Wie bewahrt man ein Testament am besten auf?

04.12.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Wie bewahrt man ein Testament am besten auf? © Ma - Anwalt-Suchservice

Wer seinen letzten Willen in einem Testament niederlegen will, muss sich auch Gedanken über dessen Aufbewahrung machen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten und der Testamentsverfasser hat die Wahl.

Der im Testament niedergelegte letzte Wille eines Verstorbenen ist für die Angehörigen von großer Bedeutung. Aber nicht immer ist dieses Schriftstück auch auffindbar. Dies kann schnell zum Problem werden – ebenso wie der Fall, dass mehrere Testamente gefunden werden und nicht klar ist, welches nun gelten soll. Der Erblasser kann seinen Angehörigen und Erben viel Ärger ersparen, wenn er sich ein paar Gedanken darüber macht, wie er seinen letzten Willen am besten verwahrt bzw. aufbewahrt.

Welche Möglichkeiten gibt es?


Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Testamenten: Das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.
Das eigenhändige Testament wird vom Verfasser handschriftlich niedergeschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen. Es wird dann an einem Ort aufbewahrt, den der Verfasser bzw. Erblasser festlegt – meist in dessen Wohnung.
Das öffentliche Testament ist in keiner Weise für die Öffentlichkeit zugänglich. Es heißt nur so. Denn es wird mit Hilfe eines Notars abgefasst. Dieses Testament wird dann beim Nachlassgericht (einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts) in amtliche Verwahrung gegeben.
Eine Variante des öffentlichen oder notariellen Testaments besteht darin, dass der Erblasser dem Notar das selbst niedergeschriebene Testament übergibt. Dies kann auch in einem geschlossenen Umschlag passieren. Der Notar sorgt dann für die Verwahrung bei Gericht.

Was sind die Vor- und Nachteile des eigenhändigen Testaments?


Für die Erstellung eines eigenhändigen Testaments brauchen Sie keine weitere Person. Sie haben auch keine Kosten, außer wenn Sie sich entscheiden, es beim Amtsgericht in Aufbewahrung zu geben. Und vor allem können Sie es jederzeit abändern oder vernichten, wenn Sie Änderungswünsche haben. Denn bei privater Aufbewahrung haben Sie jederzeit Zugriff darauf.
Ein Nachteil kann allerdings darin bestehen, dass die Erben das Testament nicht finden, dass es verloren geht oder dass jemand es verschwinden lässt. Auch kann es Probleme beim Inhalt oder der korrekten Form des Testaments geben, wenn es ohne fachkundige Beratung erstellt wird.

Was sind die Vor- und Nachteile des öffentlichen Testaments?


Das öffentliche Testament wird in der Regel mithilfe eines Notars erstellt. Dieser hat einige Beratungspflichten. Insbesondere Formfehler sollten also ausgeschlossen sein. Die Verwahrung beim Nachlassgericht sorgt dafür, dass das Testament im Todesfall tatsächlich auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird. Das Testament kann also nicht verloren gehen oder verschwinden.
Der Nachteil des öffentlichen Testaments ist, dass es etwas kostet. Der Notar verlangt Gebühren abhängig vom Nachlasswert, und das Nachlassgericht verlangt Gebühren für die Aufbewahrung.

Wie kann ich ein öffentliches Testament widerrufen?


Ein öffentliches Testament können Sie sehr einfach widerrufen, indem Sie es aus der amtlichen Verwahrung zurückholen. Dies ist jederzeit möglich. Natürlich kann das nur der Erblasser selbst tun. Das Testament darf nur ihm persönlich übergeben werden. Geregelt ist dies in § 2256 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die zweite Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu widerrufen, besteht darin, einfach ein neues Testament zu erstellen. Ein später erstelltes Testament macht das amtlich verwahrte nämlich ungültig, wenn es diesem widerspricht und andere Festlegungen trifft. Die Neufassung muss dazu nicht auch in amtliche Verwahrung gegeben werden. Sie sollte allerdings unbedingt eine klare Datumsangabe tragen. Geregelt ist dies in § 2258 BGB.

Kann ich auch ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen?


Ja, das geht. Sie können Ihr selbst verfasstes Testament auch zum Nachlassgericht bringen, ohne dass ein Notar beteiligt ist. Dies nennt man eine „besondere amtliche Verwahrung“. Das Nachlassgericht wird dafür eine Gebühr verlangen. Diese beträgt in der Regel 75 Euro, dazu kommen Gebühren für die Registrierung beim Testamentsregister. Das eigenhändige Testament wird dann allerdings trotzdem nicht in allen Punkten so behandelt wie das notarielle bzw. öffentliche Testament.
Wichtiger Unterschied: Das öffentliche Testament verliert seine Gültigkeit, wenn der Verfasser es zu Lebzeiten aus der Verwahrung zurückholt. Das beim Nachlassgericht verwahrte eigenhändige Testament bleibt dagegen auch nach der Rückholung wirksam und ist zu beachten.

Wo bewahre ich mein eigenhändiges Testament zu Hause am besten auf?


Dazu gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Wichtig ist jedoch, dass das Testament für die Erben im Ernstfall auffindbar ist. Der Erblasser sollte also einer Vertrauensperson mitteilen, wo er das Testament aufbewahrt. Meist bietet sich dafür eine Mappe an, in der auch andere wichtige Unterlagen zu finden sind. Nicht zu empfehlen sind Testamente auf herumfliegenden Zetteln in einer Schublade mit Krimskrams und unwichtigen Unterlagen: Aussehen und Aufbewahrungsort können Anlass geben, an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln.
Wichtig: Wenn Sie Ihr bisheriges Testament durch ein neues ersetzen, sollten Sie das alte Exemplar sofort vernichten, damit es nicht nachher Streit darum gibt, welches jetzt das gültige Testament ist. Das Testament sollte unbedingt mit dem Datum der Erstellung versehen werden.

Nicht auffindbares Testament: Genügt eine Kopie?


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit dem Fall eines verschwundenen Testaments befasst. Ein Ehepaar hatte ein gemeinsames Testament erstellt, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Der Sohn sollte nur den Pflichtteil erhalten. Auf diesen waren obendrein Schenkungen der Eltern zu Lebzeiten anzurechnen sowie Zahlungen, die die Eltern zur Tilgung seiner Schulden geleistet hatten. Das Original des Testaments wurde auf einem Tisch in einem Vorraum des Hauses der beiden unter der Tischdecke mit einer Nähmaschine darauf aufbewahrt. Nach dem Tod des Ehemannes war es verschwunden. Die Ehefrau ging nun mit einer vorsorglich angefertigten Fotokopie zum Nachlassgericht, um einen Erbschein zu beantragen. Der Sohn aber bestritt das Testament: Die auf der Kopie sichtbare Unterschrift seines Vaters sei nicht echt.
Das Oberlandesgericht erklärte, dass allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kein Erbrecht abgeleitet werden könne. Allerdings könne auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem Inhalt errichtet habe, der aus der Kopie hervorginge. Eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau, dass alles seine Richtigkeit habe, sei nicht ausreichend. An den Nachweis der Gültigkeit und des Inhalts eines im Original nicht mehr vorhandenen Testaments seien strenge Anforderungen zu stellen.
Letztlich wurde ein Schriftsachverständiger hinzugezogen, der bestätigte, dass die Unterschrift im kopierten Testament mit der des Erblassers übereinstimmte. Anzeichen für eine Manipulation seien nicht feststellbar. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Eheleute tatsächlich ein Testament mit dem Inhalt der Kopie errichtet hatten. Anzeichen für einen Widerruf seien nicht ersichtlich. Die Ehefrau wurde Alleinerbin und der Sohn musste mit dem reduzierten Pflichtteil Vorlieb nehmen (Urteil vom 8.10.2015, Az. 11 Wx 78/14).

Welche Rolle spielt das Zentrale Testamentsregister?


Das Zentrale Testamentsregister gibt es seit 2012. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt. Alle notariellen Testamente und alle beim Nachlassgericht verwahrten Testamente werden dort registriert. Dies soll ihre Auffindbarkeit im Sterbefall erleichtern.

Was müssen Personen tun, die ein Testament auffinden?


Sie haben eine gesetzliche Ablieferungspflicht. Jeder, der das Testament eines Verstorbenen findet, muss es beim Nachlassgericht abliefern. Auch Angehörige, die ein Testament verwahren, müssen es abliefern, sobald sie vom Tod des Verfassers erfahren. Eine Beurteilung, ob das Testament wirksam ist oder nicht, steht allein dem Nachlassgericht zu.

Praxistipp


Wer ein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung gibt, bekommt einen Hinterlegungsschein. Diesen sollte man gut aufbewahren. Man muss ihn nämlich vorweisen können, wenn man selbst das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückholen will.

(Bu)


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 Stephan Buch
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