Kein Verfügungsgrund für Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Zeitungsredakteurin bei erfolgversprechendem Vorgehen gegen Arbeitgeber

Autor: RA Dr. Yvonne Kleinke, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, BEZZENBERGER Rechtsanwälte, Berlin und Rechtsreferendarin Karolin Riedl, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2015
Eine Unterlassungsverfügung gegen die Redakteurin einer Zeitung wegen eines von ihr geschriebenen Artikels auf der Webseite ihrer Arbeitsgeberin, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beeinträchtigung erfolgt durch die Veröffentlichung des Beitrags auf dem Onlineportal der Zeitung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2015 - I-16 W 92/14

Vorinstanz: LG Duisburg, Beschl. v. 26.11.2014 - 6 O 376/14

ZPO § 935

Das Problem

Ein Notar und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die angestellte Redakteurin einer Zeitung wegen einer ihn betreffenden Berichterstattung gefordert. Der Beitrag, welcher auf dem Internetportal der Zeitung veröffentlicht wurde, berichtete kritisch über den Antragssteller und von ihm an Zuwanderer vermietete Wohnungen. In diesem Zusammenhang gab der Artikel Aussagen von Dritten wieder, wonach der Antragssteller aus der Vermietung an Zuwanderer ein „Geschäftsmodell” gemacht habe und „aus der Not der Menschen Kapital” schlage.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG wies die sofortige Beschwerde des Notars gegen das Urteil des LG, mit dem dieses den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes abgelehnt hatte, zurück.

Fehlender Verfügungsgrund: Es könne es dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch bestand, da jedenfalls der Verfügungsgrund fehle. Dieser liege regelmäßig nicht vor, wenn die Zeitdimension des Hauptverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung biete; wenn also einem Antragssteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts gedient sei. Allein die bestehende Wiederholungsgefahr wegen der vergangenen Zuwiderhandlung genüge nicht.

Beeinträchtigung fehlt: Ein Vorgehen gegen die Redakteurin wegen eines von ihr geschriebenen Beitrags auf der Webseite ihrer Arbeitgeberin nicht durch den Erlass einer Unterlassungsverfügung beseitigt werden. Denn die Beeinträchtigung sei vielmehr durch den online gestellten Bericht der Zeitung – der Arbeitgeberin der Redakteurin- erfolgt. Diese würde durch den Erlass einer Urteilsverfügung gegen die Redakteurin nicht beseitigt. Gegen die Zeitung sei der Notar jedoch bereits mit einer einstweiligen Verfügung vorgegangen. Sofern dieser Antrag erfolgreich sei, werde die Verbreitung der Äußerungen verboten und es bedürfe keiner einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Gleiches ergebe sich, wenn der Antrag gegen den Verlag nicht erfolgreich ist, da die Beeinträchtigung dann weiterhin von dem Onlineportal der Zeitung ausgehe und nicht von der Redakteurin. Es sei zudem nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die Zeitung diese Äußerungen tätigen wird.


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