OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. 26.11.2021 - 3 U 2473/21

Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung lokaler Gewerbetreibender – „LandkreisMacher“

Autor: RA Dr. Geert Johann Seelig, Fachanwalt für gewerblichen RechtsschutzLuther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2022
Ein Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die konkret angegriffene Verletzungshandlung aus einem als Anlage beigefügten USB-Stick mit Verlinkung auf das jeweils aktuelle Internetangebot besteht. Das Charakteristische der angegriffenen Verletzungsform ist dann nicht konkret erkennbar. Ein von einem Landkreis in Auftrag gegebenes Internetportal, auf das von der Homepage des Landkreises verlinkt wird, und das lokalen Gewerbetreibenden kostenlos Werbeplätze zur Verfügung stellt, ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung nicht mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit vermischt wird, das Internetwerbeportal für den Durchschnittsverbraucher als solches erkennbar und deutlich vom Internetauftritt des Landkreises abzugrenzen ist.

UWG §§ 3 Abs. 1, 3a, 4 Nr. 4; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Das Problem

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verlegerin einer im Landkreis verbreiteten Tageszeitung, die ein Online-Portal betreibt. Der beklagte Landkreis verantwortet die Internetseite „landkreis-fuerth.de“. Über diese Seite gelangt man unter dem Stichwort „LandkreisMacher“ auf eine Unter-Webseite der Beklagten. Dort befindet sich eine Verlinkung auf das streitgegenständliche Internetportal „landkreismacher.de“, dessen Errichtung von der Beklagten in Auftrag gegeben wurde. Dieses Internetportal, welches nicht von der Beklagten betrieben wird, stellt kostenlose Werbemöglichkeiten für ortsansässige Unternehmen bereit. Im Impressum der streitgegenständlichen Webseite werden die M‑GmbH als Verantwortliche nach § 5 TMG und deren Geschäftsführer als Verantwortlicher nach §§ 55 Abs. 2 RStV genannt.

Die Klägerin machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen geltend, mit dem sie das öffentliche Zugänglichmachen des Internetportals „Landkreismacher“ verbieten lassen wollte. Sie übermittelte dazu als Anlage einen USB-Stick, auf dem die verlinkten Internetadressen zum Angebot „Landkreismacher“ gespeichert waren. Der USB-Stick zeigte damit nicht die Version der Webseite zum Zeitpunkt der angegriffenen Handlung, sondern die jeweils aktuelle Fassung der Webseite bei dessen Verwendung.


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