Versandkosten bei Rücksendung von Altöl

Autor: RA Philipp Fürst, Bremen
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2016
Internethändler von Motorölen trifft keine Pflicht zur Übernahme der Versandkosten bei Rücksendung von Altöl.

OLG Celle, Urt. v. 16.6.2016 - 13 U 26/16 (rkr.)

Vorinstanz: LG Hannover, Urt. v. 5.1.2016 - 32 O 70/15

UWG § 3a; AltölV § 8 Abs. 1a Satz 1, § 8 Abs. 2; ElektroG § 17

Das Problem

Da heutzutage praktisch jede Ware im Internet gekauft werden kann, stellen sich bei einigen Produkten besondere Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung. So bestehen aus Gründen des Umweltschutzes für bestimmte Produkte Rücknahmepflichten für gebrauchte Artikel. Für den Internethandel ist die Frage von Bedeutung, an welchem Ort für diese gebrauchten Artikel die Rücknahmepflicht besteht und wer die Versandkosten dorthin trägt. Das OLG Celle beschäftigte zu dieser Frage die Rücknahmepflicht von Altöl.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle wies unter Abänderung der Entscheidung des LG Hannover den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück.

§ 8 AltölV sei eine Vorschrift, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010 – 5 W 59/10, GRUR-RR 2010, 479 = GRUR-Prax. 2010, 324 = WRP 2010, 1065; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.7.2011 – 3 U 113/11, WRP 2012, 223; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 34. Aufl. § 3a Rz. 1.215). § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV diene neben den Umweltschutzbelangen dem Schutz des Verbrauchers. Die Regelung ermögliche die kostenlose Rückgabe gebrauchter Motoren- und Getriebeöle.

Die Vorschrift gelte auch im Internethandel (OLG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010 – 5 W 59/10, GRUR-RR 2010, 479 = GRUR-Prax. 2010, 324 = WRP 2010, 1065 Rz. 19; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.7.2011 – 3 U 113/11, WRP 2012, 223, Rz. 20). Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 AltölV, wonach derjenige, der gewerbsmäßig Motoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgebe, eine Annahmestelle für gebrauchte Öle einzurichten habe. Damit sei der Pflichtige konkret beschrieben. Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 AltölV verwandte Begriff am Verkaufsort ließe sich auf den Vertrieb von Motorenölen im Internethandel ohne weiteres übertragen (s. nur: OLG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010 – 5 W 59/10, GRUR-RR 2010, 479 = GRUR-Prax. 2010, 324 = WRP 2010, 1065 Rz. 6).

Der „Verkaufsort sei nicht der Warenempfangsort des im Internethandel bestellenden Verbrauchers, sondern der Ort, an dem der Händler bzw. Vertreiber den Vertrieb vornehme, mithin sein Versandlager habe. Dies ergebe sich aus der historischen Auslegung der Altölverordnung, die noch von einem stationären Handel mit Motorenölen ausgegangen sei. Internet- oder anderweitiger Versandhandel sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen. Daher sei unter dem „Verkaufsort” typischerweise der Ort zu verstehen, an dem das Motorenöl an den Verbraucher abgegeben werde. Diese Bestimmung habe sich auch im Zeitalter des Internethandels nichts geändert. Hierbei sei von einer gesetzgeberischen Klarstellung auszugehen, da dies dem allgemeinen Verständnis des Leistungsortes i.S.d. § 269 BGB entspräche.

Der Umstand, dass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers sei, die Versendung der Kaufsache – auf eigene oder fremde Kosten – zu veranlassen, begründe nicht bereits die Annahme, der Empfangsort solle auch der Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein (BGH, VU v. 6.11.2013 – VIII ZR 353/12, WRP 2014, 319, Rz. 12). Bei Geschäften im Versandhandel übernehme der Verkäufer in der Regel eine Schickschuld (BGH, VU, a.a.O., Rz. 11), so dass der Leistungsort am Sitz des Verkäufers sei (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 269 Rz. 1). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 474 Abs. 4 BGB, der lediglich das Transportrisiko regele, nicht aber die Frage des Erfüllungsortes (Lorenz in MünchKomm, BGB, 7. Aufl., § 474 Rz. 42).

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV müsse die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter sei die unentgeltliche Rücknahme zu verstehen (für Elektrogeräte: Häberle in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze § 17 ElektroG Rz. 5). Dem Verbraucher dürften also lediglich die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden.

Unter den Begriff der „kostenlose Annahme” fielen nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstünden. Weder dem gesetzgeberischen Ziel noch dem Wortlaut der Vorschrift sei zu entnehmen, dass die kostenlose Annahme auch die Kosten des Rückversands an die Annahmestelle umfasse. Die kostenlose Annahme fände erst am Ort der Annahmestelle statt und nicht bereits mit der Aufgabe des Altöls an der Poststelle, so dass die Versendung an den Ort der Annahmestelle für den Käufer nicht kostenfrei sein müsse. Dieses Auslegungsergebnis stimme mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut überein, dass der Verbraucher die Kosten zu tragen habe, die für den Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zur Annahmestelle anfielen. Anderenfalls würde der Onlinekäufer gegenüber dem „stationären” Käufer bevorteilt.

Ein anderes Auslegungsergebnis ergebe sich auch nicht aus dem im Rahmen der Altölvorordnung geltenden Grundsatz der Produktverantwortung i.S.d. § 23 KrWG, der Ausfluss des Verursacherprinzips sei (Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 23 KrWG Rz. 1 und 2). Danach habe der Vertreiber im Rahmen der Produktverantwortung sicherzustellen, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt würden (§ 23 Abs. 1 KrWG), die die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung mit umfasse (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KrWG). Eine über die Rücknahmeverpflichtung des Vertreibers hinausgehende Pflicht, die Kosten für die Rücksendung oder Ablieferung der Abfälle zu übernehmen, lasse sich daraus nicht herleiten. Es sei zwar nach der gesetzgeberischen Zielsetzung wünschenswert, wenn ein Vertreiber, der sich eines besonderen Vertriebsweges, wie des Internethandels, bediene, dem Endverbraucher auch für die Rücknahme der Abfälle den von ihnen eröffneten Versendungsweg zur Verfügung stelle und die Abfälle die von ihm betriebene Abnahmestelle auch tatsächlich erreichten. Eine entsprechende Verpflichtung bestehe jedoch erst, wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine entsprechende Regelung in die Altölverordnung aufnehme.


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