Fehlende Angabe von CO2-Emissionswerten bei der Bewerbung eines Fahrzeugtyps begründet keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2015
Ein „Modell” i.S.v. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVGV ist nach § 2 Nr. 15 die Handelsbezeichnung eines Fahrzeuges, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emmisionen mit dem höchsten offiziellen Wert in dieser Gruppe anzugeben ist. Die im Anhang IV Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emmisionen angegeben werden müssten.

BGH, Urt. v. 24.7.2014 - I ZR 119/13

Vorinstanz: BGH, Beschl. v. 22.1.2015
Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 13.6.2013 - 2 U 12/12

UWG §§ 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, 4; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 6, 15, 16, § 5 Abs. 1, Anlage 4 Abschnitt I; Richtlinie 1999/94/EG Art. 2 Nr. 6, 11, 12, Art. 6 Abs. 1, Anhang IV

Das Problem

Ein Automobilhersteller bewarb mit einer Werbeanzeige in der Ausgabe 03/11 der Zeitschrift „falstaff” das von ihr hergestellte Fahrzeug Mercedes-Benz SLK, ohne Angaben hinsichtlich des Kraftstoffverbrauches und CO2-Emissionen. Ein eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband hielt die Werbung wegen eines Verstoßes gegen die Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), wonach in Werbeschriften, die Fahrzeuge betreffen, deren CO2-Emmisionswerte anzugeben sei, für wettbewerbswidrig. Nach erfolgloser Abmahnung nahm der eingetragene Umwelt- und Verbraucherschutzverband den Automobilhersteller gerichtlich auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch; erste und Berufungsinstanz wiesen die Klage ab. Hiergegen wendet sich der eingetragene Umwelt- und Verbraucherschutzverband mit der Revision an den BGH.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH wies die zulässige Revision zurück.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Der Verletzungsanspruch könne nur bestehen, wenn die beanstandete Werbung auch schon zum Zeitpunkt ihres Erscheinens im Sommer 2011 gegen geltende Bestimmungen der Pkw-EnVKV verstieß und deshalb wettbewerbswidrig gewesen sei; in Anbetracht dessen sei auch die damalige Fassung des Abschnitts I Nr. 3 der Anlage 4 zu berücksichtigen, die bis zum 30.11.2011 gegolten habe. Nach dieser Bestimmung sei die Angabe von CO2-Emmisionswerten auch dann nicht erforderlich gewesen, wenn lediglich für einen Typ geworben wurde und keine Angaben zur Motorisierung erfolgten. Davon unabhängig liege nach altem und neuem Recht der fragliche Verstoß nicht vor.

„Modelle neuer Personenkraftfahrzeuge” i.S.v. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV: Die Pflicht zur Angabe von CO2-Emmisionswerten bestehe nach der alten und neuen Fassung der Bestimmungen der Pkw-EnVKV nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle. „Modell” i.S.v. § 5 Abs. 1 und der wortgleichen Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG sei die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Farbmarke, Typ sowie gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftfahrzeugs. Angesichts der Definition des Modells habe der Automobilhersteller die in Rede stehende Kennzeichnungspflicht nicht verletzt, weil er nur allgemein für das Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK” und nicht für ein konkretes Modell, beispielsweise den „SLK 200”, den „SLK 250” oder den „SLK 350” geworben habe.

Keine andere Interpretation der Vorschrift in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV aufgrund von § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV: Dass in § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG bei der Zusammenfassung mehrerer Varianten und/oder Versionen unter ein Modell, der höchste der offiziellen CO2-Emmisionswerte innerhalb dieser Gruppe anzugeben sei, stehe dem vorbeschriebenen Verständnis von § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV nicht entgegen. Denn die Bestimmung in § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV sei auf die Richtlinie 70/156/EWG bezogen, die der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger betreffe.

Kein Umkehrschluss zu den Bestimmungen im Anhang IV Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/94/EG: Entgegen der Ansicht der Revision folge aus dieser Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden müsse, sofern in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen werde, im Umkehrschluss nicht, dass in solchen Fällen die CO2-Emmisionswerte anzugeben seien; die genannte Regelung habe lediglich klarstellenden Charakter.

Keine Vorlagepflicht an den EuGH: Da die richtige Anwendung der in dem Rechtstreit entscheidenden Vorschrift derart offenkundig sei, bestehe kein Raum für vernünftige Zweifel und somit auch keine Pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, eine Vorlage an den EuGH zu veranlassen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme