Kein Markenschutz für eine Positionsmarke bestehend aus einem Knopf und einem Fähnchen im Ohr

Autor: Dr. Holger Alt, M.L.E./FA für GewRS, von BOETTICHER Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2014
Die Anbringung eines Knopfes oder eines Knopfes mit Fähnchen am Ohr eines Stofftieres ist markenrechtlich nicht schutzfähig, da eine derartige Aufmachung dem Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen.

EuG, Urt. v. 16.1.2014 - Rs. T-433/12 „Margarete Steiff GmbH/HABM”

EuG, Urt. v. 16.1.2014 - Rs. T-434/12 „Margarete Steiff GmbH/HABM”

GMV Art. 4, Art. 7 I lit. b

Das Problem:

Der deutsche Stofftierhersteller Steiff verwendet seit 1904 einen meist metallenen Knopf im Ohr der von ihm produzierten Stofftiere, an welchem sich regelmäßig noch ein kleines Stofffähnchen befindet. Der EuG musste darüber entscheiden, ob die beiden nachfolgend abgebildeten Aufmachungsvarianten des „Knopf im Ohr” als Positionsmarken auf europäischer Ebene schutzfähig sind:

Markenrechtlicher Schutz wurde dabei nicht für den Knopf und/oder das Fähnchen per se beansprucht, sondern nur für die Anbringung eines glänzenden oder matten, runden Metallknopfs, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers angebracht ist (Variante 1) bzw. für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen (Variante 2).

Die Entscheidung des Gerichts:

Das HABM hatte die Anmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Ergebnis bestätigt der EuG diese Auffassung.

Positionsmarken lassen keinen Rückschluss auf betriebliche Herkunft zu: Der Verkehr könne bei einem Zeichen, welches wie die vorliegenden Positionsmarken mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelze, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft des Produktes schließen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zeichen erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen würden. Es handele sich bei Knöpfen oder Stofffähnchen jedoch um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente. So werden Knöpfe bei Stofftieren bspw. als Augenersatz oder Ohrring und Stoffschilder als Preisschilder oder zur Textilkennzeichnung verwendet. Zum anderen sei der Verbraucher an eine sehr große Vielfalt bei der Gestaltung von Stofftieren gewöhnt. Der Verkehr werde daher im Ohr des Stofftieres angebrachte Knöpfe bzw. Fähnchen lediglich als dekorative Gestaltungsalternative einer Anbringung eines Knopfes oder des Fähnchens ansehen, welche genauso gut an einer anderen Stelle hätten angebracht werden können. Folglich könne der Verkehr aus der Tatsache, dass ein Knopf mit Fähnchen im Ohr eines Stofftiers hängt, nicht erkennen, dass es sich dabei um ein spezielles Produkt der Anmelderin handelt. In diesem Zusammenhang sei es auch irrelevant, dass die Anmelderin die einzige Herstellerin sei, die derartige Aufmachungen auf dem Markt verwende.


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