Unter Verdacht – wie viel Überwachung ist erlaubt?
05.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Was darf der Staat zum Zwecke der Überwachung? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Zweckbindung: Der Staat darf (potenzielle) Straftäter nur zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung überwachen, um die Sicherheit und die verfassungsgemäße Ordnung zu schützen.
2. Gesetzmäßigkeit / Verhältnismäßigkeit: Jede Überwachung benötigt eine präzise Rechtsgrundlage. Eine Überwachungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein, darf also nur das mildeste wirksame Mittel darstellen.
3. Richtervorbehalt: Tiefgreifende Maßnahmen (wie Telefonüberwachung oder Wohnraumüberwachung) dürfen in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden.
1. Zweckbindung: Der Staat darf (potenzielle) Straftäter nur zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung überwachen, um die Sicherheit und die verfassungsgemäße Ordnung zu schützen.
2. Gesetzmäßigkeit / Verhältnismäßigkeit: Jede Überwachung benötigt eine präzise Rechtsgrundlage. Eine Überwachungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein, darf also nur das mildeste wirksame Mittel darstellen.
3. Richtervorbehalt: Tiefgreifende Maßnahmen (wie Telefonüberwachung oder Wohnraumüberwachung) dürfen in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Überwachungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung vor? Was versteht man unter der Beschlagnahme? Wann dürfen Ermittler Postsendungen beschlagnahmen? Wie erfolgt eine Überwachung der Telekommunikation? Wann dürfen Nutzungsdaten von Onlinemedien erhoben werden? Großer Lauschangriff: Wann darf die Polizei eine Wohnung abhören? Kleiner Lauschangriff: Überwachung durch Beschattung und Observieren Wann ist eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung zulässig? Was ist die Anti-Terrordatei? Staatstrojaner: Wann findet eine Online-Durchsuchung von PCs statt? Vorratsdatenspeicherung: Immer noch umstritten Praxistipp zu Überwachungsmaßnahmen des Staates Welche Überwachungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung vor?
Das Strafrecht bzw. Strafprozessrecht gibt den Strafverfolgungsbehörden mehrere Überwachungsmaßnahmen an die Hand, um eine Straftat aufzuklären. Dazu gehören die Beschlagnahme möglicher Beweismittel, Hausdurchsuchungen und die Telefonüberwachung.
Was versteht man unter der Beschlagnahme?
§ 94 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Sicherstellung oder Beschlagnahme möglicher Beweismittel und die Einziehung von Führerscheinen. Allerdings wird dies durch die §§ 96 ff. wieder eingeschränkt. Beispielsweise dürfen schriftliche Mitteilungen zwischen einem Beschuldigten und einer Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, bei letzterer nicht beschlagnahmt werden. Dies würde zum Beispiel für einen Rechtsanwalt gelten, aber auch für einen anerkannten Drogenberater oder eine Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte.
Eine Beschlagnahme darf nur angeordnet werden durch ein Gericht sowie bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Eine Beschlagnahme in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt muss vorher zwingend durch ein Gericht angeordnet werden.
Wann dürfen Ermittler Postsendungen beschlagnahmen?
Ermittlungsbehörden dürfen Postsendungen beim Versandunternehmen beschlagnahmen, wenn dies durch ein Gericht oder (nur bei Gefahr im Verzug) durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Geöffnet werden die ausgelieferten Postsendungen durch das Gericht. Allerdings kann dieses seine Befugnis zur Postöffnung auf die Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerungen zu gefährden.
Wie erfolgt eine Überwachung der Telekommunikation?
Besteht ein begründeter Verdacht, dass der Betroffene eine schwere Straftat verübt hat, darf seine Telekommunikation heimlich abgehört und aufgezeichnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Tat auch im Einzelfall schwerwiegend ist und dass ihre Aufklärung ohne Telefonüberwachung zumindest deutlich erschwert werden würde.
In § 100a Abs. 2 StPO ist ein Katalog der schweren Straftaten aufgelistet, bei denen dies zulässig ist. Darunter sind zum Beispiel Geldfälschung, Sexualdelikte, Mord und Totschlag oder Kriegsverbrechen. Als schwere Straftaten eingestuft werden aber auch die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Bankrott, Wettbewerbsstraftaten, schwere Steuerhinterziehung und verschiedene Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Auch eine Telefonüberwachung muss durch ein Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Eine solche Abhöraktion ist nicht zulässig, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass dabei nur Erkenntnisse über die private Lebensgestaltung des Betroffenen herauskommen werden. § 100i StPO erlaubt außerdem unter bestimmten Voraussetzungen den Abruf von bestimmten Mobilfunkdaten einschließlich des Standorts des Handys.
Wann dürfen Nutzungsdaten von Onlinemedien erhoben werden?
Nach § 100k StPO ist auch die Überwachung durch eine Erhebung von Nutzerdaten bei Telemediendiensten möglich. Darunter fallen praktisch alle Onlineangebote, wie zum Beispiel Social Media oder Messenger-Dienste. Voraussetzung ist ein begründeter Verdacht, dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen oder vorbereitet hat, insbesondere eine der in § 100a Absatz 2 genannten schweren Straftaten. Ist der Versuch der Tat strafbar, reicht auch ein Versuch aus. Zusätzlich muss die Datenabschöpfung für die Aufklärung des Falles erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. In praktischer Hinsicht können die Behörden von den betreffenden Anbietern Auskunft verlangen.
Darüber hinaus ist die Erhebung von Nutzerdaten auch möglich, wenn der Verdacht besteht, dass mit Hilfe der entsprechenden Online-Dienste eine Straftat aus der Liste von § 100k Abs. 2 begangen wurde und eine Aufklärung anders nicht möglich wäre. Diese Liste enthält eine ganze Reihe weiterer Delikte, darunter
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
- öffentliche Aufforderung zu Straftaten,
- Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen,
- Verbreitung von Kinderpornografie,
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung,
- Stalking (Nachstellung),
- Bedrohung,
- Vorbereitung eines Computerbetruges.
Diese Maßnahme darf ebenfalls nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft selbst (§ 101a Abs. 1a StPO).
Großer Lauschangriff: Wann darf die Polizei eine Wohnung abhören?
Das heimliche Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen in einer Privatwohnung ist nach § 100c StPO erlaubt, wenn der Verdacht auf besonders schwere Straftaten besteht. Hier gilt wieder die Liste aus § 100b Abs. 2 StPO. Dabei dürfen einerseits Wohnungen des Beschuldigten selbst abgehört werden, andererseits aber unter bestimmten Voraussetzungen auch fremde Wohnungen, in denen sich dieser aufhält.
Das Abhören einer Wohnung darf nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass keine Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Erkenntnisse aus diesem Bereich dürfen die Behörden nicht verwenden, diese Aufzeichnungen müssen gelöscht werden. Ob etwas zu diesem Bereich gehört, hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
Beispiel:
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung eines Mannes wegen Mordes auf. Diese beruhte auf einem von der Polizei abgehörten Selbstgespräch des Mannes in seinem Krankenzimmer in einer Rehaklinik, in der er sich von einem Arbeitsunfall erholte. Dieses Selbstgespräch wurde vom Gericht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet (Urteil vom 10.8.2005, Az. 1 StR 140/05).
Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen gelten niemals als privat. Findet in der Wohnung ein privates Gespräch statt, muss das Abhören unterbrochen werden. Nur eine besondere Kammer des Landgerichts darf das Abhören einer Wohnung anordnen, bei Gefahr im Verzug dessen Vorsitzender. Dann muss die Kammer die Anordnung innerhalb von drei Werktagen bestätigen. Die Abhöraktion darf maximal einen Monat dauern. Sie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen um einen Monat verlängert werden. Umgangssprachlich nennt man solche Abhörmaßnahmen einen „großen Lauschangriff“. Die Voraussetzungen dafür wurden nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004 gesetzlich geregelt.
Kleiner Lauschangriff: Überwachung durch Beschattung und Observieren
Ermittler dürfen auch außerhalb einer Wohnung lauschen, mitschneiden, fotografieren und filmen. Auch andere „technische Mittel“ der Observation sind möglich, zum Beispiel das Anbringen eines GPS-Senders an einem Auto. Allerdings muss es dafür schon um eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehen (§ 100h StPO). Generell setzen solche Maßnahmen voraus, dass „die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten“ auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder schwieriger sein würde. Das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Gesprächen außerhalb der Wohnung nennt man auch den „kleinen Lauschangriff“. Dessen Voraussetzungen enthält § 100f StPO.
Wann ist eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung zulässig?
Die §§ 102 ff. StPO legen die Einzelheiten einer Wohnungsdurchsuchung fest. Die Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume oder einer Person ist zulässig, wenn der Betreffende verdächtigt wird, Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei zu sein.
Für darüber hinausgehende Durchsuchungen muss es Anhaltspunkte dafür geben, dass sich eine festzunehmende Person oder ein bestimmtes Beweismittel in den Räumen befindet. Weitere Einschränkungen gelten für das Betreten von Räumen bei Nacht (also von 21 bis 6 Uhr). Auch daher ist 6 Uhr morgens ein beliebter Zeitpunkt für Wohnungsdurchsuchungen.
Was ist die Anti-Terrordatei?
Seit Anfang 2007 sind die gesetzlichen Grundlagen für die sogenannte Anti-Terrordatei in Kraft. Mit diesem System gleichen 38 deutsche Sicherheitsbehörden von der Polizei bis zum Auslandsgeheimdienst ihre Informationen ab, um Terrorverdächtige zu identifizieren. Diese Datei vereint sehr weitgehend die Datenbanken aller Dienste. Gesetzliche Vorgaben dazu macht das Antiterrordateigesetz (ATDG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber 2013 auferlegt, diese Rechtsgrundlage bis 2015 in mehreren Punkten zu ändern.
Staatstrojaner: Wann findet eine Online-Durchsuchung von PCs statt?
Als sogenannte „Online-Durchsuchung“ bezeichnet man das Einschleusen eines Trojaners zum Beispiel auf den heimischen PC eines Verdächtigen. Dort soll dieser abgespeicherte Daten ausforschen und die Internetnutzung überwachen. Das umstrittene Verfahren war Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Die Rechtsgrundlage dafür ist § 100b StPO. Es muss der Verdacht vorliegen, dass der Betroffene eine besonders schwere Straftat nach § 100b StPO Abs. 2 begangen oder zu begehen versucht hat.
Bei einer solchen Überwachung per Computervirus sind nach § 101 StPO die Zielperson bzw. mögliche Mitbetroffene über die Überwachungsmaßnahme zu informieren und auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Allerdings erfolgt die Benachrichtigung erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten oder auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines verdeckten Ermittlers möglich ist.
Vorratsdatenspeicherung: Immer noch umstritten
Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten beim Anbieter, ohne Tatverdacht und ohne vertragliche Notwendigkeit etwa zur Abrechnung. Die Behörden könnten auf diese Daten zugreifen, wenn sie dies für erforderlich hielten.
Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist umstritten. Bisher wurde von ihr kein Gebrauch gemacht. Der Europäische Gerichtshof hat dazu am 20.9.2022 entschieden. Danach ist die deutsche Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dieses untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, es sei denn, es besteht eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit. Kritisiert wurde, dass nach dem TKG Verkehrs- und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden dürfen, äußerst genaue Rückschlüsse auf das Privatleben zulassen – etwa auf persönliche Gewohnheiten, Aufenthaltsorte, Tätigkeiten und soziale Beziehungen. So werde es möglich, ein genaues Profil der überwachten Personen anzufertigen (Urteil vom 20.9.2022, Az. Rs. C-793/19, C-794/19).
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des EuGH am 30.3.2023 bestätigt. Das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sei nicht anwendbar und mit dem EU-Recht unvereinbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend entschieden.
Diskutiert wird derzeit über eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen. Diese ist jedoch nach den Urteilen des EuGH und der anderen Gerichte nur unter sehr engen, z. B. zeitlichen Vorgaben möglich. Das Bundesjustizministerium hat dazu im Dezember 2025 einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ausführliche Infos zur Vorratsdatenspeicherung finden Sie hier:
Vorratsdatenspeicherung: Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Praxistipp zu Überwachungsmaßnahmen des Staates
Die Überwachung von Personen zu Ermittlungszwecken ist ein probates Mittel der Strafverfolgungsbehörden, das gesetzlich genau geregelt ist. Wenn Sie sich zu Unrecht von Überwachungsmaßnahmen betroffen fühlen, sollten Sie sich dringend mit einem Anwalt, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat, in Verbindung setzen. Dieser hilft Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.
(Bu)