OLG Celle, Beschl. 8.5.2018 - 13 U 12/18

Facebook-Eintrag als Werbung i S v § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV

Autor: Dr. Danjel-Philippe Newerla, Kanzlei Dr. Newerla, Bremerhaven
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2019
Das Teilen eines Testberichtes auf der Social-Media-Plattform Facebook durch ein Autohaus, welches ein solches Fahrzeug im Sortiment hat, ist als Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen.

OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018 - 13 U 12/18

Vorinstanz: LG Lüneburg, Beschl. v. 11.1.2018 - 7 O 62/17

Pkw-EnVKW § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2

Problem

Der Berufungskläger und vorherige Beklagte ist ein Autohaus und wird von einer i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Anlass für die Klage gab ein Eintrag auf der Facebook-Seite des Beklagten mit einem Link zu einem Testbericht eines Mitsubishi ASX 2.2 DI-D 4 WD auf der Seite automativ.de. Dieser enthielt unstreitig keine Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Das LG Lüneburg hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV vollumfänglich verurteilt, wogegen sich der Beklagte mit seiner Berufung wendet. Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Facebook-Eintrag handele es sich nicht um Werbung i Sd Pkw-EnVKV, da eine Äußerung zur Förderung des Absatzes nicht feststellbar sei und er lediglich habe informieren wollen. Des Weiteren erfasse die der Pkw-EnVKV zugrunde liegende Richtlinie keine elektronische Werbung im Internet. Entsprechend lägen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG nicht vor.

Lösung des Gerichts

Das OLG trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern legt dem Beklagten hier nahe, nach den Ausführungen des Gerichts die Berufung zurückzunehmen.

Inhaltlich wertet die Kammer den Testbericht als Werbematerial i.S.d. Pkw-EnVKV, wobei die Werbung nach Ansicht der Kammer nicht nur unmittelbare Werbung umfasse, sondern auch mittelbare Maßnahmen zur Absatzförderung, wie z.B. Imagekampagnen. Das Argument der Berufung, es habe keine Aufforderung zum Kauf vorgelegen, übernimmt die Kammer nicht. Es gehe dem Beklagten bei dem „Post” um eine erhöhte Präsenz in den sozialen Medien und im Ergebnis um die positive Beeinflussung der eigenen Verkaufsmöglichkeiten von Produkten und Dienstleistungen. Entsprechend liege durch die Übernahme des Posts eine Werbung i.S.d. Pkw-EnVKV vor. Ausschlaggebendsei, dass kein selbstloser Informationszweck in dem „Teilen” des Beitrages zu erkennen ist. Der Beklagte mache sich den Beitrag durch das Teilen auf seiner Facebook-Seite umfassend zu Eigen, woraus sich der Wettbewerbsverstoß ergebe. Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV seiregelmäßig auch spürbar i S d § 3a UWG.


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