Filesharingfälle sind keine einfach gelagerten Fälle und stellen erhebliche Rechtsverletzungen dar

Autor: RA Frederik Bockslaff, GREYHILLS Rechtsanwälte, Berlin – www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2011
Bei Abmahnungen wegen sog. Filesharings ist die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten regelmäßig nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € beschränkt.

LG Köln, Beschl. v. 10.1.2011 - 28 O 421/10

UrhG § 97a Abs. 2

Das Problem:

Eine Herstellerin von Computerspielen streitet mit dem Anschlussinhaber eines PC über die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung sowie über den Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-peer Netzwerk. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist der Anschlussinhaber der Ansicht, diese seien auf einen Betrag i.H.v. 100 € gem. § 97a Abs. 2 UrhG beschränkt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da§ 97a Abs. 2 UrhG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die Unerheblichkeit einer Rechtsverletzung könne nur in qualitativ besonders gelagerten Fällen angenommen werden. Ein solcher Fall sei anzunehmen, wenn für eine private Homepage ein Stadtplanausschnitt verwendet werde. Wegen des erheblichen Aufwands, der bei der Programmierung und Vermarktung von Computerspielen betrieben werde, könne nicht von einer qualitativen Unerheblichkeit gesprochen werden. Dafür spreche auch die Nachahmungsgefahr der Rechtsverletzung.


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