LG Landshut, Urt. 8.1.2025 - 15 S 339/23

Schimmelbildung: Mieter muss „zweimal täglich für ca. 10 Minuten lüften“

Autor: RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2025
1. Die Verkehrssitte, welche der Mieter kennen muss, verlangt zwecks Vermeidung von Schimmelbildung im Regelfall sowie nach den Umständen „zweimal täglich für ca. 10 Minuten zu lüften“ sowie das gesonderte Abführen von Feuchtespitzen, z.B. infolge Duschens oder Kochens.2. Kommt es erst nach Einbau moderner Fenster zur Schimmelbildung, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass zuvor aufgrund der Undichtigkeit der alten Fenster nur geringere Anforderungen an das Lüftungsverhalten bestanden.

BGB §§ 535, 536

Das Problem

Die Parteien streiten darüber, wer aufgetretenen Schimmel in der streitbefangenen Mietwohnung beseitigen muss, wie dieser verursacht wurde und sodann über eine etwaige Mietminderung. 2001 wurden in dem 1970 erbauten Haus neue Fenster eingebaut. Als es 2010 zur Schimmelbildung kam, wies die bekl. Vermieterin die Mieterin darauf hin, die Luftfeuchtigkeit sei durch „vermehrtes, richtiges Lüften“ zu verringern. Nachdem 2019 erneut Schimmel im Bad und im Kinderzimmer auftrat, wurde die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG verneint einen von der Bekl. zu vertretenden Mietmangel, demnach auch den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch auf Schimmelbeseitigung im Kinderzimmer.

Infolge fehlenden Mietmangels bestehe auch kein Mietminderungsanspruch.

a) Zwar müsse der Mieter grundsätzlich nicht wissen, in welchem Maß er zu heizen und zu lüften habe, um Schimmelbildung zu vermeiden. Heize und lüfte der Mieter jedoch entsprechend der Verkehrssitte, treffe ihn an der Schimmelbildung kein Verschulden. Die Verkehrssitte, welche der Mieter kennen müsse, verlange im Regelfall und den Umständen entsprechend „zweimal täglich für ca. 10 Minuten zu lüften“. Hinzu komme das gesonderte Abführen von Feuchtespitzen, z.B. infolge Duschens oder Kochens. Demnach wäre bei einem der Verkehrssitte entsprechenden Verhalten der Mieterin die Schimmelbildung im Kinderzimmer und im Bad nicht entstanden.

b) Unbeachtlich sei, dass aufgrund der Undichtigkeit der alten Fenster vor dem Fenstertausch nur geringere Anforderungen an das Lüftungsverhalten bestanden. Denn die Bekl. habe bereits 2001 beim erstmaligen Auftreten von Schimmel darauf hingewiesen, die Luftfeuchtigkeit sei durch ein „vermehrtes, richtiges Lüften“ in der Wohnung zu reduzieren. Schon aufgrund dieses Hinweises war die Mieterin verpflichtet ihr Nutzungsverhalten zu ändern.

c) Da der Schimmel durch das unangepasste Lüftungsverhalten verursacht war, könne das Vorhandensein von Baumängeln dahinstehen. Letztlich entfalle infolge eines fehlenden Mietminderungsrechtes auch ein Rückzahlungsanspruch der unter Vorbehalt geleisteten Miete.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Miet-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Miet- / WEG-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme