Löschen Sie die Eigentümergrundschuld!

06.09.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (544 mal gelesen)
Ist der Hausfinanzierungskredit bei der Bank abgezahlt, stellt sich für den Eigentümer die Frage, ob der die Grundschuld im Grundbuch löschen oder stehen lassen soll. Lassen Sie die Grundschuld löschen!

Ist der Hausfinanzierungskredit bei der Bank abgezahlt, stellt sich für den Eigentümer die Frage, ob der die Grundschuld im Grundbuch löschen oder stehen lassen soll.

Ein Finanzierungskredit ist in aller Regel durch Grundschuld abgesichert, selten durch eine Hypothek. Ist der gesicherte Kredit vollständig abgezahlt, erlischt die Hypothek automatisch. Anders ist es bei der Grundschuld. Sie bleibt(als Eigentümergrundschuld) im Grundbuch eingetragen, auch wenn das Darlehen nicht mehr besteht. Die Bank bewilligt nach der letzten Rate die Löschung der Grundschuld, meist von sich aus.

Für den Eigentümer stellt sich damit die Frage, ob er die Löschung der Grundschuld im Grundbuch beantragen oder die Grundschuld stehen lassen soll.

Bleibt die Grundschuld eingetragen, fallen keine Löschungskosten an. Der größere Vorteil liegt aber darin, dass die Grundschuld wieder als Sicherheit verwendet werden kann, beispielsweise für einen neuen Kredit. Es entfallen also auch die Kosten für eine Neueintragung.

Ist also absehbar, dass ein neuer Kredit benötigt wird, beispielsweise für Umbau, Sanierung oder auch für die Anschaffung von Luxusgütern, ist es sinnvoll, die Grundschuld nicht löschen zu lassen, sondern sie für den neuen Kredit einzusetzen. Der Vorteil: Sowohl die Kosten für die Löschung der Grundschuld als auch die Kosten für die Bestellung einer neuen Grundschuld bleiben erspart.

Das „Stehenlassen“ der Grundschuld hat unter Umständen aber auch erhebliche Nachteile, vor allem, wenn das „belastete“ Grundstück im Erbgang an eine Erbengemeinschaft fällt. Sind sich die Miterben nicht einig, muss das geerbte Grundstück mittels der Teilungszwangsversteigerung „versilbert“ werden. Hier kann sich die Eigentümergrundschuld als Ärgernis, mehr noch: als Verwertungshindernis, entpuppen, die das Grundstück unverkäuflich macht. Woran liegt das?

Das Versteigerungsgericht errechnet das geringste Gebot. Das ist der Betrag, den ein Interessent mindestens bieten muss. Es setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten (Gerichts- und Gutachterkosten), der Grundschuld und den Grundschuldzinsen. Dabei ist es gleichgültig, dass die Grundschuld kein Darlehen mehr sichert, dass keine Zinsen mehr anfallen. Durch die Grundschuld kann das geringste Gebot in unwirtschaftliche Höhen getrieben werden.


Beispiel:

Wert des (verwahrlosten) Grundstücks                                  150.000 Euro

1. Verfahrenskosten (Gericht und Sachverständiger)                  4.000 Euro

2. Grundschuld (200.000 DM)                                               102.258 Euro
                              
3. Bargebotszins (3½ Jahre 18 % aus 102.25 Euro)                  64.422 Euro

Geringstes Gebot somit (Summe aus 1. bis 3.)                       170.680 Euro



Es liegt auf der Hand, dass kein Bieter für ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro ein Gebot in Höhe von 170.680 Euro abgeben wird.

Derjenige Miterbe, der das Hausgrundstück erhalten und die Teilungsversteigerung verhindern will, wird selbstverständlich nicht bereit sein, seine Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen. Dann kann die Grundschuld in der Tat auch nicht gelöscht werden, weil dafür die Zustimmung aller Miterben erforderlich ist.

Den „verkaufswilligen“ Erben bleibt damit kein anderer Weg, als den blockierenden Miterben vor Gericht zu verklagen, um ihn auf diese Weise zur Zustimmung zu zwingen. Dafür müssen sie einen langen und teuren Prozess in Kauf nehmen, dessen Erfolgsaussichten zu allem Überfluss auch noch höchst ungewiss sind.

Es ist nämlich nicht einmal geklärt, ob ein Miterbe verpflichtet ist, dem Wunsch der übrigen Erben zu folgen und den Antrag auf Löschung der Grundschuld zu stellen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die Weigerung, an der Löschung der Grundschuld mitzuwirken, weder pflichtwidrig noch rechtsmissbräuchlich ist (FamRZ 2015, 1962 f.). Fehlt aber eine solche Pflicht, kann der Miterbe auch nicht gerichtlich zur Löschung der Grundschuld gezwungen werden. Die versteigerungshindernde Grundschuld bleibt dann bestehen.                                               

Im Ergebnis kann das Grundstück den Miterben „wie ein Klotz am Bein“ erhalten werden, samt der ständigen Streitigkeiten um dessen Verwaltung (Renovierung? Sanierung? Vermietung? an wen? zu welcher Miete?) – und das nur wegen einer längst überholten Grundschuld, die immer noch überflüssigerweise seit Jahrzehnten im Grundbuch steht.

Diese Konsequenzen muss jeder Eigentümer bedenken, dessen Grundbuch noch immer mit einer nicht valutierten Grundschuld belastet ist. Kann er sich zur Löschung nicht durchringen, so muss er durch testamentarische Anordnung zumindest dafür sorgen, dass das Grundstück nicht an eine Erbengemeinschaft fällt. Sonst besteht die große Gefahr, dass er seine Erben unglücklich macht. Und Rechtsanwälte glücklich.