Vorsicht Prozessfalle: § 926 ZPO

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2015
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der für den Vertrieb vorhandener Produkte eine Aufbrauchfrist vorgesehen ist, lässt die Wiederholungsgefahr mit Ablauf der Aufbrauchfrist entfallen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Streitgegenstand der Unterlassungserklärung, sondern in Bezug auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb des jeweiligen Produkts.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2015 - 6 W 71/15

Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.4.2015 - 3-6 O 91/14

ZPO § 926

Das Problem

Die Anbieterin von Leuchten, die ein fremdes Design verletzten, hatte sich gegenüber dem Designinhaber verpflichtet, diese Leuchten im Rahmen einer Aufbrauchsfrist nur noch bis zum 30.4.2014 anzubieten. Anfang April 2014 bewarb sie die Leuchten noch auf einer Messe. Der Designinhaber hielt das für irreführend, da der Verkehr von einer längeren Lieferbarkeit ausgehe, und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Die Anbieterin stellte am 17.4.2014 nach § 926 ZPO Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage. Das Gericht ordnete am 9.7.2014 unter Fristsetzung die Erhebung der Hauptsacheklage an. Dem kam der Designinhaber nach. Infolge beiderseitiger Erledigungserklärung war nur noch über die Kosten zu entschieden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bestätigte die Entscheidung des OLG, die Kosten dem Designinhaber aufzuerlegen.

Die Wiederholungsgefahr sei mit Ablauf des 30.4.2014 weggefallen. Der Antrag der Anbieterin nach § 926 ZPO sei kein Indiz dafür, dass sie nach dem 30.4.2014 die Leuchten überhaupt noch anbieten werde, zumal sie damit gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung bezüglich der Designverletzung verstoßen würde.

Der Einwand der Anbieterin, der Antrag nach § 926 ZPO sei in dieser Konstellation rechtsmissbräuchlich, führe zu keinem anderen Ergebnis bei der Kostenentscheidung. Diesen Einwand habe die Anbieterin bereits im Anordnungsverfahren nach § 926 Abs. 1 ZPO oder im Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO geltend machen können.

Damit führe auch die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung von § 91a ZPO nicht zu einer Kostenauferlegung zu Lasten der Anbieterin.


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