Scheidung trotz Rücknahme des Scheidungsantrags – Wenn ein Ehegatte die Ehe nicht mehr will
14.01.2026, Autor: Herr Mathias Drewelow / Lesedauer ca. 2 Min. (39 mal gelesen)
Scheidung auch bei Rücknahme des Scheidungsantrags möglich - Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine Ehe trotz Rücknahme eines Scheidungs- oder Scheidungswiderantrags geschieden werden kann. Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und haben zunächst beide die Scheidung beantragt, gilt die Ehe als unwiderleglich gescheitert (§ 1566 Abs. 1 BGB). Eine spätere Rücknahme des Antrags ist nach mündlicher Verhandlung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam.
Unabhängig davon kann die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres auch bei einseitiger Zerrüttung geschieden werden. Es genügt, dass ein Ehegatte endgültig an der Scheidung festhält und eine Versöhnung klar ablehnt. Ein Festhalten an der Ehe gegen den erklärten Willen des anderen ist rechtlich nicht möglich.
Immer wieder kommt es in Scheidungsverfahren vor, dass ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag oder Scheidungswiderantrag zurücknimmt, um die Ehe doch noch fortzusetzen. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin macht jedoch deutlich:
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe auch dann geschieden werden, wenn nur noch ein Ehegatte die Scheidung will – selbst dann, wenn der andere seinen Antrag zurücknimmt.
Gesetzlicher Rahmen: §§ 1565, 1566 BGB
Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird unwiderleglich vermutet, wenn:
die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und
beide Ehegatten die Scheidung beantragen (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Doch was gilt, wenn ein Ehegatte seinen Antrag später zurücknimmt?
Der entschiedene Fall
Die Ehegatten lebten seit Oktober 2020 getrennt. Der Ehemann hatte die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Beide Ehegatten stellten jeweils einen Scheidungsantrag; über Antrag und Widerantrag wurde bereits mündlich verhandelt.
Im weiteren Verlauf erklärte die Ehefrau, sie wolle die Ehe doch fortsetzen, nahm ihren Scheidungswiderantrag zurück und hoffte auf eine Versöhnung. Der Ehemann lehnte dies ausdrücklich ab und hielt uneingeschränkt an seinem Scheidungsantrag fest.
Die Ehefrau legte gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht bestätigte die Scheidung und stellte dabei zwei zentrale Punkte klar:
1. Rücknahme des Scheidungswiderantrags war unwirksam
Nach mündlicher Verhandlung über Antrag und Widerantrag kann ein Antrag nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten zurückgenommen werden (§ 269 ZPO i.V.m. § 113 FamFG).
Da der Ehemann seine Zustimmung ausdrücklich verweigerte, blieb der Scheidungswiderantrag der Ehefrau rechtlich anhängig. Damit lagen weiterhin die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB vor:
Die Ehe galt unwiderleglich als gescheitert.
2. Scheidung auch bei einseitiger Zerrüttung möglich
Selbst wenn man die Unwirksamkeit der Rücknahme anders beurteilt hätte, wäre die Ehe nach Ansicht des Gerichts dennoch zu scheiden gewesen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres genügt es, wenn die Prognose ergibt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Hierfür reicht eine einseitige, endgültige Abwendung eines Ehegatten aus.
Der Ehemann hatte mehrfach und unmissverständlich erklärt:
keine Versöhnung zu wollen,
an der Scheidung festzuhalten,
und die Ehe unter keinen Umständen fortzusetzen.
Damit war die Ehe auch unabhängig von § 1566 BGB als gescheitert anzusehen.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss verdeutlicht mehrere wichtige Grundsätze:
Niemand kann gegen den erklärten Willen des anderen zur Fortsetzung einer Ehe gezwungen werden.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist das Scheidungsrecht kein Konsensrecht.
Die Rücknahme eines Scheidungsantrags ist nach mündlicher Verhandlung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich.
Eine einseitige Zerrüttung reicht aus, wenn der Scheidungswille eindeutig und endgültig ist.
Fazit
Wer glaubt, durch die Rücknahme eines Scheidungsantrags die Scheidung verhindern zu können, irrt häufig. Entscheidend ist nicht die formale Antragssituation allein, sondern die Prognose zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ist diese ausgeschlossen, wird die Ehe geschieden – auch gegen den Willen eines Ehegatten.
Unabhängig davon kann die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres auch bei einseitiger Zerrüttung geschieden werden. Es genügt, dass ein Ehegatte endgültig an der Scheidung festhält und eine Versöhnung klar ablehnt. Ein Festhalten an der Ehe gegen den erklärten Willen des anderen ist rechtlich nicht möglich.
Immer wieder kommt es in Scheidungsverfahren vor, dass ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag oder Scheidungswiderantrag zurücknimmt, um die Ehe doch noch fortzusetzen. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin macht jedoch deutlich:
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe auch dann geschieden werden, wenn nur noch ein Ehegatte die Scheidung will – selbst dann, wenn der andere seinen Antrag zurücknimmt.
Gesetzlicher Rahmen: §§ 1565, 1566 BGB
Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird unwiderleglich vermutet, wenn:
die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und
beide Ehegatten die Scheidung beantragen (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Doch was gilt, wenn ein Ehegatte seinen Antrag später zurücknimmt?
Der entschiedene Fall
Die Ehegatten lebten seit Oktober 2020 getrennt. Der Ehemann hatte die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Beide Ehegatten stellten jeweils einen Scheidungsantrag; über Antrag und Widerantrag wurde bereits mündlich verhandelt.
Im weiteren Verlauf erklärte die Ehefrau, sie wolle die Ehe doch fortsetzen, nahm ihren Scheidungswiderantrag zurück und hoffte auf eine Versöhnung. Der Ehemann lehnte dies ausdrücklich ab und hielt uneingeschränkt an seinem Scheidungsantrag fest.
Die Ehefrau legte gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht bestätigte die Scheidung und stellte dabei zwei zentrale Punkte klar:
1. Rücknahme des Scheidungswiderantrags war unwirksam
Nach mündlicher Verhandlung über Antrag und Widerantrag kann ein Antrag nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten zurückgenommen werden (§ 269 ZPO i.V.m. § 113 FamFG).
Da der Ehemann seine Zustimmung ausdrücklich verweigerte, blieb der Scheidungswiderantrag der Ehefrau rechtlich anhängig. Damit lagen weiterhin die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB vor:
Die Ehe galt unwiderleglich als gescheitert.
2. Scheidung auch bei einseitiger Zerrüttung möglich
Selbst wenn man die Unwirksamkeit der Rücknahme anders beurteilt hätte, wäre die Ehe nach Ansicht des Gerichts dennoch zu scheiden gewesen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres genügt es, wenn die Prognose ergibt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Hierfür reicht eine einseitige, endgültige Abwendung eines Ehegatten aus.
Der Ehemann hatte mehrfach und unmissverständlich erklärt:
keine Versöhnung zu wollen,
an der Scheidung festzuhalten,
und die Ehe unter keinen Umständen fortzusetzen.
Damit war die Ehe auch unabhängig von § 1566 BGB als gescheitert anzusehen.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss verdeutlicht mehrere wichtige Grundsätze:
Niemand kann gegen den erklärten Willen des anderen zur Fortsetzung einer Ehe gezwungen werden.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist das Scheidungsrecht kein Konsensrecht.
Die Rücknahme eines Scheidungsantrags ist nach mündlicher Verhandlung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich.
Eine einseitige Zerrüttung reicht aus, wenn der Scheidungswille eindeutig und endgültig ist.
Fazit
Wer glaubt, durch die Rücknahme eines Scheidungsantrags die Scheidung verhindern zu können, irrt häufig. Entscheidend ist nicht die formale Antragssituation allein, sondern die Prognose zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ist diese ausgeschlossen, wird die Ehe geschieden – auch gegen den Willen eines Ehegatten.