Was gilt als Stalking und welche Strafen drohen?
03.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Was meint Stalking und wann ist es strafbar? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Strafbarkeit: Stalking ist als Nachstellung strafbar, wenn wiederholtes Verfolgen, Belästigen oder Kontaktieren die Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt.
2. Tatbestand: Erfasst sind u. a. ständige Kontaktversuche, Überwachung, das Auflauern oder der Missbrauch persönlicher Daten. Einzelne Belästigungen reichen allein nicht aus.
3. Rechtsfolgen: Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, in schweren Fällen höhere Strafen sowie Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote.
1. Strafbarkeit: Stalking ist als Nachstellung strafbar, wenn wiederholtes Verfolgen, Belästigen oder Kontaktieren die Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt.
2. Tatbestand: Erfasst sind u. a. ständige Kontaktversuche, Überwachung, das Auflauern oder der Missbrauch persönlicher Daten. Einzelne Belästigungen reichen allein nicht aus.
3. Rechtsfolgen: Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, in schweren Fällen höhere Strafen sowie Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Stalking – ein verbreitetes Problem Wie wirkt sich Stalking aus? Wann handelt es sich um strafbares Stalking? Schwere Fälle und Cyberstalking: Was hat sich 2021 geändert? Ist ein Strafantrag erforderlich, damit Täter wegen Stalking verfolgt werden? Was ist die Deeskalationshaft? Wann beginnt Stalking? Was sagt der Bundesgerichtshof zum Stalking? Wann liegt eine „nicht unerhebliche Beeinträchtigung“ vor? Beispiel: Rentner stellt Mädchen nach Werden wegen Stalking Haftstrafen verhängt? Heimliche Filmaufnahmen als Beweismittel? Ist ein Gerichtsprozess unter Künstlernamen und c/o-Adresse zulässig? Praxistipp zum Stalking Stalking – ein verbreitetes Problem
Etwa jeder Zehnte wird irgendwann in seinem Leben gestalkt. Dies betrifft nicht nur Prominente. Als Stalker fallen oft Expartner auf, die sich nicht mit der Trennung zufriedengeben können. Dies betrifft jedoch nur etwa 50 Prozent der Fälle. Zum Teil steigert sich Stalking bis hin zu körperlicher Gewalt.
Wie wirkt sich Stalking aus?
Von Stalking betroffene Menschen fühlen sich meist bedroht und belästigt. Sie fangen nach einer Weile an, alltägliche Handlungen abzuwägen, die bisher für sie selbstverständlich gewesen wären. So ändern sie ihren Tagesablauf oder gehen nicht mehr ans Telefon. Manchmal betrifft das Stalking auch Bekannte und Verwandte, sodass es soziale Beziehungen gefährdet. In jedem Fall bedeutet es eine psychische Dauerbelastung, die Depressionen, Schlafstörungen und andere Erkrankungen auslösen kann.
Wann handelt es sich um strafbares Stalking?
Seit 2007 ist Stalking in Deutschland strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnet es als „Nachstellung“. Nach § 238 Abs. 1 StGB liegt dieser Straftatbestand vor, wenn jemand einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er wiederholt
- deren räumliche Nähe aufsucht,
- über andere Personen oder Kommunikationsmittel (Telefon, SMS, soziale Netzwerke) versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen,
- unter dem Namen der anderen Person Waren oder Dienstleistungen für diese bestellt oder dafür sorgt, dass Dritte mit ihm oder ihr Kontakt aufnehmen,
- der anderen Person droht, sie oder ihn umzubringen, zu verletzen, Gesundheit oder Freiheit des anderen oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
Hinzu kommen einige neue Tathandlungen aus dem Bereich Cyberstalking (siehe unten).
Wichtig ist: Die Handlungen müssen geeignet sein, die Lebensgestaltung der anderen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Für besonders schwere Fälle des Stalking gelten höhere Strafen. Bringt der Stalker die Person, der er nachstellt, in Lebensgefahr oder in die Gefahr schwerer Gesundheitsschäden, beträgt die Mindeststrafe nach § 238 Abs. 2 StGB drei Monate und die Höchststrafe fünf Jahre. Hier ist also die Geldstrafe ausgeschlossen. Diese Regel gilt auch, wenn nahestehende Personen der gestalkten Person betroffen sind.
Falls es im Zusammenhang mit Stalking zu einem Todesfall kommt, muss der Stalker mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft und einer Höchststrafe von zehn Jahren rechnen. Auch hier ist eine Geldstrafe ausgeschlossen.
Die Vorschrift zum Stalking wurde 2021 verschärft. So sind zusätzliche Arten der Tatausführung hinzugekommen. Statt eines „beharrlichen“ Nachstellens reicht seitdem eine „wiederholte“ Nachstellung aus. Statt einer „schwerwiegenden“ Beeinträchtigung der Lebensgestaltung ist nur eine „nicht unerhebliche“ Beeinträchtigung für eine Strafbarkeit ausreichend.
Schwere Fälle und Cyberstalking: Was hat sich 2021 geändert?
2021 wurde eine neue Regelung für besonders schwere Fälle eingeführt, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Dies gilt zum Beispiel für Nachstellungen über lange Zeiträume von mindestens sechs Monaten oder Gesundheitsgefährdungen von Betroffenen oder ihnen nahestehenden Personen.
Schwere Fälle sind auch die Verwendung von Computerprogrammen zum digitalen Ausspähen anderer Personen („Stalking-Apps“) sowie das „Stalken“ von unter 16-jährigen Personen durch über 21-jährige.
Zum Katalog der strafbaren Stalkinghandlungen sind hinzugekommen:
- Begehung einer Tat nach § 202a StGB zulasten der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen („Ausspähen von Daten“),
- Verbreiten oder Veröffentlichen von Abbildungen (Fotos, Videos) der Person, ihrer Angehörigen oder ihr nahestehender Personen,
- Verbreiten oder Veröffentlichen von Inhalten (§ 11 Absatz 3), zum Beispiel online, die geeignet sind, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person.
Durch diese Änderungen wollte der Gesetzgeber auch das digitale Stalking berücksichtigen, beispielsweise das Ausspähen durch „Stalking-Apps“, das Erstellen von Fake-Profilen auf sozialen Netzwerken, das Veröffentlichen von Postings unter dem Namen der anderen Person, die deren Ansehen schädigen, und das Veröffentlichen von herabsetzenden Bildern oder Videos auf Social Media. Seit 2021 machen sich die Täter hier also ganz klar strafbar.
Ist ein Strafantrag erforderlich, damit Täter wegen Stalking verfolgt werden?
Seit der Gesetzesänderung von 2021 ist Stalking kein Antragsdelikt mehr. Das bedeutet: Eine Strafverfolgung findet nicht nur dann statt, wenn das Opfer ausdrücklich Strafantrag stellt, sondern immer dann, wenn die Polizei auf irgendeine Weise Kenntnis davon erhält.
Was ist die Deeskalationshaft?
Nach § 112a der Strafprozessordnung kann ein Stalker vorläufig in Haft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Straftaten bis zum Prozess fortsetzt und eine Gefahr für Leben und Gesundheit der betroffenen Personen besteht. Dies betrifft jedoch allein die Fälle des § 238 Abs. 2 und 3 StGB, also die oben erläuterten besonders schweren Fälle und durch Stalking verursachte Todesfälle.
Beispiel: Bringt der Täter die gestalkte Person oder Leute, die ihm/ihr nahe stehen, in Lebensgefahr oder gefährdet ernsthaft deren Gesundheit, droht ihm vorbeugende Haft bis zum Prozess.
Wann beginnt Stalking?
Nicht als Stalking bzw. strafbare Nachstellung werden einzelne unerwünschte Versuche der Kontaktaufnahme angesehen. „Wiederholte“ Handlungen sind jedoch strafbar. Die Belästigung muss tatsächlich Auswirkungen auf die Lebensgestaltung des Betroffenen haben.
Beispiel: Eine Frau hatte zweimal gesehen, dass ihr ein Mann über den Fluss Mosel hinweg mit einem Fernglas hinterherschaute. Dieser Mann unterlag bereits einem gerichtlichen Kontaktverbot. Das Gericht sah jedoch das zweimalige Beobachten aus einer Entfernung von 500 Metern über einen Fluss hinweg nicht als ein wiederholtes Nachstellen an (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 13 WF 1002/09).
Was sagt der Bundesgerichtshof zum Stalking?
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wann denn ein Eingriff in die Lebensgestaltung des Geschädigten vorliegt. Laut BGH bedeutet „Lebensgestaltung“: Die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen muss beeinträchtigt sein. Dies ist der Fall, wenn der Täter durch seine Handlungen eine Veränderung der äußeren Lebensumstände beim Betroffenen erzwingt (Beschluss vom 19.12.2012, Az. 4 StR 417/12). Das Gesetz verlangt mittlerweile nicht mehr die hier noch vom BGH geforderte schwerwiegende Beeinträchtigung. Stattdessen reicht eine „nicht unerhebliche“ Beeinträchtigung aus.
Wann liegt eine „nicht unerhebliche Beeinträchtigung“ vor?
Hier betrachten die Gerichte immer den Einzelfall und die Auswirkungen auf die jeweilige Person. Auf jeden Fall muss das Verhalten des Täters erhebliche negative Veränderungen für das Opfer mit sich bringen. Nicht ausreichend sind alltägliche Streitigkeiten in Folge einer gescheiterten Beziehung. Schon einzelne bedrohliche Anrufe, die das Opfer zum Wechseln seiner Telefonnummer bringen, erfüllen jedoch den Stalking-Tatbestand. Dies gilt auch, wenn der oder die Betroffene infolge der Nachstellung öfter auf der Arbeit fehlt, sich nicht mehr aus dem Haus traut oder sein Ansehen bei Kollegen und Vorgesetzten leidet, etwa weil Gerüchte in Umlauf gebracht werden.
Beispiel: Rentner stellt Mädchen nach
Vor dem OLG Celle ging es um einen wegen Vergewaltigung und Kindesmissbrauch mehrfach vorbestraften Rentner. Dieser hatte hartnäckig einer 14-Jährigen nachgestellt. Gegen den Mann erging eine Gewaltschutzverfügung, die es ihm verbot, sich dem Mädchen zu nähern und sich zu bestimmten Tageszeiten an den von ihr üblicherweise besuchten Orten aufzuhalten. Diese Verfügung wurde vom Gericht bestätigt. Es beschrieb typisches Stalking so:
„Dazu gehören insbesondere ein demonstratives Verharren in der Nähe des Opfers bei einem – ggf. auch nicht gezielt herbeigeführten – Aufeinandertreffen, einschüchterndes Fixieren und Anstarren sowie demonstrative Umkreisungsgesten wie hier das wiederholte Öffnen und Schließen der Autotüren, die dem hier noch besonders jungen Opfer insgesamt sein hilf- und auswegloses Ausgeliefertsein vor Augen führen sollen. Für die Zielgerichtetheit dieses Verhaltens spricht im Streitfall auch, dass er nunmehr noch in unmittelbare Nähe zu der – ihm durch seine früheren Annäherungen bestens bekannten – Wohnung der Antragstellerin gezogen ist.“
(OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 10 UF 183/14).
Werden wegen Stalking Haftstrafen verhängt?
Ja: So wurde ein Mann zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, der nach dem Ende einer Beziehung seine Exfreundin durch SMS, Kontaktversuche auf der Arbeit und Klingeln an der Wohnungstür belästigt hatte. Die Frau hatte dadurch Angstzustände und Depressionen bekommen. Ein gerichtliches Kontaktverbot brachte ihn nicht zur Einsicht. Schließlich landete er im Gefängnis (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 2 Ws 142/08).
Inzwischen werden verstärkt Haftstrafen verhängt – auch längere. Zum Beispiel verurteilte das Landgericht München einen Mann zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, der eine Frau sieben Jahre lang ständig mit Telefonanrufen belästigt und auf der Straße verfolgt hatte. 2012 verurteilte das Amtsgericht München einen Mann zu sechs Monaten Haft, der eine Frau drei Monate lang jeden Tag mit zehn SMS und 20 Anrufen terrorisiert hatte. In diesem Fall wirkte sich erschwerend aus, dass der Täter weder nach der Anzeige noch vor Gericht irgendeine Einsicht zeigte.
Heimliche Filmaufnahmen als Beweismittel?
Anders als sonst üblich ist es beim Stalking möglich, heimliche Filmaufnahmen unter gewissen Umständen vor Gericht als Beweismittel zu verwenden. Dies betonte das Saarländische Oberlandesgericht. Laut Gericht war im konkreten Fall ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Stalkers, der auch am Auto der Betroffenen manipuliert hatte, gerechtfertigt (Az. 9 UF 73/10). Im Einzelfall sei jeweils eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter von Täter und Opfer vorzunehmen.
Ist ein Gerichtsprozess unter Künstlernamen und c/o-Adresse zulässig?
Dem Landgericht Köln zufolge kann bei begründeter Sorge vor Stalking ein Gerichtsprozess durchaus auch unter dem Künstlernamen einer Partei und unter Verwendung einer c/o-Adresse geführt werden. Hier wurde die Adresse des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts genutzt.
Die Klägerin ist Künstlerin bzw. Zeichnerin und hatte für die Beklagte Zeichnungen angefertigt und ihr in umstrittenem Umfang Nutzungsrechte abgetreten. Im Rechtsstreit gab sie nur ihren Künstlernamen an und die Adresse ihres Anwalts.
Dies akzeptierte das Gericht, weil keine Zweifel an der Identität der Klägerin bestanden. Auch habe sie an allen Gerichtsterminen persönlich teilgenommen, ohne geladen zu sein. Dadurch habe sie gezeigt, dass sie das Verfahren ernst nehme. Sie habe eine Zustellungsvollmacht zu Gunsten des Inhabers der c/o-Adresse vorgelegt.
Sie habe glaubhaft erklärt, dass sie sich wegen entsprechender negativer Erfahrungen in der Vergangenheit Sorgen mache, Stalking ausgesetzt zu werden. Dies begründe ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Dieses wiege schwerer als das Interesse der Gegenseite, ihre ladungsfähige Wohnanschrift auf dem Gerichtsurteil zu sehen (LG Köln, Urteil vom 3.2.2022, Az. 14 O 392/21).
Praxistipp zum Stalking
Die Polizeiliche Kriminalprävention rät Betroffenen, dem Stalker konsequent klarzumachen, dass kein Kontakt erwünscht ist. Zum eigenen Schutz sollte das private und berufliche Umfeld über das Stalking informiert werden. Bei akuten Angriffen oder Bedrohungen empfiehlt es sich, sofort die Polizei zu rufen. Zu Beweiszwecken sollte alles dokumentiert werden, was der Stalker tut. Der „Weisse Ring“ hat eine „No Stalk“-App entwickelt, die beim Dokumentieren unterstützt. Eine Anzeige bei der Polizei kann helfen, dem Ganzen ein Ende zu machen.
Zu strafrechtlichen Fragen berät Sie ein Fachanwalt für Strafrecht. Diese kann sie auch zur Unterstützung des Strafverfahrens als Nebenkläger beraten oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im sogenannten Adhäsionsverfahren.
(Wk)