12 Punkte, die Sie beim Verfassen eines Testaments unbedingt beachten sollten
29.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Bei der Erstellung eines Testaments gelten einige wichtige Regeln. © Ma - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtsgültige Form: Ein Testament muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es kann - muss aber nicht - vor einem Notar beurkundet werden.
2. Klare Regelungen: Im Testament sollte unter Benennung der Erben und ggf. Vermächtnisnehmer die Verteilung des Vermögens klar und eindeutig geregelt sein, um Streitigkeiten nach dem Tod zu minimieren.
3. Aktualität: Änderungen in der Lebenssituation des Erblassers (z.B. Geburt eines Kindes, Ehe, Scheidung) sollten Anlass für eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Testaments sein.
1. Rechtsgültige Form: Ein Testament muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es kann - muss aber nicht - vor einem Notar beurkundet werden.
2. Klare Regelungen: Im Testament sollte unter Benennung der Erben und ggf. Vermächtnisnehmer die Verteilung des Vermögens klar und eindeutig geregelt sein, um Streitigkeiten nach dem Tod zu minimieren.
3. Aktualität: Änderungen in der Lebenssituation des Erblassers (z.B. Geburt eines Kindes, Ehe, Scheidung) sollten Anlass für eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Testaments sein.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Punkt 1: Was kann man in einem Testament regeln? Punkt 2: Muss ein Testament eine bestimmt Form haben? Punkt 3: Kann ich mein Testament selbst verfassen? Punkt 4: Wie setze ich im Testament jemanden als Erben ein? Punkt 5: Wen kann ich als Erben einsetzen und wen nicht? Punkt 6: Soll ich einen Ersatzerben bestimmen? Punkt 7: Wie kann ich einen gesetzlichen Erben enterben? Punkt 8: Wie vererbe ich einzelne Gegenstände an bestimmte Personen? Punkt 9: Wo bewahre ich mein Testamt am besten auf? Punkt 10: Wann kommt ein Behindertentestament in Betracht? Punkt 11: Wie kann ich meinen letzten Willen sonst noch regeln? Punkt 12: Was muss ich beachten, wenn ich im Ausland lebe? Praxistipp zur Testamentserstellung Punkt 1: Was kann man in einem Testament regeln?
In einem Testament kann man Personen zu Erben einsetzen oder sie enterben. Eine Erbeinsetzung kann man an die Erfüllung von Auflagen binden. Außerdem kann der Erblasser - also derjenige, welcher das Testament aufsetzt - auch ein sogenanntes Vermächtnis aussetzen. Das bedeutet, dass man einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zuspricht. Dessen Herausgabe darf die oder der Betreffende dann von den Erben verlangen. Auch kann ein Testament eine Teilungsanordnung enthalten. Diese regelt dann, wie der Nachlass unter mehreren Miterben aufzuteilen ist.
Abgesehen von der Erbeinsetzung kann der Erblasser im Testament anordnen, dass sich ein Testamentsvollstrecker um seine Nachlassangelegenheiten kümmern soll. Wer das sein soll, kann er selbst im Testament bestimmen. Die jeweilige Person sollte natürlich darüber informiert und damit einverstanden sein. Der Testamentsvollstrecker muss sich dann darum kümmern, dass der Nachlass genau so verteilt wird, wie es der Erblasser wollte.
Punkt 2: Muss ein Testament eine bestimmt Form haben?
Ganz wichtig ist: Sie müssen Ihr Testament vollständig eigenhändig handschriftlich verfassen. Sonst ist es ungültig. Computer-Ausdrucke oder elektronische Dateien sind kein Testament. Außerdem müssen Sie als Erblasser natürlich mit Ihrem Namen unterschreiben und Datum sowie Ort hinzufügen. Auf diese Weise entsteht ein sogenanntes eigenhändiges Testament. Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Testament. Davon spricht man, wenn das Testament mit der Hilfe eines Notars erstellt oder dem Notar in einem Umschlag übergeben wird.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Anlagen zu einem handschriftlichen Testament den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen müssen. Eine am Computer erstellte und an das Testament angeheftete Liste der Erben ist unwirksam und darf bei der Auslegung des Testaments nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Liste handschriftlich mit Datum und Unterschrift versehen ist. Es gilt: Sind die Erben im handschriftlichen Testament nicht eindeutig benannt, gilt die gesetzliche Erbfolge (BGH, Urteil vom 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20).
Punkt 3: Kann ich mein Testament selbst verfassen?
Sie können Ihr Testament grundsätzlich komplett selbst verfassen (eigenhändiges Testament), oder sich von einem Notar bei der inhaltlichen Ausgestaltung helfen und es von ihm beurkunden lassen.
Ein Testament kann jeder verfassen, der testierfähig ist. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht testierfähig - unter keinen Umständen und auch nicht mit Hilfe der Eltern. Ab 16 Jahren ist man bedingt testierfähig. Man kann mit Hilfe eines Notars ein sogenanntes öffentliches Testament errichten, das dann in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kommt. Man kann jedoch kein eigenhändiges Testament verfassen, das man dann einfach zu Hause in einer Schublade aufbewahrt (§ 2247 Abs. 4 BGB). Sobald man volljährig ist, kann man auch ein eigenhändiges Testament verfassen.
Zusätzliche Voraussetzung der Testierfähigkeit ist: Der oder die Betreffende darf nicht wegen Geistesschwäche, geistigen Erkrankungen oder Bewusstseinsstörungen außerstande sein, zu verstehen, was er da eigentlich für Regelungen trifft.
Das OLG München erklärte 2021 das Testament eines Erblassers wegen fehlender Testierfähigkeit für unwirksam. Der Erblasser litt nach Überzeugung des Gerichts an einer Schizophrenie, was sich aus seinen eigenen Schriften und Zeugenaussagen ergab. Da er unter anderem an schwarze Magie, diktierte Bücher durch einen Buddha und andere Wahnvorstellungen glaubte, war er nicht mehr in der Lage, seinen letzten Willen frei zu bilden. Statt der angeordneten Enterbung seines Sohnes galt deshalb die gesetzliche Erbfolge, sodass Sohn und Tochter jeweils die Hälfte des Nachlasses erhielten. (OLG München, Urteil vom 9.6.2021, Az. 7 U 4638/15).
Punkt 4: Wie setze ich im Testament jemanden als Erben ein?
Für eine Erbeinsetzung muss die betreffende Person oder Organisation eindeutig bezeichnet werden.
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies 2019 darauf hin, dass auch ein handschriftlicher, unterschriebener Notizzettel ein wirksames Testament sein kann. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Zettel nicht datiert ist und keine bestimmte Person als Erben nennt. Hier hatte die Erblasserin denjenigen zum Alleinerben bestimmt, "der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt". Eine konkrete Person war nicht genannt. Es war auch nicht klar, was mit "aufpassen" gemeint war. Dies alles war dem Gericht zu unbestimmt. Daher war der Notizzettel in diesem Fall kein wirksames Testament. Auch hier galt die gesetzliche Erbfolge (Beschluss vom 20.3.2019, Az. 1 W 42/17).
Punkt 5: Wen kann ich als Erben einsetzen und wen nicht?
Die Erbeinsetzung kann zugunsten mehrerer Personen erfolgen, die jeder einen bestimmten Anteil Ihres Nachlasses erben sollen. Dann entsteht nach Ihrem Ableben eine Erbengemeinschaft. Da es bei dieser oft Streit gibt, empfiehlt es sich hier besonders, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Sie können aber auch eine einzige Person als Alleinerben einsetzen. Der oder die Betreffende erbt dann alles (übrigens auch Ihre Schulden).
Wenn es außer den von Ihnen als Erben eingesetzten Personen noch gesetzliche Erben gibt, sind diese durch die Nichterwähnung im Testament praktisch enterbt worden und haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Ehepartner können ein gemeinsames Testament aufsetzen und sich zum Beispiel gegenseitig als Erben einsetzen.
Das OLG Frankfurt am Main erklärte die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes für unwirksam. Nach den landesrechtlichen Heimvorschriften dürfen Pflegepersonen über die Pflegevergütung hinaus grundsätzlich keine Vorteile annehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass pflegebedürftige Menschen beeinflusst werden. Nur wenn nachweisbar ist, dass die Erbeinsetzung unabhängig von der Pflegetätigkeit erfolgte, kann sie ausnahmsweise wirksam sein (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2015, Az. 21 W 67/14).
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass ein behandelnder Arzt wirksam als Erbe eingesetzt werden kann. Anders als bei Pflegekräften richtet sich das berufsrechtliche Verbot der Annahme von Vorteilen nur an Ärzte und schränkt die Testierfreiheit von Patienten nicht ein. Deshalb blieb die testamentarische Erbeinsetzung des Arztes wirksam (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 21 W 91/23).
Punkt 6: Soll ich einen Ersatzerben bestimmen?
Niemand kann in die Zukunft sehen. Für den Fall, dass ein im Testament bestimmter Erbe vor Ihnen verstirbt, können Sie einen Ersatzerben bestimmen. Diese Ersatz-Erbeinsetzung kann auch für den Fall gelten, dass der eigentliche Erbe das Erbe ausschlägt. Wenn Sie letzteres nicht im Testament regeln, wird stillschweigend davon ausgegangen, dass die Ersatzerbschaft auch für den Fall der Erbausschlagung gelten sollte.
Ersatzerben klar benennen!
Ein Ersatzerbe sollte klipp und klar bestimmt werden. Ansonsten gibt es ihn im Zweifelsfall nicht. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Kinder eines vor dem Erblasser verstorbenen testamentarischen Ersatzerben nicht automatisch an seiner Stelle als Ersatzerben nachrücken. Dafür muss sich aus dem Testament oder nachweisbaren Äußerungen des Erblassers eindeutig ergeben, dass auch die Nachkommen des Ersatzerben bedacht werden sollten. Fehlen solche Anhaltspunkte, fällt der Erbteil den übrigen Erben zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2021, Az. 3 Wx 132/20).
Punkt 7: Wie kann ich einen gesetzlichen Erben enterben?
Natürlich ist es auch möglich, per Testament eine Person zu enterben, die ohne Testament ein gesetzlicher Erbe wäre. Eine Enterbung kann ausdrücklich vorgenommen werden oder dadurch, dass man seinen Nachlass schlicht per Testament auf andere Personen verteilt und den Betreffenden nicht nennt. Eine besondere Begründung ist dafür nicht erforderlich. Wird eine Person als Alleinerbe eingesetzt, heißt dies automatisch, dass es keine anderen Erben gibt.
Hat die enterbte Person Kinder, empfiehlt es sich, im Testament klar zu regeln, ob diese etwas erben sollen. Denn: Die Enterbung erstreckt sich nicht automatisch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Wenn ein gesetzlicher Erbe laut Testament nichts erben soll, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den testamentarischen Erben die Herausgabe verlangen. Er gehört nicht zu den Erben und nicht zur Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann in seinem Testament auch bestimmen, dass der Pflichtteil für einen Angehörigen beschränkt oder ihm ganz entzogen werden soll. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Gründe dafür sind im Testament möglichst detailliert zu erläutern.
Näheres zum Pflichtteil finden Sie in unserem RechtstippPflichtteilsrecht: Was ist mein Anteil am Erbe? .
Das Landgericht Lübeck entschied, dass ein formunwirksames, maschinengeschriebenes Testament zur Auslegung eines früheren handschriftlichen Testaments herangezogen werden kann. Aus beiden Schriftstücken ergab sich eindeutig der Wille der Mutter, ihren zweitgeborenen Sohn zu enterben. Deshalb wurde der erstgeborene Sohn Alleinerbe (LG Lübeck, Urteil vom 13.12.2023, Az. 6 O 206/22).
Punkt 8: Wie vererbe ich einzelne Gegenstände an bestimmte Personen?
Viele Menschen haben die Vorstellung, dass sie ihr Haus ihrer Tochter, ihren Sportwagen ihrem Sohn und das Bankkonto der Schwiegertochter vererben können. So funktioniert das deutsche Recht jedoch nicht. Es werden vielmehr immer prozentuale Anteile am Gesamtnachlass vererbt. Um jemandem einen einzelnen Gegenstand zum Beispiel als Andenken zuzuwenden, müssen sie ein sogenanntes Vermächtnis aufsetzen. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er kann von den Erben die Herausgabe des Gegenstandes fordern. Natürlich kann ein Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer sein.
Eine Möglichkeit besteht darin, zum Beispiel Ihrer Tochter Ihr Aktiendepot als sogenanntes Vorausvermächtnis zukommen zu lassen. Dabei sollten Sie regeln, wer zu welchem Anteil Ihren Nachlass erbt, und etwa hinzufügen "meine Tochter soll als Vorausvermächtnis, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Aktiendepot bei der XY Bank erhalten". Die Feststellung, dass es keine Anrechnung auf den Erbteil geben soll, ist wichtig.
Übrigens darf der Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand, den er jemandem über ein Vermächtnis zugedacht hat, immer noch verkaufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. In dem Fall ging es um ein Auto, das ein Mann einem Freund vermacht hatte. Allerdings verkaufte er es dann doch vor seinem Tod. Der Freund wusste um das Vermächtnis und verlangte von den Erben die Herausgabe des entsprechenden Kaufpreises. Vergeblich: Das Gericht entschied, dass der Erblasser verfügungsbefugt geblieben sei. Er habe also trotz Vermächtnis das Fahrzeug noch verkaufen dürfen. Der Vermächtnisnehmer habe keinen Anspruch gegen die Erben.
Dies kann sich allerdings bei einem Erbvertrag anders verhalten. Denn dieser ist ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. Ist er so formuliert, dass der Bedachte den Gegenstand auf jeden Fall bekommen sollte, kann bei einem Verkauf durch den Erblasser ein Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses gegen die Erben bestehen (Urteil vom 21.12.2020, Az. 12 U 140/20).
Punkt 9: Wo bewahre ich mein Testamt am besten auf?
Sie können ein eigenhändiges Testament zu Hause aufbewahren oder es zur Aufbewahrung zum örtlichen Nachlassgericht beim Amtsgericht geben. Lesen Sie dazu ausführlich in unserem Rechtstipp Wie bewahrt man ein Testament am besten auf?
Punkt 10: Wann kommt ein Behindertentestament in Betracht?
Ein Behindertentestament gehört tatsächlich zu den letztwilligen Verfügungen. Dabei handelt es sich um ein besonderes Testament, mit dem die Eltern eines behinderten Kindes gewährleisten möchten, dass dieses nach ihrem Ableben gut versorgt ist. Der Hauptzweck ist, zu verhindern, dass Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen, um sich für gezahlte Beträge zu entschädigen. Solche Regelungen sind aus Sicht der Gerichte zulässig - auch unter dem Aspekt, dass das Kind dadurch keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Lesen Sie dazu unseren Rechtstipp Was kann in einem Behindertentestament wie geregelt werden?.
Punkt 11: Wie kann ich meinen letzten Willen sonst noch regeln?
Seinen Nachlass kann man auch mit einem Erbvertrag regeln. Ein Testament ist einseitig, beim Erbvertrag gibt es zwei Vertragspartner. Ihr Testament können Sie jederzeit zu Ihren Lebzeiten widerrufen. Ausnahmen gibt es bei gemeinsamen Testamenten von Ehegatten. An einen Erbvertrag ist man jedoch grundsätzlich gebunden.
Manchmal wird auch die sogenannte Patientenverfügung als Patiententestament bezeichnet. Diese Bezeichnung ist falsch und irreführend. In einer Patientenverfügung legt der Verfasser fest, welche medizinischen Maßnahmen bei ihm durchgeführt werden sollen oder dürfen, wenn er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Mit dem Nachlass hat dies nichts zu tun. Für die Patientenverfügung gelten andere Regeln als für das Testament.
Update vom 29.7.2026: Wie verbindlich ist ein Erbvertrag?
Ein wichtiges Urteil zum Erbvertrag hat der Bundesgerichtshof schon 2011 gefällt. Dabei ging es darum, ob ein einmal abgeschlossener Erbvertrag durch ein nachträglich verfasstes Testament beeinträchtigt wird. Im Fall hatte der Erblasser per Erbvertrag eine Person als Erben eingesetzt und dann später seinen Nachlass per Testament jemand anderem vererbt. Der Vertragserbe klagte nach dem Erbfall gegen den testamentarischen Erben.
Der BGH bestätigte: Ein Erbvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung und kann daher nicht einseitig widerrufen werden. Das bedeutet auch, dass er nicht einfach durch ein späteres Testament ausgehebelt werden kann. Zwar mache ein neueres Testament ältere Testamente ungültig. Dies gelte jedoch für einen Erbvertrag nicht, da dieser als verbindlicher anzusehen sei (Urteil vom 6.4.2011, Az. IV ZR 232/09).
Tipp: Ein Erbvertrag muss nach § 2276 BGB vor einem Notar geschlossen und beurkundet werden. Wer eine Regelung für seinen Nachlass sucht, sollte sich darüber klar sein, dass ein Erbvertrag verbindlich ist und nicht einfach später durch ein Testament wieder aufgehoben werden kann. Wird Flexibilität gewünscht, ist ein Testament der bessere Weg.
Punkt 12: Was muss ich beachten, wenn ich im Ausland lebe?
Wer Vermögen im Ausland hat oder dort lebt, sollte in seinem Testament unbedingt bestimmen, welches nationale Rechtssystem auf seine Erbschaftsangelegenheiten angewendet werden soll - im Zweifel das deutsche. Sonst müssen sich seine Erben nämlich mit ausländischen Regelungen und Behörden herumschlagen. Wenn nichts anderes im Testament steht, richtet sich in der EU das anzuwendende Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Dann ist Ihr Testament unter Umständen ganz oder teilweise nach ausländischem Recht unwirksam. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Regeln von Spanien, Frankreich oder Italien. Die Erbfolge ist dort jedoch oft völlig anders geregelt, als bei uns. Dies betrifft insbesondere Themen wie Ehegattenerbrecht und Pflichtteile.
Praxistipp zur Testamentserstellung
Mit dem Verfassen eines Testaments können Sie verhindern, dass Ihr Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird. Wenn der Inhalt Ihres Testaments rechtssicher sein und Ihrem Willen entsprechen soll, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen. Auch bei einem Testament können Sie nicht alles frei regeln, wie Sie möchten. Unwirksame Regelungen können die Folge haben, dass das Ergebnis völlig anders aussieht, als es beabsichtigt war.
(Ma)