Scheidung eines deutschen Diplomaten: Wo liegt der gewöhnliche Aufenthalt?
14.01.2026, Autor: Herr Mathias Drewelow / Lesedauer ca. 2 Min. (8 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der dienstliche Auslandseinsatz eines deutschen Diplomaten regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Empfangsstaat begründet. Für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts nach der Rom-III-Verordnung kommt es entscheidend auf den Niederlassungswillen und eine dauerhafte soziale Verwurzelung an. Ohne besondere Umstände bleibt der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig im Entsendestaat.
Bei internationalen Ehen stellt sich im Scheidungsverfahren regelmäßig die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist. Maßgeblich ist dabei häufig der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, welche Besonderheiten gelten, wenn ein Ehegatte als Diplomat im Ausland eingesetzt ist.
Rechtlicher Hintergrund: Rom-III-Verordnung
Ist – wie häufig – keine Rechtswahl erfolgt (Art. 5 Rom III-VO), bestimmt sich das auf die Scheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO. Zentrale Anknüpfungspunkte sind dabei:
der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten,
hilfsweise der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt,
ansonsten die gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist dabei unionsrechtlich autonom auszulegen.
Der entschiedene Fall
Die Ehegatten, beide deutsche Staatsangehörige, lebten viele Jahre in Berlin. Aufgrund der diplomatischen Tätigkeit des Ehemanns zogen sie zunächst nach Schweden, später nach Russland, wo sie auf dem Gelände der deutschen Botschaft in Moskau wohnten. Beide verfügten über Diplomatenpässe und behielten ihre Wohnung in Berlin, um nach Beendigung der Auslandstätigkeit dorthin zurückzukehren.
Nach Trennung der Ehegatten stellte der Ehemann in Deutschland einen Scheidungsantrag. Das Kammergericht ging davon aus, dass jedenfalls zeitweise ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten in Russland bestanden habe, und wendete russisches Scheidungsrecht an. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar:
Der Diplomatenstatus eines Ehegatten und seine dienstliche Verwendung im Empfangsstaat sprechen regelmäßig gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat.
Der Aufenthalt eines Diplomaten dient grundsätzlich beruflichen Zwecken und beruht auf dienstlichen Erfordernissen des Entsendestaates, nicht auf einem freien Niederlassungswillen.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt kumulativ voraus:
den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen dauerhaft in einem Staat zu begründen, und
eine tatsächliche Präsenz mit hinreichender Beständigkeit.
Nur wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen – etwa der Erwerb einer privaten Immobilie mit der Absicht des dauerhaften Verbleibs – kann auch im Empfangsstaat ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden.
Das Kammergericht habe diese Maßstäbe verkannt, weil es dem Diplomatenstatus von vornherein keine Bedeutung beigemessen habe. Eine abschließende Entscheidung über das anwendbare Recht traf der BGH jedoch nicht, da eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände noch nachzuholen sei.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz:
Für Diplomaten und ihre Ehegatten ist das anwendbare Scheidungsrecht nicht automatisch das Recht des Einsatzstaates.
Auch lange Auslandsaufenthalte führen nicht zwangsläufig zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts.
Maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung, insbesondere der tatsächliche Lebensmittelpunkt und der Niederlassungswille.
Gerade in internationalen Trennungssituationen ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts unerlässlich.
Fazit
Der BGH stärkt die Rechtssicherheit für im Ausland eingesetzte Diplomaten. Dienstliche Auslandsverwendungen begründen regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Rom-III-Verordnung. Entscheidend bleibt, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt – nicht, wo der Dienstherr den Einsatz anordnet.
Bei internationalen Ehen stellt sich im Scheidungsverfahren regelmäßig die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist. Maßgeblich ist dabei häufig der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, welche Besonderheiten gelten, wenn ein Ehegatte als Diplomat im Ausland eingesetzt ist.
Rechtlicher Hintergrund: Rom-III-Verordnung
Ist – wie häufig – keine Rechtswahl erfolgt (Art. 5 Rom III-VO), bestimmt sich das auf die Scheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO. Zentrale Anknüpfungspunkte sind dabei:
der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten,
hilfsweise der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt,
ansonsten die gemeinsame Staatsangehörigkeit.
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist dabei unionsrechtlich autonom auszulegen.
Der entschiedene Fall
Die Ehegatten, beide deutsche Staatsangehörige, lebten viele Jahre in Berlin. Aufgrund der diplomatischen Tätigkeit des Ehemanns zogen sie zunächst nach Schweden, später nach Russland, wo sie auf dem Gelände der deutschen Botschaft in Moskau wohnten. Beide verfügten über Diplomatenpässe und behielten ihre Wohnung in Berlin, um nach Beendigung der Auslandstätigkeit dorthin zurückzukehren.
Nach Trennung der Ehegatten stellte der Ehemann in Deutschland einen Scheidungsantrag. Das Kammergericht ging davon aus, dass jedenfalls zeitweise ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten in Russland bestanden habe, und wendete russisches Scheidungsrecht an. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar:
Der Diplomatenstatus eines Ehegatten und seine dienstliche Verwendung im Empfangsstaat sprechen regelmäßig gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat.
Der Aufenthalt eines Diplomaten dient grundsätzlich beruflichen Zwecken und beruht auf dienstlichen Erfordernissen des Entsendestaates, nicht auf einem freien Niederlassungswillen.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt kumulativ voraus:
den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen dauerhaft in einem Staat zu begründen, und
eine tatsächliche Präsenz mit hinreichender Beständigkeit.
Nur wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen – etwa der Erwerb einer privaten Immobilie mit der Absicht des dauerhaften Verbleibs – kann auch im Empfangsstaat ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden.
Das Kammergericht habe diese Maßstäbe verkannt, weil es dem Diplomatenstatus von vornherein keine Bedeutung beigemessen habe. Eine abschließende Entscheidung über das anwendbare Recht traf der BGH jedoch nicht, da eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände noch nachzuholen sei.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz:
Für Diplomaten und ihre Ehegatten ist das anwendbare Scheidungsrecht nicht automatisch das Recht des Einsatzstaates.
Auch lange Auslandsaufenthalte führen nicht zwangsläufig zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts.
Maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung, insbesondere der tatsächliche Lebensmittelpunkt und der Niederlassungswille.
Gerade in internationalen Trennungssituationen ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts unerlässlich.
Fazit
Der BGH stärkt die Rechtssicherheit für im Ausland eingesetzte Diplomaten. Dienstliche Auslandsverwendungen begründen regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Rom-III-Verordnung. Entscheidend bleibt, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt – nicht, wo der Dienstherr den Einsatz anordnet.