Kein Anspruch auf Löschung von Daten aus einem Ärztebewertungsportal

Autor: RA Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, FA Urheber- und Medienrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, LLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2015
Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen von personenbezogenen Daten von Ärzten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals ist grundsätzlich zulässig. Bewertungen des Arztes in einem solchen Portal stellen einen Eingriff in seine Sozialsphäre dar, bei der sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einzustellen hat.

BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13

Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 19.7.2013 - 30 S 24145/12
Vorinstanz: AG München, Urt. v. 12.10.2012 - 158 C 13912/12

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Art. 12; EMRK Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1; BDSG §§ 29, 35

Das Problem

Ein Arzt wird auf einem Arztsuche- und Arztbewertungsportal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und seiner Praxisanschrift geführt. Nutzer des Portals können Bewertungen der dort geführten Ärzte in Form eines Notenschemas und ggf. auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben. Die Abgabe einer solchen Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung, bei der eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Im Jahr 2012 wurde der Arzt mehrfach bewertet. Nachdem er davon erfahren hatte, verlangt er vom Portalbetreiber die vollständige Löschung seines Eintrags, der dies jedoch ablehnt. Der Arzt verklagt den Portalbetreiber daraufhin auf Löschung seiner auf dem Portal veröffentlichten Daten und auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner „persönlichen und berufsständischen Daten”. Das AG weist seine Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung wird vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Arzt seine Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Revision zurück.

Löschungsanspruch: Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG seien personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ob die Speicherung hier zulässig sei, bestimme sich nach § 29 BDSG, da die Datenverarbeitung hier Zweck des Portalbetriebs und mithin auch Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Portalbetreibers sei.

Abwägung: Gemäß § 29 I 1 Nr. 1 BDSG sei die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Erhebung oder Speicherung habe. Der Begriff des „schutzwürdigen Interesses” verlange unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte eine Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den ihre Offenlegung und Verwendung für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolge. Vorliegend habe diese Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 I, Art. 1 I GG, Art. 8 I EMRK und seinem von Art. 12 I GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung auf der einen Seite und dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 I GG, Art. 10 I EMRK und Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 I GG auf der anderen Seite zu erfolgen. Insoweit sei festzustellen, dass der Arzt durch die Aufnahme in das Bewertungsportal nicht nur unerheblich belastet sei, da die Bewertungen nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben können. Vielmehr könnten sie auch die Arztwahl potentieller Patienten beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf seine Chancen im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken, was im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden könne.

Auch sei die Breitenwirkung des Bewertungsportals ganz erheblich und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Bewerter das Portal insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Freitexteingabe missbrauchen, z.B. durch unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen. Allerdings beträfen die durch den Portalbetreiber erhobenen und gespeicherten Informationen ihn nur in seiner Sozialsphäre. Hier müsse sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Auch sei der Arzt hier nicht schutzlos, da er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen könne, dass er sich an den Portalbetreiber wende und von ihm die Beseitigung des Eintrags verlange, was er erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne.

Erhebliches Interesse der Öffentlichkeit: Demgegenüber sei von einem ganz erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen und einer grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, auszugehen.


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