Stuttgart 21 – Teilabriss des Bahnhofs: Keine Verletzung des Urheberrechts

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2012
Änderungen an urheberrechtlich geschützten Bauwerken können auch gegen den Willen des Urhebers erfolgen. Die hierzu erforderliche Interessenabwägung unterliegt u.a. folgenden Grundsätzen:Wurde das Gebäude zu Gebrauchszwecken entworfen, ist ein daraus resultierender Veränderungsbedarf hoch zu gewichten. Die geplante Veränderung ist insgesamt zu bewerten; der Urheber hat keinen Anspruch auf die am Wenigsten einschneidende Änderung. Die Urheberpersönlichkeitsinteressen können nach dem Tod des Urhebers zunehmend verblassen.

BGH, Beschl. v. 9.11.2011 - I ZR 216/10

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 6.10.2010 - 4 U 106/10
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 20.5.2010 - 17 O 42/10

UrhG § 39

Das Problem:

Der Erbe des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs wendet sich gegen dessen Teilabriss als Urheberrechtsverletzung. Die Deutsche Bahn als Bauherrin beruft sich auf Modernisierungsbedarf. Die Instanzgerichte sahen Urheberinteressen zwar betroffen, haben aber aufgrund überwiegender Eigentümerinteressen den Teilabriss für zulässig erklärt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH schließt sich dem an.

Persönlichkeitsinteressen des Urhebers nach dessen Tod geringer schutzwürdig: Die Urheberinteressen des Architekten seien abzuwägen gegen die berechtigten Interessen des Eigentümers. Das von den Instanzgerichten gefundene Abwägungsergebnis stünde im Einklang mit den maßgeblichen Grundsätzen höchstrichterlichen Rechtsprechung: Urheberpersönlichkeitsinteressen dürften nach dem Tod zulässigerweise als geringer schutzwürdig beurteilt werden, insbesondere wenn der Architekt bereits 56 Jahre verstorben ist.

Eigentümer eines Bauwerks hat schützenswertes Verwendungsinteresse: Der Eigentümer eines Bauwerks habe ein schützenswertes Verwendungsinteresse. Das müsse dem Architekten auch klar sein. Sofern sich daher aus dem Gebrauchszweck eines Gebäudes Veränderungsbedarf ergebe, komme dem ein hoher Stellenwert zu. Die Instanzgerichte hätten auch nicht prüfen müssen, ob weniger einschneidende Veränderungen möglich gewesen wären. Zwar sei der Eigentümer zu einem möglichst schonenden Eingriff angehalten. Grundlage der Interessenabwägung müsse aber stets die konkret geplante Veränderung als solche sein. Halte diese einer Interessenabwägung stand, genüge das, auch wenn weniger starke Veränderungen denkbar seien.


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