Haftung des Bloghosters

Autor: RA, FA für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Ulrich Luckhaus, GREYHILLS Rechtsanwälte, Köln, www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2012
Verantwortlichkeit eines Host-Providers für einen verletzenden Blog-Eintrag

BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2010 - 7 U 70/09
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 22.5.2009 - 325 O 145/08

ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004

Das Problem:

Ein Blog-Provider wird von einem Immobilienunternehmer verklagt, weil in einem Blog-Eintrag über ihn u.a. berichtet wird, dass er angeblich über die Firmenkreditkarte Sexclubrechnungen bezahle.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht verneint den Unterlassungsanspruch und verweist die Unterlassungsklage gegen den Provider an das OLG zurück.

Verantwortlichkeit des Bloghosters: Den Provider treffen zumutbare Prüfpflichten. Wenn ein Betroffener den Provider auf eine Persönlichkeitsverletzung hinweise, könne der Provider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Rechtsverletzungen zu verhindern (EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09 – L'Oréal/eBay, CR 2011, 597 = IPRB 2011, 195; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfum, MDR 2011, 1310 = CR 2011, 817).

Konkreter Hinweis: Der Provider müsse nur tätig werden, wenn der Hinweis an ihn so konkret gefasst ist, dass nach der Behauptung des Betroffenen der Rechtsverstoß auf der Grundlage des Vortrages des Betroffenen unschwer bejaht werden könne und zwar ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung. Wenn danach „Aussage gegen Aussage” stünde und der Provider nicht selbst erkenne könne, was wahr und falsch ist, sei eine umfassende Überprüfung erforderlich.

Anhörungsverfahren: Der Blogger müsse angehört werden. Bleibe eine Stellungnahme des Bloggers innerhalb einer gesetzten Frist aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Bestreite der Blogger die Berechtigung der Beanstandung umfassend, müsse der Hostprovider den Betroffenen darauf hinweisen und Nachweise zur Berechtigung verlangen. Schweige der Betroffene bzw. übermittele er keine Nachweise, so ist von einem unberechtigten Ersthinweis des Betroffenen auszugehen, der Eintrag könne verbleiben und der Provider hafte nicht. Weise der Betroffene aber die Rechtswidrigkeit des Eintrags nach, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.


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