UDI Energie FESTZINS IV und VII – Insolvenzgericht jetzt aktiv geworden
27.05.2021, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 3 Min. (374 mal gelesen)
Insolvenzgericht Leipzig verfügt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ist die Insolvenz in Sicht?
Das weitere Schicksal von zwei weiteren UDI-Gesellschaften steht offensichtlich auf wackligen Beinen. Das Insolvenzgericht in Leipzig musste aktiv werden.
Vielleicht geht jetzt alles ganz schnell – UDI Insolvenzen schon am Horizont?
Jeweils mit Beschluss vom 21.05.2021 hat das zuständige Insolvenzgericht Leipzig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nachfolgender UDI-Fonds verfügt:
· UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG (Az. 401 IE 971/21)
· UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG (Az. 401 IE 991/21)
· UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG (Az. 401 IE 1001/21)
Mit einer solchen Maßnahme wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits in den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgedehnt. Normal ist das nicht: denn im Regelfall gibt es diese Sperre für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch eine solche gerichtliche Blockade soll verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger noch kurzfristig einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern verschaffen.
Was kommt jetzt auf die Anleger dieser UDI-Fonds zu?
Im Grunde wird hier ein Schutz des Vermögens des Schuldners vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren erreicht. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn es nicht
· erstens die Gefahr eines Vermögensabflusses zugunsten einzelner Gläubiger gibt und
· zweitens eine Insolvenz völlig unwahrscheinlich ist.
Natürlich muss es hierzu einen Insolvenzantrag geben, über den dann das Gericht entscheidet. Von sich aus wird das Gericht aber solche Maßnahmen nicht verhängen. Wir halten eine nachfolgende Insolvenz aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung am Kapitalmarkt zumindest nicht für ausgeschlossen.
UDI Energie FESTZINS IV vor Zahlungsschwierigkeiten?
Bemerkenswert ist jedoch, dass hier auch der UDI Energie FESTZINS IV von den Blockaden betroffen ist. Nach den derzeit veröffentlichten Informationen ist dieser noch nicht von einer förmlichen Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betroffen. Diese Rückabwicklungen, die Aussage von UDI selbst zur Insolvenz führen würden, betreffen nur die Fonds
· UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG
· UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG
· UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co KG.
Mit einer Rückabwicklungsverfügung der BaFin hat dies damit offensichtlich für diesen Fonds nichts zu tun. Folglich muss es andere Gründe geben, die einen möglichen Insolvenzgrund darstellen könnten.
Von UDI erfährt man nicht, welche Probleme vorliegen könnten. Auch aus den bisherigen Schreiben an die Anleger zur etwaigen Forderungsabtretung ergibt sich dazu nichts. Die Einzelheiten und weitere Einzelheiten können Sie unter https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/ nachlesen.
Wenn es aber keine Verfügung der BaFin gibt, muss es nach unserer Einschätzung wirtschaftliche Gründe für den UDI Energie FESTZINS IV geben. Ob die Schieflage einiger Objektgesellschaften hier eine Rolle spielt, wird sich in der nächsten Zeit erst zeigen. Für Anleger lohnt es sich, informiert zu bleiben und von erfahrener Stelle Rat zu holen.
Fazit für UDI-Investoren
Wie es nun mit diesen Fonds und den anderen Fonds der UDI-Unternehmensgruppe weitergeht, wird sich zeigen. Wir bereiten uns auf das denkbar schlechteste Szenario vor. Dazu gehört es auch, zu wissen, wie sich Anleger im Falle einer Insolvenz verhalten sollten und was konkret zu tun ist.
Nach den Informationen des Herrn Langnickel selbst dürfte es auch nicht das letzte Mal gewesen sein, dass Anleger von der Gesellschaft angeschrieben werden. Insbesondere im Falle der Insolvenz ist nicht auszuschließen, dass UDI den Anlegern abermals ein Angebot unterbreiten wird.
Wenn Sie wissen wollen, was auf Sie dann zukommt bzw. worum es dann geht, können Sie uns gern ansprechen. Wir reden Klartext – wenn Sie Fragen zur Situation haben, sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine mail.
Wir beraten: rechtlich und transparent und im Rahmen eines Infogesprächs auch kostenfrei. Gern können Sie sich auch zu unserem kostenlosen Newsletter anmelden – die Anmeldung gibt es auf https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/ . So bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand.
Das weitere Schicksal von zwei weiteren UDI-Gesellschaften steht offensichtlich auf wackligen Beinen. Das Insolvenzgericht in Leipzig musste aktiv werden.
Vielleicht geht jetzt alles ganz schnell – UDI Insolvenzen schon am Horizont?
Jeweils mit Beschluss vom 21.05.2021 hat das zuständige Insolvenzgericht Leipzig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nachfolgender UDI-Fonds verfügt:
· UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG (Az. 401 IE 971/21)
· UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG (Az. 401 IE 991/21)
· UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG (Az. 401 IE 1001/21)
Mit einer solchen Maßnahme wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits in den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgedehnt. Normal ist das nicht: denn im Regelfall gibt es diese Sperre für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch eine solche gerichtliche Blockade soll verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger noch kurzfristig einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern verschaffen.
Was kommt jetzt auf die Anleger dieser UDI-Fonds zu?
Im Grunde wird hier ein Schutz des Vermögens des Schuldners vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren erreicht. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn es nicht
· erstens die Gefahr eines Vermögensabflusses zugunsten einzelner Gläubiger gibt und
· zweitens eine Insolvenz völlig unwahrscheinlich ist.
Natürlich muss es hierzu einen Insolvenzantrag geben, über den dann das Gericht entscheidet. Von sich aus wird das Gericht aber solche Maßnahmen nicht verhängen. Wir halten eine nachfolgende Insolvenz aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung am Kapitalmarkt zumindest nicht für ausgeschlossen.
UDI Energie FESTZINS IV vor Zahlungsschwierigkeiten?
Bemerkenswert ist jedoch, dass hier auch der UDI Energie FESTZINS IV von den Blockaden betroffen ist. Nach den derzeit veröffentlichten Informationen ist dieser noch nicht von einer förmlichen Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betroffen. Diese Rückabwicklungen, die Aussage von UDI selbst zur Insolvenz führen würden, betreffen nur die Fonds
· UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG
· UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG
· UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co KG.
Mit einer Rückabwicklungsverfügung der BaFin hat dies damit offensichtlich für diesen Fonds nichts zu tun. Folglich muss es andere Gründe geben, die einen möglichen Insolvenzgrund darstellen könnten.
Von UDI erfährt man nicht, welche Probleme vorliegen könnten. Auch aus den bisherigen Schreiben an die Anleger zur etwaigen Forderungsabtretung ergibt sich dazu nichts. Die Einzelheiten und weitere Einzelheiten können Sie unter https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/ nachlesen.
Wenn es aber keine Verfügung der BaFin gibt, muss es nach unserer Einschätzung wirtschaftliche Gründe für den UDI Energie FESTZINS IV geben. Ob die Schieflage einiger Objektgesellschaften hier eine Rolle spielt, wird sich in der nächsten Zeit erst zeigen. Für Anleger lohnt es sich, informiert zu bleiben und von erfahrener Stelle Rat zu holen.
Fazit für UDI-Investoren
Wie es nun mit diesen Fonds und den anderen Fonds der UDI-Unternehmensgruppe weitergeht, wird sich zeigen. Wir bereiten uns auf das denkbar schlechteste Szenario vor. Dazu gehört es auch, zu wissen, wie sich Anleger im Falle einer Insolvenz verhalten sollten und was konkret zu tun ist.
Nach den Informationen des Herrn Langnickel selbst dürfte es auch nicht das letzte Mal gewesen sein, dass Anleger von der Gesellschaft angeschrieben werden. Insbesondere im Falle der Insolvenz ist nicht auszuschließen, dass UDI den Anlegern abermals ein Angebot unterbreiten wird.
Wenn Sie wissen wollen, was auf Sie dann zukommt bzw. worum es dann geht, können Sie uns gern ansprechen. Wir reden Klartext – wenn Sie Fragen zur Situation haben, sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine mail.
Wir beraten: rechtlich und transparent und im Rahmen eines Infogesprächs auch kostenfrei. Gern können Sie sich auch zu unserem kostenlosen Newsletter anmelden – die Anmeldung gibt es auf https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/ . So bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand.