Werbung mit Testergebnissen

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2011
Bei der Werbung mit dem Testergebnis „gut” der Stiftung Warentest im Rahmen eines Fernsehspots muss der Rang des Qualitätsurteils innerhalb des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut” bewertet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Erzeugnisses in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse überdurchschnittlich war.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2011 - 6 W 177/10 „Nassrasierer”

Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Beschl. v. 6.12.2010 - 2/6 O 534/10

UWG § 5a

Das Problem:

Der Hersteller eines Nassrasierers hat in einem Fernsehspot seinen Nassrasierer mit dem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest „Gut 2,2 Ausgabe 12/2010” und der weiteren Angabe „Im Test: 42 Nassrasierer” beworben, ohne den Rang des verwendeten Qualitätsurteils erkennbar zu machen. Hiergegen wandte sich ein Konkurrent des Nassrasiererherstellers.

Die Entscheidung des Gerichts

: Das OLG Frankfurt hat die Werbung mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest als wettbewerbswidrig i.S.v. § 5a UWG eingestuft.

Irreführung durch Unterlassen: Nach § 5a Abs. 2 UWG handele unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S.v. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusse, dass er eine Information vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sei. Der Verbraucher müsse hiernach vor einer Entscheidung geschützt werden, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm die wesentliche Information zur Verfügung gestanden hätte. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der getestete Nassrasierer habe unter den 15 getesteten Nassrasierern lediglich den sechsten Platz eingenommen. Für die Verbraucher sei jedoch nicht nur wichtig zu wissen, dass das getestete Produkt objektiv, d.h. im Verhältnis zum Stand der Technik, gut sei, sondern auch, ob es im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen habe.

Pflichtangaben bei Testergebnissen: § 5a Abs. 2 UWG verlange bei der Angabe von Testergebnissen, dass der Werbende entweder den Rangplatz, die erzielte Durchschnittsnote oder die Anzahl der getesteten Produkte in der jeweiligen Notenstufe angebe.

Bedeutung der Durchschnittsnote: Die Unlauterkeit scheide nicht deshalb aus, weil das Testergebnis für das beworbene Produkt über der Durchschnittsnote aller getesteten Produkte liege. Denn auf eine Irreführung der Verbraucher komme es unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG gerade nicht an. Das Interesse der Verbraucher, bei einer Werbung mit Testergebnissen auch über den Rang einer Bewertung informiert zu werden, bestehe vielmehr auch dann, wenn diese im Einzelfall über dem Durchschnitt liege.

Keine Einschränkung durch das Kommunikationsmittel: Vorliegend werde die Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses auch nicht durch das Kommunikationsmittel „Fernsehwerbespot” beschränkt. Dies ergebe sich daraus, dass bei der formatfüllenden Einblendung des Testergebnisses gegen Ende des Werbespots ohne weiteres die Möglichkeit zur Mitteilung des Ranges bestanden habe.


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