Schadensersatz des Vereinsvorstands

29.03.2017, Autor: Herr Uwe Lange / Lesedauer ca. 2 Min. (466 mal gelesen)
Der Vereinsvorstand ist gemäß §§ 27 Abs. 3, 667 BGB zur Herausgabe all dessen, was er als Vereinsvorstand erhält oder aus seiner Tätigkeit erlangt, verpflichtet.

Schadensersatz des Vereinsvorstands

Der Verein hatte seinen ehemaligen Vorstand aussergerichtlich zur (Rück-)Zahlung unrechtmäßiger Bargeldabhebungen vom Girokonto des Vereins aufgefordert und ihn anschließend verklagt.

Die Klage wurde mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung begründet. Der Beklagte hatte vor dem Landgericht ein Teil-Anerkenntnis abgegeben.

Das Landgericht hatte in der 1. Instanz die Klage, soweit sie der Beklagte nicht teilweise anerkannt hatte, im Wesentlichen abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die vom Girokonto abgehobenen Bargelder tatsächlich vereinswidrig für seinen privaten Verbrauch verwendet habe.

Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beklagte die abgehobenen Beträge zu Vereinszwecken verwendet habe, insoweit aber die entsprechenden Belege nicht in die klägerische Buchhaltung einbrachte.

Der Kläger legte gegen das erstinstanzliche Urteil mit Erfolg Berufung ein. Das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht urteilte am 14.12.2016 (Az. 7 U 20/16), dass der Kläger von dem Beklagten nach §§ 27 Abs. 3, 667, 280 BGB Schadensersatz verlangen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
(Zwischenüberschriften vom Verfasser)

(Herausgabepflicht)

„a. Zu Unrecht hat das Landgericht seine rechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts allein auf mögliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. aus einer deliktischen Handlung des Beklagten beschränkt. Der Beklagte ist als Vereinsvorstand gemäß §§ 27 Abs.3, 667 BGB zur Herausgabe all dessen, was er als Vereinsvorstand erhielt oder aus seiner Tätigkeit erlangt hat, verpflichtet. Soweit der Beklagte bereits vor Eintragung in das Vereinsregister und seiner förmlichen Bestellung als Vorstand für den Verein tätig war und deren Gelder verwaltete, war er als Treuhänder oder als geschäftsführender Gesellschafter der GbR zwischen den Gründungsmitgliedern des späteren Vereins ebenfalls gemäß §§ 713, 670 BGB zur Herausgabe verpflichtet."

(Schadensersatz bei Verletzung der Herausgabepflicht)

"Nachdem der Beklagte dieser Herausgabepflicht nicht nachgekommen ist, hat er den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 280 BGB."

(Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung der Gelder)

„b. Der Beklagte war über das Girokonto (des Vereins) unstreitig allein verfügungsberechtigt. Auf das Konto flossen Gelder für den Verein."

Der Beklagte hatte über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vielfach Bargeld vom Vereinskonto abgehoben, ohne dass eine Verwendung dieser Gelder zu Gunsten des Vereins dokumentiert oder sonst nachvollziehbar war.

"d. Der Beklagte hat weder dargetan noch bewiesen, dass er das Geld auch nur zum Teil bestimmungsgemäß für Zwecke des Vereins verwendet hat.

aa. Die Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Gelder oder auch ein fehlendes Verschulden bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten trägt der Beklagte (vgl. nur BGH NJW 1997, 45;  BGH NJW-RR 2004, 121, Sprau in: Palandt, BGB 75. Aufl § 667 Rn 10).

bb. Dieser Beweislast ist der Beklagte nicht nachgekommen."

(Keine Haftungsbegrenzung gemäß § 31 a BGB)

"f. Die Haftung des Beklagten ist auch nicht gemäß § 31 a BGB begrenzt Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass er die Gelder in Wahrnehmung seiner Pflichten an sich genommen hat."

Fazit

Im vorliegenden Fall sind die §§ 27 Abs. 3, 667, 280 BGB die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche des Klägers. In diesem Fall trägt der beklagte Vereinsvorstand die Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung der Gelder.



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