Wettbewerbsrechtliche Relevanz einer Irreführung

Autor: Dr. Claudia Böhm/FAin für GewRS, von Boetticher Hasse Lohmann, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2012
Ein Taxiunternehmer mit einer größeren Anzahl von Taxis handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er für sein Unternehmen mit dem Begriff „Taxizentrale” wirbt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.8.2012 - 4 U 35/12 (rkr.)

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 20.1.2012 - 3 O 11/11

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3

Das Problem:

Ein Taxiunternehmen, das über 12 von 13 Taxis im Ort verfügt, wirbt mit der Angabe „Taxizentrale”. Der am selben Ort ansässige Wettbewerber greift dies als irreführend an, weil die Angabe als Zusammenschluss sämtlicher ortsansässiger Taxiunternehmen verstanden werde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG weist die Berufung gegen das Urteil des LG zurück, mit dem die Klage des Wettbewerbers abgewiesen wurde.

Kein wettbewerbsrechtlich relevanter Irrtum: Der Begriff „Taxizentrale” werde als Hinweis auf eine gewisse Größe und Bedeutung des so bezeichneten Betriebes verstanden. Er kennzeichne einen kapitalkräftigen Großbetrieb, der innerhalb eines größeren oder kleineren Bereichs die Handelsbeziehungen einer bestimmten Branche ganz oder überwiegend zusammenfasse und als Verkehrsmittelpunkt des einschlägigen Marktes in Betracht komme. Im Falle eines Dienstleistungsunternehmens erwarte der Kunde von der Zentrale, dass sie in der Lage ist, die angebotenen Dienste innerhalb ihres Gebietes zu koordinieren. Das angegriffene Taxiunternehmen erfülle diese Erwartungen. Fehlvorstellungen von Kunden über die rechtliche Struktur des Taxiunternehmens, die die Bezeichnung etwa als Hinweis auf eine unternehmensübergreifende Organisation verstünden, hätten keine wettbewerbsrechtliche Relevanz; in diesem Fehlverständnis liege kein Irrtum über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das Irreführungsverbot aus §§ 3, 5 UWG greife nur ein, wenn die Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Für den Durchschnittsverbraucher sei ohne Belang, ob ihm ein Taxi vermittelt werde, das einem dritten Unternehmer gehört oder dem Taxiunternehmen selbst.


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