EuG, Urt. 24.1.2018 - Rs. T-69/17

„Fack Ju Göhte” keine Marke

Autor: RA und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kristofer Bott, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2018
Wenn ein Zeichen (hier „Fack Ju Göhte”) gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt, kann es auch nicht mit Rücksicht auf die Kunst- und Meinungsfreiheit als Marke registriert werden (Art. 7 (1) f UMV).

EuG, Urt. v. 24.1.2018 - Rs. T-69/17 „Fack Ju Göhte”

VO 2017/1001 EU Art. 7 (1) f)

Das Problem:

„Fack Ju Göhte” ist, wie unsWikipedia belehrt, eine absichtliche Falschschreibung von „Fuck You Goethe”.Die Constantin Film Produkt GmbH hat unter diesem griffigen Titel drei gut besuchte Filme produziert, den ersten im Jahr 2013, den letzten im Jahr 2017; ein Musical „Fack Ju Göhte – Se Mjusicäl” ist unterwegs. „Saukomisch und herrlich politisch unkorrekt” seien die Filme, schreibt die Anmelderin auf ihrer Webseite: „Wer da nicht lacht, ist selber schuld.” Es lag also nahe, den Erfolg des Titels auch markenmäßig auszuwerten. Am 21.4.2015 wurde er beim EUIPO – damals noch OHIM – für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen – von Putzmitteln und Edelsteinen über Software, Spazierstöcke, Steingut, Christbaumschmuck, Senf und Speiseeis bis zu kulturellen Diensten –, zur Eintragung als Marke angemeldet (Nr. 013971163). Das Amt wies die Anmeldung unter Berufung auf Art. 7 (1) f der VO 2009/207 zurück; danach sind Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen. „Fack ju”, so das Amt, werde vom deutschen Publikum als Beschimpfung „Fick dich” verstanden. Das sei eine vulgäre Beleidigung, die Abneigung gegenüber einer anderen Person zum Ausdruck bringe. Die Beschwerdekammer bestätigte das und ergänzte, es könne nicht angehen, dass der geachtete und vielverehrte Goethe, dem ja die Aufforderung gilt, posthum in derart herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft werde, noch dazu in fehlerhafter Orthographie.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das EuG wies die Klage der Anmelderin gegen die zurückgewiesene Beschwerde der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO ab.

„Fack ju Göhte” sei vulgär, anstößig, und werde weithin auch so empfunden, ob man es nun sexuell verstehe (die Anmelderin meinte, „Fuck You” habe mit Sex nichts zu tun), oder als derben Unmutsausdruck, und beleidige obendrein den in „Deutschland und Österreich sehr geschätzte[n] Dichter und Schriftsteller” Goethe.

Auf Kunst- und Meinungsfreiheit könne die Anmelderin sich nicht berufen, auch nicht darauf, dass das Amt „Die Wanderhure” habe passieren lassen (UM 012917621): „Die Wanderhure – eingetragen u.a. für Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten und Dienstleistungen eines Verlages – sei wesentlich weniger anstößig und, falls nicht, jedenfalls deutlich weniger vulgär als „Fack Ju Göhte”.


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