Streitwert-Discount für Verbraucherschützer

Autor: Rechtsanwalt Dr. Andreas Lubberger, Lubberger Lehment Berlin – www.iplawyers.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2011
Bundesgerichtshof privilegiert Verbraucherschützer gegenüber den Wettbewerbsverbänden.

BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - I ZR 183/09 „Streitwertherabsetzung II”

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2009 - 2 U 6/09
Vorinstanz: LG Heilbronn, Beschl. v. 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH

UWG § 12 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 4

Das Problem:

Der klagende Verbraucherschutzverband war gegen Anzeigen eines Handelskonzerns wegen Vorratstäuschung vorgegangen und dabei in allen drei Instanzen erfolgreich gewesen (vgl. zur Hauptsache-Entscheidung BGH, Urt. v. 10.2.2011 – I ZR 183/09 – Irische Butter, IPRB 2011, 78). Der anfänglich auf 60.200 € festgesetzte Streitwert war jedoch in der Berufungsverhandlung vom OLG auf 120.000 € festgesetzt worden, wobei das OLG maßgeblich auf ein fiktives Wettbewerberinteresse abgestellt hatte. Trotz günstigem Ausgangs in der Sache verfolgte der Verband seinen Antrag auf Streitwertherabsetzung weiter.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hebt die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen auf und setzt den Streitwert unter Heranziehung des § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG einheitlich für alle Instanzen auf jeweils 25.200 € fest.

Abgrenzung zum Wettbewerbsverband: Der BGH bestätigt noch einmal im Grundsatz seine Rechtsprechung, dass im Regelfall der Streitwert für das Verbandsinteresse am Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers zu orientieren sei (BGH, Beschl. v. 5.3.1998 – I ZR 185/95 – Verbandsinteresse, MDR 1998, 1237 = GRUR 1998, 958). Er verweist dabei auch auf die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung eines Wettbewerbsverbands. Diese grenzt er jedoch gegenüber den Interessen der Allgemeinheit ab, wie sie von den Verbraucherverbänden wahrgenommen werden. Die ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände verfügten in der Regel nur über eine gering bemessene finanzielle Ausstattung und könnten deshalb, anders als die Wettbewerbsverbände, grundsätzlich die Privilegierung des § 12 Abs. 2 Alt. 2 UWG für sich in Anspruch nehmen.

Darlegung der finanziellen Verhältnisse: Vorliegend habe der Verbraucherschutzverband ausreichend dargelegt, dass er bei einem Prozesskostenetat von insgesamt 30.000 € mit einem Prozesskostenrisiko von 17.000 € allein in diesem einzigen Verfahren unverhältnismäßig belastet gewesen wäre. Dementsprechend habe der Verbraucherschutzverband Anspruch auf Herabsetzung in einer Höhe, die das Prozesskostenrisiko auf ein Viertel seines Budgets reduziere. Dies sei bei dem nunmehr festgesetzten Streitwert von 5.200 € der Fall.


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