Verantwortlichkeit bei Adword-Anzeigen

Autor: RA, FA für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Ulrich Luckhaus, GREYHILLS Rechtsanwälte, Köln – www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2011
Wer Adword-Anzeigen unter Wahl der Option „weitgehend passende Keywords” veranlasst, kann für eine Markenrechtsverletzung verantwortlich sein.

OLG Braunschweig, Urt. v. 24.11.2010 - 2 U 113/08 (nrkr.)

MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 30 Abs. 3

Das Problem:

Ein Onlineshopbetreiberin für hochwertige Pralinen und Schokoladenprodukte geht gegen eine Mitbewerberin wegen deren Schaltung von Adword-Anzeigen vor. Die Onlineshopbetreiberin ist ausschließliche Lizenznehmerin für die Marke „Most” in Klasse 30 (Lebensmittel). Bei Eingabe des Begriffes „Most Pralinen” erscheint rechts neben den Suchergebnissen die folgende Anzeige der Mitbewerberin: „Pralinen – Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente – Genießen und Schenken! www.f...geschenke.de”. Auf der verlinkten Webseite werden keine Pralinen mit der Kennzeichnung „Most” angeboten. Das Keywort „Most” wurde nicht aktiv von der Mitbewerberin ausgewählt sondern von Google auf der Vorschlagsliste angeboten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG bejahte den Unterlassungsanspruch der Onlineshopbetreiberin.

Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion: Das OLG bejahte eine Verwechslungsgefahr und damit eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke.

Haftung als Störerin: Die Mitbewerberin sei für die Adword-Anzeigen zumindest als Störerin verantwortlich. Sie habe für das Suchwort „Pralinen” die Option „weitgehend passende Keywords” gewählt und es zumindest fahrlässig versäumt, die Marke von der Vorschlagsliste zu entfernen bzw. abzuwählen.

Haftung als Täterin: Außerdem hafte die Mitbewerberin auch als Täterin, da der normal informierte und angemessen aufmerksame User aufgrund der Anzeigengestaltung und des Werbelinks nicht erkennen könne, ob die Mitbewerberin Dritter im Verhältnis zur Onlineshopbetreiberin sei.


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