Zulässige Terminsvertreterbörse

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2013
Der Betreiber einer Internetplattform, der Rechtsanwälten die Möglichkeit bietet, Terminsvertreter zu finden, und sich dafür im Erfolgsfall eine Transaktionsgebühr entrichten lässt, verstößt nicht gegen berufsrechtliche Verbote und kann daher nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.4.2013 - 4 U 18/13 (rkr.)

BORA § 27 Satz 1; BRAO § 49b Abs. 3 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11

Das Problem:

Innovative Geschäftsmodelle im Internet berühren zunehmend auch freie und damit berufsrechtlichen Regeln unterliegende Berufe. Das OLG Karlsruhe hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob eine Onlineplattform, auf der Rechtsanwälte kostenpflichtig Terminsvertreter suchen können, mit den berufsrechtlichen Regeln zu vereinbaren ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Karlsruhe hat zunächst die Anwendbarkeit der berufsrechtlichen Regeln auf den Betreiber der Plattform verneint. Es führt jedoch auch aus, dass diese Plattform die berufsrechtlichen Regeln gar nicht verletzt.

Keine Anwendbarkeit des Berufsrechts: § 49 Abs. 3 Satz 1 BRAO sei zunächst als Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Diese sei darauf gerichtet, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) an Rechtsanwälte zu unterbinden. Die Vorschrift treffe jedoch nur Berufsträger. Der Anbieter der Plattform sei jedoch kein Rechtsanwalt, so dass ihn hier auch keine entsprechende Pflicht treffe. Ihr gegenüber könne ein Unterlassungsanspruch schon nicht geltend gemacht werden.

Kein Rechtsverstoß: In der Bereitstellung und Nutzung der Plattform sei aber ohnehin kein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten der beteiligten Rechtsanwälte zu erkennen. Das berufsrechtliche Verbot umfasse zunächst Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die erhobene Transaktionsgebühr sei jedoch nicht als Provision zu verstehen, da der Betreiber lediglich das Medium für die Vermittlung bereitstelle, was mit der Erbringung von Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar sei. Die beteiligten Anwälte könnten ohne weiteres auch in überregionalen Zeitungen Annoncen schalten und so zueinander finden. Welcher der beteiligten Anwälte hier die Gebühr tragen müsse, sei ebenfalls ohne Belang. Auch die Vorschrift des § 27 Satz 1 BORA ändere daran nichts. Denn die Transaktionsgebühr stelle keine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dar, sondern sei lediglich ein dieser Vorschrift gerade nicht unterliegender Kostenfaktor.


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