Die Nutzung einer bekannten Marke als AdWord kann eine Markenverletzung sein

Autor: RA Guido Aßhoff LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei LEXEA Rechtsanwälte, Köln www.lexea.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2013
Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer AdWords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers ist gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV eine Markenverletzung, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist keine Markenrechtsverletzung gegeben.

BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11 „Beate Uhse”

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 28.7.2011 - 6 U 272/10
Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Urt. v. 3.11.2010 - 2-6 O 318/10

GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

Das Problem:

Die Inhaberin der Marke „Beate Uhse” vertreibt insbesondere Erotikartikel. Die beklagte Internethändlerin betreibt unter der Domain „eis.de” einen Online-Shop für Erotikprodukte.

Die Internethändlerin verwendete im März 2010 die Bezeichnung „Beate Uhse” als Schlüsselwort in einer Google AdWords Anzeige. Bei der Eingabe des Wortes „Beate Uhse” in die Suchmaske bei Google erschien in diesem Bereich folgende Anzeige:

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Gegen diese Werbung wendete sich die Markeninhaberin und forderte insbesondere Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Beate Uhse” für Werbung mit Erotikartikeln.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat einen Anspruch der Markeninhaberin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Beate Uhse” als Schlüsselwort zum Zwecke der AdWords-Werbung bei Google seitens der Internethändlerin verneint.

Eine Markenverletzung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a GMV scheide vorliegend aus. Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion sei somit nicht gegeben, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift „Anzeigen” gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält sowie der angegebene Domainname erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 217/10, CR 2013, 181 = IPRB 2013, 124 – MOST-Pralinen). Dem genüge die in Rede stehende Anzeige.

Unter Verweis auf die EuGH Entscheidung ‚Interflora’ sei davon auszugehen, dass die Nutzung einer bekannten Marke als AdWord unter bestimmten Umständen eine Markenverletzung darstellen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2011 – Rs. C-323/09 – Interflora). Hierbei sei berücksichtigen, dass der Werbende durch die Nutzung einer fremden Marke als KeyWord auch darauf abzielt, dass sein Werbelink angeklickt wird. Ferner würden bekannte Marken häufiger als Suchwort eingegeben, um im Internet Informationen oder Angebote für diese Marke zu finden. Von einer Verletzung der bekannten Marke sei aber nur dann auszugehen, wenn für die Nutzung kein rechtfertigender Grund i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV gegeben sei. Eine Markenverletzung liege demnach insbesondere dann vor, wenn der Werbende eine bekannte Marke als KeyWord nutze und Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Die Nutzung einer bekannten Marke als KeyWord zum Zweck, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorzuschlagen, sei hingegen zulässig.


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