Welche Auswirkungen hat es auf den Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsschein zu Gunsten des Versicherungsnehmers von seinem eigenen Antrag abweicht?

15.07.2017, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 2 Min. (140 mal gelesen)
Anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2016 (Az. IV ZR 431/14) wird aufgezeigt, welche Auswirkungen es auf den Versicherungsvertrag hat, wenn der Versicherungsschein zu Gunsten des Versicherungsnehmers von seinem eigenen Antrag abweicht.

Bereits seit neun Jahren gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und noch immer gibt es verschiedene Auffassungen und Streitigkeiten über die korrekte Anwendung der Vorschrift des § 5 VVG. Diese Norm regelt die Konsequenzen, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder einer bereits zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer getroffenen Vereinbarung abweicht. Dabei gibt § 5 VVG vor, dass eine Abweichung grundsätzlich eines auffälligen Hinweises des Versicherers und einer Genehmigung des Versicherungsnehmers bedarf, wobei eine Genehmigung angenommen wird, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins widerspricht. Doch was passiert, wenn der Versicherungsschein eine für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung enthält? Für die Parteien stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Versicherungsvertrag hat?

In einem aktuellen Fall des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2016 (Az. IV ZR 431/14) verlangte die Versicherungsnehmerin von ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherer verwies in einem Vorschlag für den Abschluss der Versicherung auf eine spezielle Klausel zur Berufsunfähigkeit bei Ausbildungsverhältnissen. Diese Regelung beinhaltete die für den Versicherer günstige Möglichkeit, die Versicherungsnehmerin in den ersten beiden Ausbildungsjahren auf einen vergleichbaren Beruf zu verweisen und in diesem Fall die Leistungen abzulehnen. Dies ist etwa dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer seiner alten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, aber aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine vergleichbare Beschäftigung aufnehmen kann. In ihrem Antrag nahm die Versicherungsnehmerin auf die Geltung dieser speziellen Klausel Bezug. Der Versicherungsschein wiederholte diese spezielle Verweisungsklausel jedoch nicht, was für die Versicherungsnehmerin günstig war. Deswegen stritten die Parteien darüber, ob die Spezialklausel Inhalt des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages geworden war oder nicht. Denn die Versicherungsnehmerin erlitt während ihres ersten Ausbildungsverhältnisses einen Bandscheibenvorfall. Nach dem Abbruch der ersten Ausbildung und einer 2 1/2 jährigen Pause begann sie eine andere Ausbildung. Der Versicherer lehnte die Leis-tungen aus dem Versicherungsvertrag ab. Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten der Versicherungsnehmerin und stellte fest, dass die spezielle Klausel nicht Inhalt des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages geworden war.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zum Thema der abweichenden Versicherungsscheine bestätigt. Sofern der Versicherungsschein zugunsten des Versicherungsnehmers abweicht, für diesen also vorteilhafter ist als der Versicherungsantrag, müssen die Voraussetzungen – auffälliger Hinweis auf oder Belehrung über den abweichenden Inhalt – nicht vorliegen. Denn es handelt sich um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer. Weicht der Versicherungsschein inhaltlich vom Antrag ab und widerspricht der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats, wird der Inhalt des Versicherungsscheins Gegenstand des Versicherungsvertrages.

Durch diese Entscheidung ergibt sich erfreulicherweise keine neue Beurteilung der vorgenannten Fälle. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil gezeigt, dass er nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht. Das letzte Urteil, an dem der Bundesgerichtshof vorliegend festhält, stammt aus dem Jahre 1995 (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – Az.: IV ZR 58/94). Da zwischen diesen Entscheidungen nun bereits einige Jahre liegen, können Versicherer und Versicherungsnehmer die Erfolgsaussichten möglicher Rechtsstreitigkeiten nunmehr wieder besser einschätzen.

Für Fragen rund um diesen Themenkomplex und bei weiteren Fragen rund um das Versicherungsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 
Alexander Hammer, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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