Vorsatzausschluss in der Haftpflichtversicherung – Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ein Foulspiel

12.05.2014, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 4 Min. (544 mal gelesen)
Vorsatzausschluss in der Haftpflichtversicherung – Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ein Foulspiel

Als Haftpflicht wird die Verpflichtung zum Schadenersatz bei der Verletzung fremder Rechtsgüter verstanden. Dabei ist unerheblich, ob die Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten resultieren, eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt wurde (sog. deliktische Haftung) oder ein Fall der Gefährdungshaftung vorliegt. Da die Verletzung fremder Rechtsgüter – sowohl privat als auch beruflich – ein Risiko des täglichen Lebens darstellt, besteht insoweit starker Bedarf – und eine entsprechende Nachfrage – nach Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung – in ihren verschiedenen Ausgestaltungen – ist deswegen nicht ohne Grund eine der am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen, obwohl nur in wenigen Bereichen Haftpflichtversicherungen zwingend sind (bspw. die Kfz-Haftpflichtversicherung und Jagdhaftpflichtversicherung).

Bei einer Haftpflichtversicherung stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab. Es handelt sich also um einen passiven Rechtsschutz. Wie in anderen Versicherungssparten auch, ist das Leistungsversprechen des Versicherers jedoch nicht allumfassend. Diverse Ausschlüsse in den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (in der Haftpflichtversicherung bezeichnet als „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHB”) legen fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leisten muss. Immer ausgeschlossen sind „Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben“ (sog. Vorsatzausschluss).

Einen Sachverhalt, bei welchem letztendlich der Vorsatzausschluss eingriff und dazu führte, dass der private Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht zu leisten brauchte, hatte in jüngerer Vergangenheit das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 27.9.2012 – Az. 9 U 162/11) zu entscheiden. Der Kläger des dortigen Rechtsstreits, welcher von seiner Haftpflichtversicherung die Freistellung von Forderungen des Geschädigten verlangte, hatte im Rahmen eines Amateurfußballspiels ein grobes Foulspiel im Sinne der Spielregeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) begangen. Er war unstreitig mit langem Anlauf (aus etwa 20-30 m Entfernung) und hohem Tempo auf einen Gegenspieler zugelaufen und war mit zumindest einem gestreckten Bein voraus seitlich von hinten in diesen hineingesprungen. Damit verstieß er nicht nur gegen Regel 12 des DFB, sondern sein Verhalten – das den Regeln entsprechend mit einem Feldverweis geahndet wurde – konnte auch nicht mehr als im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei einem sportlichen Kampfspiel unzulässigen Unfairness liegend angesehen werden.

Streit herrschte nun zwischen dem Kläger und der beklagten Haftpflichtversicherung darüber, ob der Kläger das Foulspiel mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz begangen hatte. Insoweit hatte das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht bereits von dem Hergang des Foulspiels und dessen regelkonformer Einstufung als „grobes Foulspiel“ auf einen bedingten Körperverletzungsvorsatz geschlossen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtfertigt aber für sich genommen dieser gravierende Regelverstoß grundsätzlich nur den Vorwurf der – einfachen oder groben – Fahrlässigkeit und auch die evidente Gefahr erheblicher Verletzungen lässt nicht auf den für § 103 VVG erforderlichen Verletzungs-, sondern allenfalls auf einen rechtlich unerheblichen Gefährdungsvorsatz schließen. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht an, dass es vorliegend nicht um einen gezielten Schlag oder eine ähnliche Tätigkeit geht, die sich schon nach ihrem äußeren Bild auf eine Körperverletzung richtet, sondern um eine „Grätsche“, die im Fußball üblich und durchaus auch erlaubt ist, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gilt. Zudem muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts berücksichtigt werden, dass Fußball ein schnelles und kampfbetontes Spiel ist, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwingen, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen.

Dieser Grundsatz steht der Annahme eines zumindest bedingten Verletzungsvorsatzes im Einzelfall – und damit der Anwendbarkeit des Vorsatzausschlusses – aber nicht entgegen. So auch in dem vorliegend von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall. Das Oberlandesgericht nahm im Ergebnis einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz des Klägers an, weil zum einen dem äußeren Hergang des Foulspiels eine erhebliche Indizwirkung zukam und der Kläger zum anderen dem Geschädigten kurze Zeit vor dem Spiel gedroht hatte, ihm bei der nächsten Aktion „die Beine zu brechen“. Diese – im Gerichtsverfahren bewiesene – Drohung ließ nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedenfalls in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels (Zurennen mit hohem Tempo aus 20-30 m Entfernung, obwohl die Spielsituation nicht unmittelbar bedrohlich war, frühzeitiger Entschluss zum Angriff und Aufgabe der Position im Mittelkreis, ohne dass dafür ein besonderer Anlass bestand und Position des Geschädigten zwischen Ball und Kläger, so dass dessen Angriff sicher nicht dem Ball galt) den Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz zu.

Im Ergebnis betont das Oberlandesgericht Karlsruhe noch einmal, wie bereits auch zuvor von anderen Oberlandesgerichten entsprechend entschieden, dass für sich genommen selbst ein „grobes Foulspiel“ im Sinne der Spielregeln des DFB nur den Vorwurf der einfachen oder groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, dass in Sonderfällen ein Gericht doch zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schädiger mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz gehandelt hat. Steht dieser fest, greift der Vorsatzausschluss seiner privaten Haftpflichtversicherung ein und diese kann zu Recht die Leistung verweigern.


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