Zur Kündigung eines Darlehens wegen negativem SCHUFA-Eintrag

02.05.2024, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (51 mal gelesen)
In Deutschland ist es absolut üblich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Darlehen bei einer Bank aufnehmen. Geraten sie aber in Zahlungsverzug, liegt schnell die Kündigung der Bank auf dem Tisch. Nicht immer sind diese Kündigungen aber gerechtfertigt. Zuletzt hat beispielsweise das Landgericht (LG) Düsseldorf einen Verbraucher vor der sofortigen Rückzahlung von rund 31.000 EUR bewahrt (LG Düsseldorf, Urteil v. 21. Dezember 2023, Az.: 8 O 55/23).

Der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf

Im Jahr 2020 hatte der Verbraucher bei seiner Bank ein Darlehen über 35.000 EUR aufgenommen. Dieses wurde im Februar 2021 ausgezahlt. Es war vereinbart, dass der Verbraucher es in 96 Raten zurückzahlen sollte. Nachdem die Bank das Darlehen ausgezahlt hatte, bekam sie von der SCHUFA-Holding AG die Mitteilung über einen negativen Eintrag ihres Kunden. Er war mit der Ratingstufe P und einer Risikoquote von über 95 Prozent bewertet.

Was ist die SCHUFA?

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine privatrechtliche Auskunftei, die ihren Vertragspartnern Informationen zur Bonität von Dritten liefert.

Bank begründet Kündigung mit SCHUFA-Score

Eine weitere Meldung der SCHUFA aus Mai 2022 nahm die Bank zum Anlass, den Darlehensvertrag mit ihrem Kunden außerordentlich zu kündigen. Laut dieser Meldung war ein anderer Kreditvertrag des Verbrauchers wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden. Der Saldo aus diesem Vertrag betrug 7.421 EUR. Nach der Kündigung stellte die Bank ihre Restforderung in Höhe von über 31.000 EUR fällig. Nachdem der Verbraucher diesen Betrag nicht zahlte, klagte die Bank ihre Forderung vor dem Landgericht Düsseldorf ein.

LG Düsseldorf: Negativer SCHUFA-Eintrag ist kein Kündigungsgrund!

Das Gericht folgte den Ausführungen der Bank nicht, sondern stellte sich hinter den Verbraucher. Nach Ansicht des Gerichts hat die Bank keinen Anspruch auf die sofortige Rückzahlung von 31.000 EUR. Ihre Kündigung sei nicht wirksam. Die Angabe des negativen SCHUFA-Eintrags stelle keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Die Mitteilung der SCHUFA sei schon gar nicht gerichtsverwertbar, da das Scoring-System für Dritte weder durchschaubar noch nachvollziehbar sei. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Der Verbraucher kann nach dem Urteil des Gerichts sein Darlehen – wie vertraglich vereinbart – in 96 Raten zurückzahlen.

EuGH für effektiven Verbraucherschutz

Das Gericht folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte zwei Wochen vor dem Landgericht Düsseldorf bereits entschieden, dass Entscheidungen, die weitreichende Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben, nicht allein auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen dürfen. Der SCHUFA-Score darf demnach nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage beim Kreditgeschäft sein. Der EuGH stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Verbraucherrechte.

Folgen für Darlehenskündigungen

Die außerordentliche Kündigung eines Darlehens wird durch diese Entscheidungen weiter erschwert. Was für Verbraucherinnen und Verbraucher ein Segen ist, kann für kreditgebende Banken zugleich Fluch sein. Sprechen Sie mich zu Fragen rund um Darlehensverträge und deren Kündigung einfach an. Gerne prüfe ich für Sie die Wirksamkeit einer Darlehenskündigung – aus Sicht der Bank, aber auch aus Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.

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