Framing – Einbetten von YouTube-Videos ist legal!

29.10.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (447 mal gelesen)
EuGH klärt Urheberrecht!

Homepagebesitzer können endlich aufatmen: Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angefragt hatte, ob das Framing – also das Einbetten fremder YouTube-Videos auf der eigenen Homepage – gegen europäisches Urheberrecht verstößt, wurde dies nun letztgültig per Urteil verneint (Az. C-348/13).

Die Quintessenz des Grundsatzurteils: „Framing“ ist legal!


Was ist Framing?

Dem entschiedenen Fall lag ein Streit eines Herstellers für Wasserfiltersysteme mit zwei unabhängigen Handelsvertretern zugrunde. Diese Handelsvertreter, die für Konkurrenzunternehmen tätig waren, hatten ein auf YouTube veröffentlichtes Video des Herstellers auf ihren Homepages mittels des so genannten Framings dargestellt. Hiergegen wehrte sich der Hersteller gerichtlich.

Der Hintergrund: Beim Framing wird nicht etwa eine Kopie des Medieninhaltes erstellt und von einem eigenen Webserver auf der eigenen Homepage bereitgestellt, sondern vielmehr ein Fenster („Frame“) erzeugt, durch welches der Homepagebetreiber es den Besuchern ermöglicht, von seiner Homepage aus auf die entsprechenden Inhalte auf YouTube zu schauen.
Vergleichbar ist dies am besten mit einem wertvollen Gemälde, welches im Schaufenster einer öffentlichen Galerie ausgestellt wird: Baut der Nachbar der Galerie nun ein Fenster in sein Haus, mit dem er seinen Besuchern den Blick auf das Gemälde ermöglicht, so kommt dies einem analogen Beispiel für das digitale Framing sehr nahe.

Dabei gilt beim Framing: Das Video liegt noch bei YouTube – wie bei einem Fenster ermöglicht der Homepagebetreiber lediglich den Blick auf den Inhalt.


Deutsches Urheberrecht im Lichte des Gemeinschaftsrechts


Der Streit wurde zunächst durch die deutschen Instanzgerichte getragen. Während das Landgericht München die Homepagebetreiber zu Schadensersatzzahlungen verurteilte, hob das Oberlandesgericht in der Berufung die Entscheidungen auf. Daraufhin ging es in die Revision zum Bundesgerichtshof, welches letztendlich die Frage zur Entscheidung an den EuGH weiterleitete, da das deutsche Urheberrecht stets auch im Lichte der europäischen Richtlinien zum Urheberrecht gesehen werden muss.
Der EuGH ließ nun in letzter Instanz das Framing zu. Solange kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet würde, sei das Einbetten von YouTube-Videos urheberrechtlich nicht zu beanstanden.


Urteil bedeutet Rückschlag für Rechteinhaber gleich welchen Mediums

Die aktuelle Entscheidung indes ist aus Sicht von Rechteinhabern jeglicher Medien ein herber Rückschlag. Mit dem Framing-Urteil wird nicht nur die Einbettung von Videos, sondern womöglich auch die Einbettung kommerzieller Bilder legalisiert. Sollte dies durchgehen, so könnten auch Fotografen entsprechende Lizenzansprüche nicht mehr durchsetzen, wenn fremde Homepagebetreiber diese auf ihren Seiten lediglich „einbetten“.

Bis dies letztgültig entschieden ist, sollten Betroffene sich aber stets versuchen, gegen mögliche Urheberrechtsverletzungen anwaltlich zur Wehr zu setzen.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 0202 245 670