Gekündigtes Darlehen: Keine Vorfälligkeitsentschädigung

21.01.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (410 mal gelesen)
Banken können säumigen Kunden nicht den Darlehensvertrag kündigen und dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar hervor (Az.: XI ZR 103/15).

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Kreissparkasse zwei Verbraucherdarlehen gewährte und als ihre Kunden mit den Zahlungen in Rückstand gerieten, die Darlehensverträge nicht nur kündigte, sondern auch entsprechende Vorfälligkeitsentschädigungen verlangte. Diese wurden zwar gezahlt, später klagten die Verbraucher aber auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen.

Mit ihrer Klage hatten sie vor dem BGH Erfolg. Der Senat kam zu der Überzeugung, dass das Geldinstitut nur den Verzugszins verlangen könne. Zur Schadensermittlung habe der Gesetzgeber eine Heranziehung der Vertragszinsen grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung werde aber der Vertragszins herangezogen. Dies sei nicht zulässig. Das gelte ausdrücklich auch für Immobiliendarlehen.

„Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits etliche Verbraucher, deren Darlehen von ihrem Kreditinstitut gekündigt wurden, zu viel gezahlt haben. Es besteht nun die Möglichkeit, sich dieses Geld zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Darüber hinaus hätten Verbraucher die Schwierigkeiten mit der Rückzahlung ihres Darlehens haben, auch die Möglichkeit, einen Widerruf prüfen zu lassen.

Grundsätzlich ist ein Darlehenswiderruf möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Dann können auch Altverträge heute noch widerrufen werden. „Wer vor Jahren ein Darlehen abgeschlossen hat, zahlt entsprechend hohe Zinsen. Der erfolgreiche Widerruf des Darlehens bietet aber die Möglichkeit, günstig umzuschulden und von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren. So lassen sich nennenswerte Beträge sparen und die Darlehensschuld wesentlich einfacher schultern“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier:

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