkeiten, deren Ausgang schwer vorherzusehen ist. Jeder Erblasser sollte das die günstige Möglichkeit nutzen, sein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Die Hinterlegung in die besondere amtliche Verwahrung nach § 2248 BGB hindert ihn übrigens nicht daran, ein neues wirksames Testament zu verfassen. Gültig ist immer das zeitlich letzte Testament, gleichgültig, ob amtlich verwahrt oder zu Hause versteckt.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).
Nachweis des Erbrechts durch das Original-Testament
Grundsätzlich kann nur an Hand eines Original-Testaments das Erbrecht nachgewiesen werden, §§ 2355, 2356 BGB.
Das ordentliche Testament kann entweder als öffentliches Testament vor dem Notar errichtet werden oder es wird als eigenhändiges Testament verfasst. Als solches muss es handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.
Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament müssen beide Eheleute das handgeschriebene Testament unterschreiben. Für Nottestamente gelten spezielle Formvorschriften.
Das öffentliche Testament wird in amtliche Verwahrung genommen. Dadurch ist es vor Verlust geschützt.
Das eigenhändige Testament wird nur auf Antrag in amtliche Verwahrung genommen. Oft wird es aber in ein Bankschließfach gelegt, zwischen Bücher geschoben oder „unter der Nähmaschine“ versteckt, so der Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Entscheidung vom 8. Oktober 2015 (11 Wx 78/14).
Wer das Testament in Besitz hat und es auffindet, muss es nach dem Tod des Erblassers im Original dem Nachlassgericht abliefern. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament. Auf Antrag stellt es einen Erbschein aus.
Nachweis des Erbrechts durch eine Testamentskopie
Oft wird vom Original-Testament eine Kopie gefertigt, sei es aus Gründen der Sicherheit, sei es, um die vorgesehenen Erben frühzeitig zu informieren. Ist das Original verschwunden, so ist zumindest die Kopie des Testaments noch da. Die Fotokopie erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges eigenhändiges Testament. Aus der Testamentskopie allein kann ein Erbrecht nicht abgeleitet werden.
Allerdings kann der Erbe den Nachweis seiner Berechtigung auch auf andere Weise führen als durch Vorlage des Originaltestaments. Legt er die Kopie eines Testaments vor, kann er durch Zeugenaussagen nachweisen, dass der Erblasser das Original des in Kopie vorhandenen Testaments errichtet hat. Auf diese Weise kann er das Nachlassgericht von seiner Erbenstellung überzeugen. Ist der Beweis der formgültigen Errichtung und des genauen Inhaltes des Testaments erbracht, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn das Original-Testament vorgelegt worden wäre.
An den Nachweis, dass der Erblasser das in Kopie vorliegende Testament tatsächlich errichtet hat, sollen strenge Anforderungen zu stellen sein. Meist genügt es aber, wenn ein zuverlässiger Zeuge dem Gericht über die Errichtung des Testaments berichten kann. Allerdings müssen die Zeugen das Testament im Original auch gesehen haben. So konnte die Ehefrau nachweisen, dass sie das noch in Kopie vorhandene Ehegattentestament zusammen mit ihrem Ehemann errichtet und wo sie das verschwundene Original verwahrt gehabt hatte. Das Gericht war deshalb überzeugt, dass der Ehemann das Original des Testaments zusammen mit der Ehefrau unterschrieben, beide damit ein formwirksames Testament errichtet hatten, dessen Inhalt die Kopie wiedergab. Ihr Kampf um das Erbrecht hat sich gelohnt, trotz schwieriger Ausgangslage.
Nachweis des Erbrechts durch Zeugenaussage
Der Nachweis, dass der Erblasser ein formwirksames Testament errichtet hat, kann auch dann geführt werden, wenn vom verschwundenen Testament keine Kopie gefertigt worden ist. Allein der Umstand, dass das Testament verschwunden ist, ändert nichts an seiner fortbestehenden Wirksamkeit (Oberlandesgericht München vom 22.04.2010 – 31 Wx 11/10).
Allerdings kann der Inhalt eines verschwundenen Testaments praktisch nicht mehr durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden oder allenfalls dann, wenn es sich nur um eine sehr einfache Verfügung handelte – beispielsweise die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten. Der Zeuge muss zwar nicht bei der Errichtung des Testaments anwesend gewesen sein, er muss aber das Original-Testament gesehen und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen haben. Liegt eine Kopie des Original-Testaments vor, so ist dessen Inhalt leichter nachzuweisen.
Schutz vor Verlust des Testaments
Die Anforderungen der Gerichte an den Nachweis, dass ein verschwundenes Testament formgültig und mit entsprechendem Inhalt errichtet worden war, sind streng. Zu Recht: Die Gerichte wollen Missbrauch und eine bequeme Art der Erbschleicherei einen Riegel vorschieben. Der Nachweis bereitet deshalb Schwierigkeiten, wenn das Testament verschwunden ist.
Häufig kommt es in solchen Situationen zu teuren Rechtsstreitigkeiten, deren Ausgang schwer vorherzusehen ist. Jeder Erblasser sollte das die günstige Möglichkeit nutzen, sein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Die Hinterlegung in die besondere amtliche Verwahrung nach § 2248 BGB hindert ihn übrigens nicht daran, ein neues wirksames Testament zu verfassen. Gültig ist immer das zeitlich letzte Testament, gleichgültig, ob amtlich verwahrt oder zu Hause versteckt.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert