OLG Brandenburg, Urt. 28.11.2016 - 1 U 6/16

„Fliegender Gerichtsstand” beim Fehlen eines lokalen bzw. regionalen Bezugs einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung im Internet

Autor: Rechtsanwalt Evgeny Pustovalov, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2018
Die in der Entscheidung „New York Times” des BGH aufgestellten Grundsätze der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte sind übertragbar auf Kompetenzabgrenzungen auf nationaler Ebene.Für die Prüfung des insoweit zu hinterfragenden Bezugs zum Bezirk des jeweiligen angerufenen Gerichts ist dabei an die Kriterien der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung anzuknüpfen. In einem Fall, in dem sich weder aufgrund des beanstandeten Inhalts noch der Umstände einer Internetveröffentlichung ein klarer lokaler oder regionaler Bezug ergibt, findet keine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen örtlichen Zuständigkeit statt, so dass sämtliche Amts- und Landgerichte Deutschlands örtlich zuständig sind.

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16

ZPO §§ 32, 35, 280 Abs. 1, 538 Abs. 21 Nr. 3

Das Problem

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Anzeige diverser Suchtreffer in Anspruch, die nach Eingabe seines Namens in einer Internetsuchmaschine unter einer Domain erschienen, für die die Beklagte bei der DENIC e.G. als sog. Admin-C eingetragen war. Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit wies das LG Potsdam die Klage nach abgesonderter Verhandlung gem. § 280 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurück. Der Kläger begehrt nach § 538 Abs. 2 1 Nr. 3 ZPO die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens sowie die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Potsdam.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Brandenburg gibt der Berufung statt.

Das erstinstanzlich angerufene LG Potsdam sei örtlich zuständig. In seinem Bezirk liege in Gestalt eines Erfolgsorts der geltend gemachten unerlaubten Handlung ein nach §§ 32, 35 ZPO ausreichender Anknüpfungspunkt für die Begehung der Tat.

Für Kompetenzabgrenzungen auf nationaler Ebene seien die im Fall „New York Times” für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 23/09, GRUR 2010, 461) entsprechend heranzuziehen. Danach müsse eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der jeweiligen Internetveröffentlichung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls am betreffenden Gerichtsstand erheblich näher liegen als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Inhalte der Fall wäre.

Für die Feststellung des insoweit zu hinterfragenden Bezugs sei an die Kriterien der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte anzuknüpfen. Konkret komme es darauf an, inwieweit aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden könne. Damit komme eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen örtlichen Zuständigkeit nur dann in Betracht, wenn der streitbefangene Internetinhalt einen klaren lokalen oder regionalen Bezug aufweise. Sei dies jedoch, wie vorliegend, nicht der Fall, sei eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich, so dass sämtliche nationale Amtsgerichte und Landgerichte örtlich zuständig seien.

Diese Konsequenz rechtfertige als solche keine weitergehende Einschränkung des § 32 ZPO. Die Tatsache, dass durch neuartige Medien eine größere räumliche Streuung erreicht werde, könne zwar rechtspolitische Forderungen begründen, sei jedoch für die Rechtsanwendung im Einzelfall ohne Belang. Unerheblich sei auch, ob im betreffenden Gerichtsbezirk eine konkrete Auswirkung der Rechtsverletzung feststellbar sei. Denn der Taterfolg einer rufschädigenden Äußerung sei bereits durch die Mitteilung an den bestimmungsgemäßen Empfänger und nicht erst durch die Kenntnisnahme des Betroffenen von einer dadurch verursachten Reaktion verwirklicht. Im Übrigen entspreche es auch dem Regelungszweck des § 32 ZPO, die Waffengleichheit zum – insoweit weniger schutzwürdigen – Deliktsschuldner herzustellen, der sich vorliegend bundesweit äußere und dementsprechend das Risiko einer bundesweiten Inanspruchnahme tragen müsse.

Das weitreichende Wahlrecht, das sich somit zugunsten des Deliktsgläubigers ergebe, sei hinzunehmen. Vor allem sei eine Wahl des Gerichtsstands nach den Rechtsprechungsgewohnheiten des zuständigen Obergerichts, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, unbedenklich. Denn erst, wenn mit der Ausübung des Wahlrechts unrechtmäßige Vorteile angestrebt werden würden, die dem Sinn und Zweck der jeweiligen einschlägigen Rechtsnorm widersprechen würden, könnte sich selbige als rechtsmissbräuchlich erweisen. § 35 ZPO räume jedoch dem Kläger von Gesetzes wegen ein Wahlrecht zwischen mehreren zuständigen Gerichten ein und begünstige ihn dabei dahingehend, dass er bei der Ausübung dieses Wahlrechts auf die Belange der Gegenseite keine Rücksicht nehmen müsse. Insoweit stelle eine an den Erfolgsaussichten orientierte Gerichtsstandswahl lediglich ein zulässiges prozesstaktisches Vorgehen dar und überschreite als solches grundsätzlich noch nicht die Grenze zum Rechtsmissbrauch.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme