OLG Köln, Urt. 7.10.2016 - 6 U 48/16

Anforderungen an die Gestaltung des Bestell-Buttons und der Mitteilung der wesentlichen Vertragsinformationen gem. § 312j BGB

Autor: RA Martin Boden, LL.M., FA für Gewerblichen Rechtsschutz, FA für Urheber- und Medienrecht, BODEN RECHTSANWÄLTE, www.boden-rechtsanwaelte.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2017
Die Gestaltung einer Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen-danach kostenpflichtig” genügt nicht den Vorgaben der sog. „Button-Lösung”. Die hierbei notwendig zur Verfügung zu stellenden Informationen können grundsätzlich unterhalb des Buttons platziert werden. Allerdings muss dies in deutlich hervorgehobener Weise erfolgen.

OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016 - 6 U 48/16 „Bestell-Button II”

UWG § 3a i.V.m. § 312j Abs. 2, 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1

Das Problem

Im Rahmen des Bestellprozesses auf der Internetplattform Amazon öffnet sich dem Käufer ein Zwischenfenster, in welchem mit einem großen Foto und in fettgedruckter hervorgehobener Schrift der Gratis-Premiumversand für die geplante Bestellung beworben wird, mit der Aufforderung das Angebot Amazon Prime „jetzt 30 Tage kostenlos” zu testen. Unterhalb des Bildes finden sich nebeneinander in einer Zeile der fettgedruckte Hinweis „Während des Probezeitraums fallen keine Kosten an”, ein kleiner unscheinbarer Button „Nein danke” und daneben wiederum ein Button „Jetzt gratis testen (gelb hervorgehoben) – danach kostenpflichtig (darunter in grau gehalten)”. Unterhalb dieser Zeile findet sich ein 5-zeiliger, in der Breite über die gesamte Seite erstreckender Absatz, in dem erklärt wird, „mit Klick auf den vorgenannten Button stimme der Käufer den Teilnahmebedingungen zu”. Weiter wird der Käufer auf die dann anfallenden Kosten der Prime-Mitgliedschaft i.H.v. 49 €/Monat hingewiesen und die automatische jährliche Verlängerung, sofern er dieser nicht rechtzeitig widerspricht. Dieser Text ist in der Schriftgröße deutlich kleiner als jeder andere Text auf der Bildschirmseite gehalten. Klickt der Kunde den Button „Jetzt gratis testen-danach kostenpflichtig” an, wird, unabhängig von der Abgabe einer Bestellung die Prime-Mitgliedschaft gestartet. Der Kunde muss innerhalb des Testzeitraums von 30 Tagen durch eine entsprechende Eingabe in seinem Kundenkonto der Fortsetzung widersprechen, sofern er keine kostenpflichtige Verlängerung der Mitgliedschaft wünscht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen, eine Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, macht hinsichtlich der vorbeschriebenen Gestaltung zwei Verstöße gegen die Informationspflichten des § 312j BGB geltend. Zum einen entspreche die Gestaltung des Buttons nicht den Vorgaben des § 312j III BGB, wonach die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf. Zudem begründe bereits die Bereithaltung der Informationspflichten einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2, wonach diese Angaben klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen seien. Das LG Köln gab der Klage statt. Hiergegen wendet sich Amazon im Wege der Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln wies die Berufung zurück.

Das Gericht wertet die streitige Button-Gestaltung als nicht konform mit der gesetzlichen Vorgabe. Mit Klicken des Buttons löse der Kunde eine zahlungspflichtige Leistung aus, der ein 30-tägiger, nicht kostenpflichtiger Zeitraum vorgeschaltet ist. Allein durch seinen Widerruf könne der Kunde seine Zahlungspflicht abwenden. Es handele sich offensichtlich um das Angebot einer entgeltlichen Leistung. Daraus folge, dass der Verbraucher deutliche erkennen solle, wann er eine Zahlungspflicht eingehe. Dies sei bei der jetzigen Gestaltung nicht gewährleistet. Der Aufdruck „Jetzt gratis-danach kostenpflichtig” könne mehrdeutig verstanden werden, etwa auch, dass nach Ablauf der Testzeit diese kostenlose Testmöglichkeit zukünftig wegfällt. Zudem sei der Teil „danach kostenpflichtig” des Buttons weniger hervorgehoben als das gelb unterlegte „Jetzt gratis testen”. Es bestünde demnach auch die Gefahr, dass der Verbraucher deswegen diesen Hinweis gar nicht erst wahrnimmt.

Hinsichtlich der Wiedergabe der wesentlichen Informationen nach Art. 246a EGBGB in dem in einer deutlich kleineren Schriftgröße gehaltenen Textblock unterhalb der Schaltfläche komme es für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang nicht darauf an, dass alle Informationen oberhalb des Buttons platziert werden. Die Darstellung unterhalb des Buttons genüge, solange der Verbraucher nicht scrollen müsse. Ebenso sei die Wiedergabe weiterer, über die Pflichtinformationen hinausgehenden, Angaben unschädlich, wenn sich die Darstellung „im Wesentlichen” auf die relevanten Informationen beschränke. Gleichwohl erfülle die konkret gewählte Darstellung nicht das gem. § 312j Abs. 2 geforderte Merkmal der Hervorhebung. Einer Wiedergabe unterhalb der Schaltfläche widme der Verkehr weniger Aufmerksamkeit, so dass eine Hervorhebung umso deutlicher, etwa durch Balken an beiden Seiten des Textes, erfolgen müsse. Dieser Anforderung genüge der streitgegenständliche Textblock nicht. Er weise gegenüber allen anderen, fettgedruckten oder farblich hinterlegten Werbeaussagen eine deutlich geringere Schriftgröße auf und erinnere eher an „das Kleingedruckte”. Die bloße Darstellung als Textblock könne nicht als „hervorgehoben” gewertet werden.


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