Messgerät ESO ES 3.0 – Chance auf Freispruch für Autofahrer!

19.02.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (861 mal gelesen)
Sachverständige dürfen Messungen analysieren!

Ein kleiner Sieg für die Fraktion der Autofahrer: Rohdaten aus der Geschwindigkeitsmessanlage ESO ES 3.0 gehören nicht dem Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage, sondern der Behörde. Stellt die Behörde dem Sachverständigen die Messdaten zur Verfügung, folgt hieraus dessen Berechtigung zur Auslesung und Auswertung dieser Daten. Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Halle (LG) vom 05.12.2013 (Az.: 5 O 110/13) hervor und begünstigt geblitzte Fahrer, da die Messwerte nun gerichtlich bestätigt durch Sachverständige überprüft und ggf. in Zweifel gezogen werden können!


Zugriff auf Rohdaten des Geschwindigkeitsmessgerätes


Im vorliegenden Fall stritten der Hersteller des Geschwindigkeitsmessgeräts ESO ES 3.0 und ein Sachverständigenbüro um das Auslesen von Rohdaten. Der Messgerätehersteller vertrat die Auffassung, die Rohdaten gehörten ihm, und verklagte das Sachverständigenbüro auf Unterlassung der Auslesung. Die Firma ESO versuchte so zu verhindern, dass die Messergebnisse transparent und überprüfbar werden. An sich schon ein klarer Verstoß gegen das Prozess- und Verfassungsrecht, denn der Beschuldigte hat einen Anspruch auf eine (sachverständige) gerichtliche Prüfung, ob das, was ihm vorgeworfen wird, auch nachvollziehbar und überprüfbar ist.



Insbesondere das Gerät ESO ES 3.0 stand in der Kritik, da es nicht plausible Ergebnisse lieferte, die möglicherweise durch den Fahrzeugschatten ausgelöst wurden.


Das LG hat die Unterlassungsklage der Firma ESO abgewiesen.


Auslesung der Rohdaten zulässig!

Der Hersteller, der auch die erforderliche Software zum Auslesen der Bilder und Daten bereitstellt, ist nach Ansicht der Richter nicht Verfügungsberechtigter hinsichtlich der gespeicherten Rohdaten. Verfügungsbefugt ist alleine die Behörde, die die Geschwindigkeitsmessung veranlasst und durchgeführt hat. Der Hersteller kann aus diesem Grund von einem Sachverständigen, der die gespeicherten Rohdaten ausliest, nicht Unterlassung verlangen, so das LG. Erhält ein Sachverständiger von der Behörde die Rohdaten, darf er diese auslesen und entschlüsseln, so das LG.


In der jüngeren Vergangenheit war vermehrt festzustellen, dass Gerätehersteller versucht haben, den Sachverständigen ihre Arbeit zu erschweren, indem nur wenige oder keine Informationen und Daten zu den Messgeräten herausgegeben wurden. Es besteht nun die Hoffnung, dass auch andere Hersteller mehr Informationen bereitstellen müssen und sich so eine bessere Überprüfbarkeit ergibt.


Geblitzt mit ESO ES 3.0? Juristischen Rat einholen!

Die Entscheidung des LG birgt eine große Chance für Autofahrer auf Freispruch. Denn: Darf die Messung von einem Sachverständigen überprüft werden, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Messfehler aufgedeckt werden, die zur Einstellung des Verfahrens führen.

Sofern gegen Sie der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhoben wird, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, der sich auf Fälle des Ordnungswidrigkeitenrechts und Messtechnik spezialisiert hat. In Zusammenarbeit mit einem Sachverständigenbüro kann dann geklärt werden, ob die Messung messfehlerfrei zustande gekommen, oder ob der gemessene Fahrer freizusprechen ist.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 0202 245 670