Zulässigkeit einer Testsiegerwerbung bei mehreren Gleichplatzierten

Autor: RA Sebastian Laoutoumai, LL.M., Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2016
Wurden in einem Warentest mehrere Produkte mit der Spitzennote ausgezeichnet, muss hierauf im Rahmen der eigenen Werbemaßnahme nicht hingewiesen werden. Mit dem Titel „Testsieger” darf auch dann geworben werden, wenn das testende Unternehmen diesen Titel nicht ausdrücklich verliehen hat. Es ist ausreichend, dass das beworbene Produkt tatsächlich am besten bewertet worden ist, also kein anderes Produkt besser abgeschnitten hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015 - I-15 U 24/15 (rkr.)

Vorinstanz: LG Duisburg, Urt. v. 28.1.2015 - 25 O 47/14

UWG §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1

Das Problem

Ein Lebensmittel-Discounter bewarb eine Ultra-Mini-Energiesparlampe als „Testsieger” im Bereich Energiesparlampen. In diesem Test wurden neben der Lampe des Discounters auch zwei weitere Lampen mit dem Qualitätsurteil „GUT (2,2)” als Höchstwert im Test bewertet. An keiner Stelle des Testberichts wird die Bezeichnung „Testsieger” von der Stiftung Warentest verwendet. Das LG Duisburg hatte die Klage gegen die beanstandete Werbung mit der Begründung abgewiesen, der Verbandsklägerin stünden kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 UWG zu, da der Discounter den angesprochenen Verkehr nicht über das Ergebnis eines Warentests im Sinne einer Täuschung irreführe. Hiergegen legte die Verbandsklägerin Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung als unbegründet zurück.

Kein Hinweis auf andere „Testsieger” erforderlich: Eine Werbung mit Testergebnissen enthalte zwar eine Qualitätsberühmung, der so Werbende brauche allerdings keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen. Vielmehr könne er sich mit dieser Auszeichnung schmücken, sofern er sich diese nicht in irgendeiner Art und Weise erschlichen habe. Insbesondere sei er grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels auch darüber zu informieren, ob er sich diese Auszeichnung mit Wettbewerbern teilen müsse.

Verbraucher geht nicht zwingend von einem „Testsieger” aus: Der Verbraucher halte es für möglich, dass sich das werbende Unternehmen den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. Ihm sei bekannt, dass die Stiftung Warentest Qualitätsurteile im „Schulnotensystem” vergebe und mehrere getesteten Waren daher dieselbe Note erringen könnten. In diesem Fall verstehe er beide Produkte als (Test-)Sieger. Die Bezeichnung „Testsieger” bedeute daher lediglich, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten habe. Dies sei auch hier der Fall, da der angesprochene Verkehr die Werbung der Discounters so verstehe, dass kein anderes Produkt im Test besser abgeschnitten habe, er es aber für möglich halte, dass andere Produkte gleich gut abgeschnitten haben könnten.

Werbung mit „Testsieger” ohne entsprechende Verleihung: Auch wenn die Stiftung Warentest den Titel „Testsieger” nicht verliehen habe, dürfe dieser Titel verwendet werden, wenn das so beworbene Produkt tatsächlich am besten bewertet worden sei. Maßgebend sei allein die objektive Eigenschaft als „Testsieger” und nicht, ob das testende Unternehmen das Ergebnis des Tests durch eine entsprechende Auszeichnung zum Ausdruck bringe. Anderenfalls würde das dazu führen, dass derjenige, dessen Produkt allein das beste Qualitätsurteil erlangt habe, nicht als „Testsieger” werben dürfte, solange nicht das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung ausdrücklich verliehe habe.

Keine Anwendung der Grundsätze der Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung: Die Grundsätze zur Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung sind auf Testsieger Werbungen nicht anwendbar. Alleinstellungs- und Spitzenstellungsbehauptungen lägen regelmäßig eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthielten. Ein Testsieg stelle hingegen lediglich die logische Schlussfolgerung aus der Bewertung eines Dritten und somit eine objektiv richtige Tatsache dar. Der angesprochene Verkehr beziehe daher die Bezeichnung als „Testsieger” unmittelbar auf das Testergebnis und entnehme ihr die Aussage, das beworbene Produkt habe in dem Warentest objektiv das beste Ergebnis erzielt. Er verstehe die Bezeichnung gerade nicht als eine vom werbenden Unternehmen selbst aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Da das als „Testsieger” beworbene Produkt der Beklagten tatsächlich die beste Gesamtnote erhalten habe, sei die Werbeaussage objektiv richtig und daher nicht irreführend.

Tatsächlich auch rechnerisch bestes Ergebnis: Selbst wenn man annehmen würde, dass ein Produkt nicht ohne Hinweis auf einen nur geteilten Spitzenplatz als Testsieger beworben werden dürfe, führe dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Produkt des Discounters habe bei einer mathematisch exakten Berechnung eine Gesamtnote von 2,19 erreicht, während die Konkurrenzprodukte dagegen nur auf eine Gesamtnote von 2,26 kämen. Damit habe das Produkt des Discounters auch tatsächlich den alleinigen Spitzenplatz erreicht.


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