LG Köln, Urt. 9.8.2016 - 33 O 250/15

„FC” verletzt Namensrecht des 1. FC Köln

Autor: RA Prof Dr. Ulrich Luckhaus, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Greyhills Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2016
Das Namensrecht des 1. FC Köln gem. § 12 BGB wird verletzt, wenn ein Unbefugter die Domain fc.de registriert.

LG Köln, Urt. v. 9.8.2016 - 33 O 250/15 (nrkr.)

BGB § 12, MarkenG §§ 14 und 15

Das Problem

Der Domaininhaber der Domain „fc.de” bietet dem 1. FC Köln die Domain zum Verkauf an. Eine Webseite mit eigenen Inhalten wird unter der Domain konnektiert. Das Angebot an den 1. FC Köln und an andere Fußballvereine bleibt allerdings erfolglos. Der Domaininhaber wird vom Fußballverein abgemahnt und schließlich vor Gericht auf Unterlassung und Domainfreigabe in Anspruch genommen. Der Domaininhaber wendet ein, dass es bei „FC” um eine übliche Abkürzung für einen Fußballklub handelt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln gibt der Klage statt und verurteilt den Domaininhaber, die Verwendung des Zeichens „FC” als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de” zu unterlassen.

Keine Verletzung der Marken- und Unternehmenskennzeichen: Da es an einer Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr fehle, lehnte das LG Köln eine Verletzung der Benutzungsmarke „FC” sowie des Unternehmenskennzeichens des Bundesligavereins ab. Da die Vertreter des 1. FC Köln die Ansprüche aus Markenrecht jedoch in die vorderste Front zur Prüfung gestellt hatte, legte das LG dem 1. FC Köln 30 % der Verfahrenskosten auf.

Verletzung des Namensrechts i.S.d. § 12 BGB: Allerdings stehe nach Auffassung des Gerichts dem Fußballverein ein Namensrecht an der Zeichenfolge „FC” zu. Denn mit der Registrierung der Internetadresse habe der Domaininhaber das dem Verein zustehende Namensrecht am verwendeten Kürzel „FC” verletzt. Die Bezeichnung wirke auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name. Der Verein sei unter der Abkürzung bekannt, während andere Vereine in Verbindung mit weiteren Buchstabenzusätzen benannten würden. Seit vielen Jahren werde der Verein in der öffentlichen Berichterstattung als „FC” bezeichnet. Da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden könne, verfüge die Buchstabenfolge über eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Des Weiteren könne der Domaininhaber sich auch nicht darauf berufen, dass das Kürzel allgemein für „Fußballclub” verwendet werde. Durch die Registrierung der Domain habe der Privatmann schon mit der Domainregistrierung das Namensrecht des 1. FC Köln verletzt. Der Verein habe ein Namensrecht an der Bezeichnung „FC”, weil er hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet werde. Dem Fußballverein stehe folglich ein Anspruch auf Löschung der Domain „fc.de” zu.


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