Darlehen widerrufen und die Rechtsschutzversicherung

15.09.2015, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (633 mal gelesen)
Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen kann sich der Widerruf eines Darlehens lohnen. Der Kreditnehmer kann dann günstig umschulden und von den niedrigen Zinsen profitieren. Umgekehrt ist der Widerruf für Banken und Sparkassen ein schlechtes Geschäft. Daher kann es vorkommen, dass sie auf stur schalten und einen Widerruf nicht anerkennen.

„Verbraucher sollten sich davon aber nicht entmutigen lassen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Da die Rechtslage beim Widerruf von Darlehen häufig eindeutig sei, könne der Widerstand der Banken und Sparkassen durch ein anwaltliches Schreiben schon häufig nachlassen. „Selbst wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, steht immer noch der Klageweg offen“, so Rosenbusch-Bansi.

Der erfahrene Jurist weiß, dass Verbraucher aber gerade den Klageweg nicht beschreiten möchten, weil sie vor den Kosten zurückschrecken. „Es lohnt sich aber nicht, deshalb auf den Zinsvorteil zu verzichten. Zumal in vielen Fällen ohnehin die Rechtsschutzversicherung einspringen muss“, erklärt Rosenbusch-Bansi. Denn für den Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung ist das Datum der Zurückweisung des Widerrufs und nicht der Zeitpunkt des Darlehensabschlusses entscheidend. Das hat der BGH bereits im April 2013 entschieden (Az.: IV ZR 23/12).

Beim Widerruf eines Immobiliendarlehens muss allerdings eine sog. Bauausschlussklausel, die Bestandteil vieler Rechtsschutzversicherungs-Policen ist, beachtet werden. Diese Klausel besagt, dass der Versicherungsschutz nicht eintritt, wenn das Darlehen zum Bau einer Immobilie verwendet wurde. „Nicht betroffen ist aber der Kauf einer Bestandsimmobilie“, so Rosenbusch-Bansi.

Verunsicherung herrscht bei den Kreditnehmern häufig auch wegen der Höhe des Streitwerts beim Darlehenswiderruf. In der Praxis wird dies tatsächlich unterschiedlich gehandhabt. Einige Kanzleien ziehen zur Berechnung der Gebühren die ursprüngliche Darlehenshöhe heran, andere nur die noch ausstehende Darlehensschuld. Die Kanzlei Cäsar-Preller hat sich darauf verständigt, bei der Berechnungsweise ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Mandanten zu handeln, um die für ihn günstigste Lösung zu finden.

Ein Darlehen kann dann widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das ist meist dann der Fall, wenn die Bank oder Sparkasse eine von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Belehrung verwendet hat. Die Folge ist, dass durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und das Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Mandanten beim Darlehenswiderruf. Die Erstberatung ist kostenlos.

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