OLG Köln, Beschl. 27.9.2018 - 7 U 85/18

Namensrecht politischer Parteien in Domainnamen

Autor: RA Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2019
Dritte dürfen den Namen einer politischen Partei im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit in einer Domain verwenden. Es muss aber in der Domain selbst durch deutliche Zusätze klargestellt werden, dass nicht die Partei Domaininhaber ist. (red.)

OLG Köln, Beschl. v. 27.9.2018 - 7 U 85/18 „wir-sind-afd.de”

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 6.2.2018 - 33 O 79/17

BGB § 12; GG Art. 5

Das Problem

Die Partei „Alternative für Deutschland” ist im Deutschen Bundestag vertreten. Nach § 1 ihrer Satzung führt sie die Kurzbezeichnung „AfD”. Ein Blogger registriert die Domain „wir-sind-afd.de” bei der DENIC. Er konnektiert damit eine Homepage und postet dort Aussagen von Politikern der „AfD”. Die Partei wehrt sich dagegen, dass der Blogger die Domain „wir-sind-afd.de” nutzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem das LG Köln den Kläger zur Unterlassung und Freigabe der Domain verurteilt hatte, verwirft das OLG die Berufung des Bloggers durch Beschluss.

Der Blogger dürfe die Domain „wir-sind-afd.de” nicht registrieren oder registriert zu halten, wenn die Partei „Alternative für Deutschland” nicht zustimme.

Kurzbezeichnung unterfällt dem Namenschutz: Die Kurzbezeichnung „AfD” sei als Name gem. § 12 BGB geschützt. Sie weise namensmäßige Unterscheidungskraft auf. Von Hause aus erfülle die Kurzbezeichnung „AfD” eine Namensfunktion. Verkehrsgeltung weise sie auf, weil ein großer Teil der politisch interessierten Menschen sie als Hinweis auf die Partei sehe.

Unberechtigte Namensanmaßung: Der Blogger begehe eine unberechtigte Namensanmaßung gem. § 12 Satz 1 Var. 2 BGB. Er gebrauche unbefugt die Kurzbezeichnung „AfD”. Dadurch führe er eine Zuordnungsverwirrung herbei und verletze schutzwürdige Interessen der Partei. Für die Prüfung der Zuordnungsverwirrung komme es allein auf die registrierte Domain an. Der Inhalt der Homepage spiele keine Rolle. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits eingetreten, wenn die Domain aufgerufen werde. Der Blogger gebrauche den Namen der Partei innerhalb der registrierten Domain als bestimmenden Bestandteil. Der Verkehr ordne die Domain deshalb der Partei zu. Es handle sich nicht um eine bloße Namensnennung. Der Blogger stelle die Zielrichtung der Webseite nicht durch deutliche Zusätze innerhalb der Domain klar. Der Zusatz „wir-sind” ändere daran nichts. Der Besucher der Domain erwarte, dass entweder die Partei selbst Inhaber der Domain sei oder sie mit dem Inhaber einverstanden sei.

Der Blogger verletze die besonders schutzwürdigen Interessen der Partei erheblich. Die Partei habe ein Interesse daran, dass die bestehende Verwechslungsgefahr beseitigt werde: Internetnutzer könnten vermuten, dass es einen Zusammenhang zwischen ihr und dem Blogger gebe.

Die Interessen der Partei überwiegen die Interessen des Bloggers. § 12 BGB sei ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Es schränke die Meinungsfreiheit des Bloggers ein. Die Partei habe einen verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 Abs. 1 GG inne. Dieser verstärke ihr Interesse an der Identität ihres Namens. Die Domain beeinträchtige ihre Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Der Blogger könne seine Meinung über die Partei unter einer anderen Domain äußern. Er könne auch den Namen der Partei verwenden, wenn er einen klarstellenden Zusatz einfüge.


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