Vergütungsanspruch eines freien Mitarbeiters für Erfindungen

Autor: RA Christopher Weber, Kather Augenstein Rechtsanwälte, Düsseldorf
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2016
Ein freier Mitarbeiter hat auch ohne eine vertragliche Regelung mit seinem Dienstherrn einen Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung. Für die Berechnung der Höhe der Vergütung steht ihm gegen den Dienstherrn ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.3.2016 - 6 U 29/15

Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.12.2014 - 2-6 O 8/14

BGB § 612

Das Problem

Ein freier Mitarbeiter verlangt von seiner Dienstherrin Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente, die im Zeitraum seiner Tätigkeit angemeldet wurden. Das zuletzt streitgegenständliche Patent betrifft eine „Wiederholungsdruckprüfung von Doppelrohrsicherheitswärmeübertragern”.

Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erfindervergütung gebe. Weder hätten die Parteien eine ausdrückliche vertragliche Absprache getroffen noch könne der freie Mitarbeiter eine angemessene Erfindungsvergütung nach § 612 BGB verlangen, da das Patent „Wiederholungsdruckprüfung” lediglich ein Absicherungs- und Unterstützungspatent des Patents „Gasturbinenanlage” sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Berufung des freien Mitarbeiters wird der Klage teilweise stattgegeben.

Ein freier Mitarbeiter könne auch dann von seinem Dienstherrn Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung verlangen, wenn der Vertrag zwischen Dienstherrn und freiem Mitarbeiter keine ausdrückliche Regelung für das betreffende Patent vorsieht. Auf Grund des bestehenden Dienstverhältnisses könne zwar angenommen werden, dass der freie Mitarbeiter verpflichtet sei, dem Dienstherrn seine Erfindungen anzubieten. Daraus folge allerdings nicht, dass er dies vergütungsfrei tun müsse. Der freie Mitarbeiter habe vielmehr einen Anspruch auf eine angemessene Erfindungsvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Anders als die Vorinstanz sieht das Gericht das Patent „Wiederholungsdruckprüfung” nicht als ein reines Unterstützungspatent des Patents „Gasturbine” an, so dass sich die Vergütungsabsprache zu der Verwertung der Erfindung „Gasturbine” auch nicht auf die Vergütungsansprüche für die Verwertung der Erfindung „Wiederholungsdruckprüfung” erstrecken könne. Maßgeblich dürfte hier u.a. gewesen sein, dass in 43 % der Fälle das Patente zur Erfindung „Wiederholungsdruckprüfung” ohne das Patent „Gasturbine” eingesetzt worden ist.

Um die Höhe der Erfindervergütung berechnen zu können, stehe dem freien Mitarbeiter ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.


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