Scheidung und Ehegattentestament

16.01.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (591 mal gelesen)
Wer nach der Scheidung sein Testament nicht auf Änderungsbedarf prüft, riskiert erhebliche Erbschaftsstreitigkeiten. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

Das zeigt exemplarisch ein Streit zwischen der geschiedenen Ehefrau aus erster Ehe und der Witwe, den das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 (15 W 14/14) entschieden hat.

Der Erblasser starb im Februar 2013. Im Jahr 1982 hatte er seine erste Ehe geschlossen und mit dieser Ehefrau im Jahr 2003 ein privatschriftliches Ehegattentestament errichtet. Beide Ehegatten setzten sich darin wechselseitig zu alleinigen Erben ein (Berliner Testament). Sie vereinbarten in einem Nachtrag zum Testament noch ausdrücklich, dass das Testament auch im Fall der Ehescheidung gelten solle.

Kurz nach der Scheidung dieser Ehe im Jahr 2011 heiratete der Erblasser erneut. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau ließ er Anfang des Jahres 2012 ein notarielles Testament beurkunden. In diesem zweiten Testament widerrief er unter anderem seine früheren letztwilligen Verfügungen. Allerdings ist dieses notarielle Testament der geschiedenen Ehefrau nicht zugestellt worden.

Die geschiedene Ehefrau vertrat die Auffassung, das vom Erblasser gemeinsam mit ihr geschlossene Testament aus dem Jahr 2003 sei gültig. Sie sei daher Alleinerbin.

Die zweite Ehefrau hingegen hat das erste Testament angefochten, weil in diesem Testament sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei.

Die erste Ehefrau beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, wonach sie Alleinerbin sei. Damit hatte sie vor dem Nachlassgericht Erfolg. Die zweite Ehefrau legt allerdings Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort hatte sie Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm wies auf die Beschwerde der zweiten Ehefrau in dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheines durch die erste Ehefrau ab. Die sei nicht Erbin geworden, weil die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahr 2003 wirksam angefochten habe.

Das erste Testament hat die Scheidung ohnehin nur „überlebt“, weil dies die Ehegatten damals ausdrücklich bestimmt hatten. Andernfalls wird ein Testament zu Gunsten des Ehegatten von Gesetzes wegen durch die Scheidung unwirksam, § 2077 BGB.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das erste Testament auch nicht wirksam durch das zweite Testament widerrufen worden.

Der Widerruf muss notariell beurkundet werden. Zwar ist der Widerruf im zweiten Testament notarielle erklärt worden. Es ist weiter aber auch nötig, dass der Widerruf gegenüber der ersten Ehefrau erklärt wird. Das hat der Erblasser versäumt.

Allerdings, so dass Oberlandesgericht, ist die Anfechtung des Testaments durch die zweite Ehefrau erfolgreich. Nach § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Im Zeitpunkt des Erbfalls war die zweite Ehefrau pflichtteilsberechtigt, im ersten Testament aber nicht erwähnt. Daher sei die zweite Ehefrau zur Testamentsanfechtung berechtigt. Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die angefochtene erbrechtliche Verfügung – hier also die Erbeinsetzungen der ersten Ehefrau – getroffen haben würde.

Zwar habe der Erblasser im Nachtrag zum ersten Testament geregelt, dass es auch nach einer Scheidung weiter gelten solle. Dies bedeute jedoch nicht, dass es auch nach einer Wiederverheiratung gültig sein solle. Für einen entsprechenden Willen des Erblassers gebe es keine konkreten Anhaltspunkte.

Hätten die Eheleute im ersten Testament die Anfechtung nach § 2079 BGB ausgeschlossen, wäre allerdings unwiderruflich die erste Ehefrau Alleinerbin geworden zulasten der Witwe. Es ist deshalb in jedem Fall erforderlich, beim Scheitern der Ehe oder der Lebenspartnerschaft die erbrechtliche Situation zu prüfen. Gegebenenfalls müssen dann Testamente zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners geändert und gemeinschaftliche Testamente formwirksam widerrufen werden.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. v. Feuchtersleben).