Ist ein Nutzungsausfall vom Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst? – Es kommt drauf an!

29.09.2014, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 5 Min. (449 mal gelesen)
Ist ein Nutzungsausfall vom Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst? – Es kommt drauf an!

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 31.10.2013 (Az. 9 U 84/12) bietet Anlass, auf eine für die – insbesondere handwerkliche – Praxis wichtige Thematik einzugehen: Den Deckungsumfang der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Denn von dieser werden – entgegen einer weitverbreiteten Ansicht – nicht grundsätzlich alle betrieblichen Risiken abgedeckt, sondern es bestehen im Einzelfall nicht unerhebliche Deckungslücken; dies insbesondere bei bereits länger bestehenden Versicherungsverträgen mit älteren Bedingungswerken.


Der Entscheidung des OLG Karlsruhe lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauhandwerker B, der ein Fliesenfachgeschäft betreibt und damit im Zusammenhang stehende Werkleistungen anbietet, macht gegenüber seiner Versicherung Ansprüche aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag geltend. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 2008 sowie die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker der Beklagten (BB) – jeweils Stand Januar 2008 – zu Grunde.

B war von der W-Kelterei mit der Verlegung von Fliesen in deren Abfüllhalle beauftragt worden. Aufgrund unfachmännischer Verlegung der Fliesen lösten sich diese, so dass zur Mangelbeseitigung der gesamte Bodenbelag erneuert werden muss. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, dass die in der Abfüllhalle befindlichen Maschinen der W-Kel-
terei abgebaut und später wieder aufgebaut werden. Hierdurch werden der W-Kelterei Unkosten entstehen, die von dem B im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen sind. Außerdem ist damit zu rechnen, dass während der Zeit der Mangelbeseitigung für die W-Kelterei ein erheblicher Nutzungsausfall entstehen wird, für welchen ebenfalls der B wegen der mangelhaft verlegten Fliesen aufkommen muss.

Der B begehrt nun gegenüber seine Betriebshaftpflichtversicherung die Feststellung, dass diese aus dem zwischen beiden geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz für Ansprüche der W-Kelterei zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuverlegung der Bodenfliesen Ansprüche geltend mache wegen der Unkosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und wegen Nutzungsausfalls. Das OLG Karlsruhe hat – wie schon zuvor das Landgericht – die Klage des B abgewiesen und erkannt, dass dem B wegen der Schadenersatzansprüche der W-Kelterei keine Ansprüche aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung zustehen. Denn das Risiko, welches sich im vorliegenden Fall zu Lasten des B verwirklicht hat, ist nach den zwischen dem B und seiner Versicherung vereinbarten Bedingungen nicht versichert.

Zur Begründung führt das OLG zutreffend aus, dass sich aus den AHB keine Versicherung für das streitgegenständliche Schadensereignis ergibt. Der „Gegenstand der Versicherung” ist in Ziff. 1.1 AHB geregelt. Danach besteht auf der Basis der AHB eine Versicherung nur für Personen- oder Sachschäden. Mit Sachschäden sind hierbei Schäden an Gegenständen gemeint, die sich im Eigentum eines Dritten (beispielsweise des Auftraggebers des B, der W-Kelterei) befinden und die nicht gleichzeitig Gegenstand der vertraglichen Werkleistung sind. Um solche (Sach-)Schäden handelt es sich bei den Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und dem Nutzungsausfall der W-Kelterei eindeutig nicht. Vielmehr sind dies reine Vermögensschäden im Sinne der Terminologie der Versicherungsbedingungen. Vermögensschäden sind von der Versicherung gemäß Ziff. 1.1 AHB jedoch nur dann umfasst, wenn sie Folge eines anderweitigen Personen- oder Sachschadens sind. Ein solcher mittelbarer Vermögensschaden kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht.

Weiter führt das OLG aus, dass sich eine Versicherung unmittelbarer Vermögensschäden vorliegend auch nicht aus den weiteren Versicherungsbedingungen ergibt. Das Gericht prüft insoweit zunächst die Ziff. 2.1 AHB und die Ziff. 1.1 sowie 1.19 der besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker (BB), deren Anwendungsbereich aber eindeutig nicht eröffnet ist, so dass diese Klauseln vorliegend nicht weiter interessieren sollen. Schließlich kann B sein Begehren aber auch auf Ziff. 1.21.3 BB – überschrieben mit „Sonstige Vermögensschäden“ – stützen. Zwar fällt der von B der W-Kelterei verursachte Vermögensschaden zunächst unter die Formulierung dieser – den Versicherungsschutz erweiternden – Klausel, aber einem Anspruch des B gegen seine Versicherung steht letztlich Ziff. 1.21.4.1 BB entgegen, der die Versicherungsschutzerweiterung wieder einschränkt. Denn nach dieser Ausschlussklausel haftet die Versicherung nicht für Vermögensschäden durch von dem B „hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen”. Damit sind nach dem Wortlaut der Regelung sämtliche Schäden ausgeschlossen, die von den mangelhaften Werkleistungen des B verursacht worden sind, also auch die (unmittelbaren) Vermögensschäden der W-Kelterei infolge der notwendigen Neuverlegung der Fliesen.

Da eine solche Systematik zugegebenermaßen komplex und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer nachzuvollziehen ist, hat sich das OLG im Weiteren damit beschäftigt, ob ein solcher Ausschluss nicht als überraschende – und damit unwirksame – Klausel im Sinne des § 305c BGB anzusehen ist. Im Ergebnis hat es dies aber verneint und erkannt, dass eine Regelung wie die vorliegend interessierende weder unklar noch überraschend ist. Sie entspricht einer jahrzehntealten Praxis der Haftpflichtversicherer. Denn die eng begrenzte Einstandspflicht bei mangelhaften Werkleistungen entspricht den üblichen Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen, in denen üblicherweise diejenigen Aufwendungen des Werkunternehmers nicht versichert werden, die diesem entstehen, wenn er das Erfüllungsinteresse seines Auftraggebers befriedigt. Dazu gehören insbesondere auch ein eventueller Nutzungsausfall des Auftraggebers durch die mangelhafte Werklieferung sowie zusätzliche Unkosten des Werkunternehmers, wenn die Mangelbeseitigung kostenintensiv wird, weil der Auftraggeber das mangelhafte Werk bereits in Gebrauch genommen hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung die Beschreibung und Begrenzung der übernommenen Risiken notwendigerweise komplex ist und sich dies nicht vermeiden lässt. Denn nur mit verschiedenen Detailregelungen ist es für einen Versicherer möglich, Risiken so genau zu beschreiben und zu begrenzen, dass – auch im Interesse der Versicherungsnehmer – eine vernünftige Kalkulation der Versicherungsprämie möglich wird.

Final entschieden ist die Thematik jedoch noch nicht. Aufgrund einer im Jahr 1995 ergangenen Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 29.11.1995, Az. 5 U 300/95), welches bei einer ähnlichen Gestaltung der Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB angenommen hatte, hat das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser hat nun final zu entscheiden. Dabei wird sich zeigen, ob sich die Versicherer gegenüber Bauhandwerkern weiterhin auf die sehr enge (alte) Deckung, wie sie früher ausschließlich angeboten wurde und im hier besprochenen Fall vorlag, berufen können. Wären – wie dies in neuen Versicherungsbedingungen nun häufig der Fall ist – Begleitschäden im Rahmen von Nachbesserungen und Aus- und Einbaukosten mit eingeschlossen, hätte der Auftragnehmer bis zur Höhe der für diese Fälle vereinbarten Versicherungssumme (die häufig deutlich niedriger liegt, als die grundsätzliche Deckungssumme) Versicherungsschutz gehabt.

Anders als der vorliegend besprochene Sachverhalt des OLG Karlsruhe – und zwar mit dem Ergebnis, dass ein vom Versicherungsschutz umfasster mittelbarer Vermögensschaden vorläge – wäre aber beispielsweise die Situation zu beurteilen, dass bei der Verlegung der Fliesen – wie auch immer – Klebstoff in einen unterirdischen Tank eingedrungen wäre und dort Wein verunreinigt hätte, der dann nicht hätte weiterverkauft werden können. Denn dann läge ein Vermögensschaden vor, der Folge eines anderweitigen Sachschadens wäre; also ein mittelbarer Vermögensschaden.

Abschließend sei noch die Anmerkung erlaubt, dass ein Versicherungsvermittler, der seinen Bauhandwerk betreibenden Kunden nicht auf die Möglichkeit hinweist, die angesprochenen Deckungserweiterungen zu vereinbaren, einen Beratungsfehler (§ 61 VVG) begehen wird.


Alexander Hammer, LL.M.
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