Ist der Brand eines Kraftfahrzeuges dessen Betriebsgefahr zuzurechnen? – Es kommt drauf an!

22.09.2014, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 5 Min. (305 mal gelesen)
Ist der Brand eines Kraftfahrzeuges dessen Betriebsgefahr zuzurechnen? – Es kommt drauf an!

Nachdem der Bundesgerichtshof sich bereits im Jahr 2007 (Urteil vom 27.11.2007, Az. VI ZR 210/06) mit der Haftung eines Fahrzeughalters für einen Schaden zu befassen hatte, der beim Übergreifen eines Brandes von dessen abgestellten Kraftfahrzeug auf ein anderes Kraftfahrzeug entstanden war, war es zu Beginn des Jahres 2014 erneut soweit. Der Bundesgerichtshof nutzte diese Gelegenheit nicht nur für eine Abgrenzung, sondern auch für eine Klarstellung zu dieser Thematik.

Der vom Bundesgerichtshof im Jahr 2007 entschiedene Fall zeichnete sich dadurch aus, dass es zu dem Brand des interessierenden Pkw durch vorsätzliche Inbrandsetzung gekommen war. Die Sachverhaltskonstellation war die Folgende: Der Eigentümer eines zerstörten Lkw und dessen Kaskoversicherung begehrten von dem Halter eines (vorsätzlich) in Brand gesetzten Pkw sowie dessen Haftpflichtversicherung Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden war, dass ein Unbekannter den Pkw in Brand gesetzt hatte. Der verklagte Halter hatte seinen Pkw in den Abendstunden des 18. Mai 2003 auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Dort war dieser dann von Unbekannten in Brand gesetzt worden. Das brennende Fahrzeug war aufgrund der Hitzeentwicklung in Bewegung geraten, auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1) versicherten, Lkw der Klägerin zu 2) gerollte. Letztlich wurde der Lkw dadurch ebenfalls in Brand gesetzt, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand.
Die Kläger stützten ihre Klage auf § 7 Abs. 1 StVG. Nach dieser spezialgesetzlichen Vorschrift ist der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der diesem „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges” entstanden ist. Der Bundesgerichtshof legte insoweit zu Beginn seiner Entscheidung noch einmal dar, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb” nach seiner Rechtsprechung – entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift – grundsätzlich weit auszulegen sei. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasse daher alle durch den Kraftfahrzeug-Verkehr beeinflussten Schadenabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen, so der Bundesgerichtshof, der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.

Aber auch eine dem weiten Schutzzweck der Norm entsprechende Auslegung muss ihre Grenzen haben. Deswegen fehlt es an einem – auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen – Zurechnungszusammenhang, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat, also ein ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges vorliegt. Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Letztlich kam der Bundesgerichtshof im Jahr 2007 – nach einer wertenden Betrachtung des zu entscheidenden Sachverhaltes – zu dem Ergebnis, dass sich allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug verwirklicht.

Der mit Urteil vom 21.01.2014 (Az. VI ZR 253/13) vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt bot nun Gelegenheit für eine Abgrenzung und Klarstellung, welche Sachverhalte nun doch von der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG umfasst sein sollen. Folgendes hatte sich zugetragen: Der Kläger in diesem Verfahren hatte seinen Pkw in einer Tiefgarage neben dem Pkw des Beklagten zu 1) abgestellt, der bei der Beklagten zu 2) haftpflicht-versichert war. Wegen eines technischen Defekts geriet das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in Brand, wodurch auch der daneben stehende Pkw des Klägers schwer beschädigt wurde. Zwischen dem Abstellen des Pkw des Beklagten zu 1) und dem eindeutig einem technischen Defekt zuzuordnenden Brand, der auf den Pkw des Klägers übergegriffen hatten, lagen ca. 30 Stunden.
Der Bundesgerichtshof stellte noch einmal klar, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges” entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen sei. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadenfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

Da der Schaden – wie der Kläger beweisen konnte – durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung des Pkw des Beklagten zu 1) entstanden war und der Brand bzw. dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stand, hatte die Klage in diesem Fall Erfolg. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadengeschehen, so der Bundesgerichtshof, auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (siehe oben) – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist somit nicht auf Schadenfolgen begrenzt, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, sondern auch in den Fällen, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist.

Für die Frage, ob der Brand eines Pkw dessen Betriebsgefahr zuzurechnen ist, kommt es also letztlich darauf an, wo-
durch der Brand im Detail entstanden ist. Wie so oft in der Juristerei können also auch in diesem Bereich des Haftpflichtversicherungsrechts Kleinigkeiten darüber entscheiden, ob ein Anspruch besteht und mit Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden kann oder eben nicht. Gerne unterstützen wir Sie dabei, berechtigte Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und unberechtigte Forderungen Dritter abzuwehren.


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Alexander Hammer

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